BGH Beschluss vom 04.09.2001 – 5 StR 366/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 16. Februar 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. August 2001 hat vorgelegen.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause