Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 5 StR 366/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 16. Februar 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. August 2001 hat vorgelegen.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause