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BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 5 StR 339/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 8. Dezember 2000 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. August 2001 hat vorgelegen.
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