Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 04.09.2001 – 5 StR 92/01
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja
StGB § 339
Zögerliche Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines objektiv vertretbaren Zeitraums ist Rechtsbeugung, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei handelt.
BGH, Urt. v. 4. September 2001 - 5 StR 92/01 LG Hamburg –
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen Rechtsbeugung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Sep-
tember 2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S ,
Rechtsanwalt W
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
13. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung (durch
Unterlassen) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM verur-
teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er seinen
Freispruch erstrebt, führt ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft,
die unter anderem auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheit-
lich mit Rechtsbeugung begangener Freiheitsberaubung gerichtet ist, mit der
jeweils erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; ei-
nes Eingehens auf die vom Angeklagten zusätzlich erhobenen Verfahrens-
rügen bedarf es daher nicht.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es während einer von
dem Angeklagten als Einzelrichter geleiteten Hauptverhandlung vor dem
Amtsgericht Hamburg am 19. Mai 1999 zu erheblichen Störungen durch Zu-
hörer. Diese äußerten lautstark ihren Unmut über den Angeklagten und blie-
ben, als er das Urteil verkünden wollte, demonstrativ sitzen. Ein Zuhörer
stellte sich auch nach Abmahnung durch den Angeklagten nicht aufrecht hin,
worauf der Angeklagte ihm die Verhängung von Ordnungshaft zunächst an-
drohte und, als der Zuhörer seine provozierende Haltung beibehielt, drei
Tage Ordnungshaft verhängte. Im Rahmen des anschließenden Tumults
versuchte ein anderer Zuhörer über die Barriere zwischen Verhandlungssaal
und Zuhörerraum zu steigen und trat um sich, als er von der Saalwachtmei-
sterin daran gehindert werden sollte. Auch gegen diesen Störer verhängte
der Angeklagte nach vorheriger Androhung, auf die der Zuhörer nicht rea-
gierte, drei Tage Ordnungshaft. Beide Störer wurden sofort in Haft genom-
men.
Ein Prozeßbevollmächtigter der inhaftierten Zuhörer legte bereits et-
wa eine Stunde danach Beschwerde gegen die Ordnungshaftbeschlüsse
ein. Der Angeklagte erfuhr hiervon noch am Nachmittag desselben Tages
während einer bis kurz nach 16 Uhr dauernden weiteren Hauptverhandlung,
in der ihm die Beschwerdeschrift durch Justizpersonal vorgelegt wurde. Er
bearbeitete die Beschwerden an diesem Tag nicht mehr. Am Vormittag des
folgenden Tages begab sich der Angeklagte zunächst nicht ins Gericht,
sondern er erkundigte sich in einem Fachgeschäft nach Sicherheitsvorrich-
tungen für seine Wohnung, zu denen ihm von der Staatsschutzabteilung des
Landeskriminalamtes geraten worden war. Gegen Mittag erklärte er aus-
weislich der tatrichterlichen Feststellungen einem Journalisten, der ihn unter
seiner privaten Telefonnummer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens
gefragt hatte, ”er müsse ja nicht gleich springen, wenn Anwälte etwas von
ihm wollten. So etwas müsse sorgfältig und in Ruhe geprüft werden”. Der
Journalist möge diese Äußerung aber nicht veröffentlichen, sie sei nicht zi-
tierfähig. Als der Angeklagte gegen 14.30 Uhr im Gericht eintraf, diktierte er
der Protokollführerin die Ordnungshaftbeschlüsse, die sie in das Hauptver-
handlungsprotokoll einfügte. Von der Möglichkeit, die Strafakten anschlie-
ßend selbst wieder in Empfang zu nehmen, machte er keinen Gebrauch. Er
ordnete vielmehr an, daß die Akten nach der erfolgten Ergänzung des Pro-
tokolls in sein Fach zu legen seien, und bereitete dann bis 22 oder 23 Uhr
die Hauptverhandlungen des folgenden Tages vor. Die Beschwerden bear-
beitete er auch an diesem Tag nicht mehr. Am 21. Mai 1999 wurden dem
Angeklagten, der ab 9.45 Uhr Hauptverhandlungen geleitet hatte, beim Mit-
tagessen in der Gerichtskantine von Kollegen Vorhaltungen gemacht, er
verschleppe das Verfahren hinsichtlich der eingelegten Beschwerden. Diese
Vorwürfe wies er mit der – inhaltlich unzutreffenden – Behauptung zurück,
das Protokoll sei noch nicht fertiggestellt, weil er die Protokollführerin nicht
habe erreichen können. Kurz nach 16 Uhr brachte er dann die Akte mit dem
Hauptverhandlungsprotokoll, den Beschwerdebegründungen und einem von
ihm zuvor noch gefertigten Vermerk über die Gründe einer unterbliebenen
Rechtsmittelbelehrung persönlich zum Hanseatischen Oberlandesgericht als
Beschwerdegericht.
Eine Stunde nach Eingang der Beschwerden beim Oberlandesgericht
hob der zuständige Senat die Ordnungshaftbeschlüsse aus formellen Grün-
den auf, weil die Vorgänge in der Hauptverhandlung, die zur Anordnung der
Ordnungshaft geführt hatten, entgegen § 182 GVG im Protokoll nicht darge-
stellt waren. Zur materiellen Rechtslage enthält der Beschluß den Hinweis,
daß die Verhängung mehrtägiger Ordnungshaft angesichts der den Be-
schlußgründen zu entnehmenden massiven Störungen nahegelegen habe.
Der Angeklagte hat bestritten, das Beschwerdeverfahren gezielt ver-
zögert zu haben, um die beiden Störer ”schmoren” zu lassen. Er sei der
Auffassung gewesen, die in § 306 Abs. 2 StPO dem Richter eingeräumte
Frist von drei Tagen für die Vorlage einer Beschwerde an das Rechtsmittel-
gericht gelte auch für Beschwerden gegen Ordnungshaftbeschlüsse und
habe von ihm voll ausgeschöpft werden dürfen. Wegen anderweitiger
dienstlicher und privater Obliegenheiten und wegen einer von ihm für erfor-
derlich erachteten Überprüfung der Ordnungshaftbeschlüsse insbesondere
in formeller Hinsicht habe er eine Bearbeitungszeit von zwei Tagen benötigt.
Das Landgericht ist demgegenüber davon überzeugt, daß der Ange-
klagte in Kenntnis der Eilbedürftigkeit die Bearbeitung der Beschwerden ge-
zielt verzögert hat, um die Durchsetzung der Haftanordnungen nicht zu ge-
fährden. Dabei stützt es sich maßgeblich auf eine ins einzelne gehende Re-
konstruktion des jeweiligen Tagesablaufs des Angeklagten am 19., 20. und
21. Mai 1999 und kommt zu dem Ergebnis, daß es dem Angeklagten – je-
denfalls unter zumutbarer Zurückstellung privater Belange – möglich gewe-
sen wäre, die Beschwerden dem Oberlandesgericht schneller zuzuleiten.
Auch die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Journalisten und
das Kantinengespräch, in dem der Angeklagte nachweislich gelogen habe,
ließen auf eine Verschleppungsabsicht und damit auf eine bewußt unrichtige
Anwendung des Verfahrensrechts zum Nachteil der Inhaftierten schließen.
Eine Rechtsbeugung sieht das Landgericht in der zeitlichen Behand-
lung der gegen die Ordnungsmittelbeschlüsse gerichteten Beschwerden.
Insoweit stelle sich das Verhalten des Angeklagten als ”bewußte Verzöge-
rung des offensichtlich gewünschten Rechtsschutzes” und damit als ele-
mentarer Verstoß gegen die Rechtsweggarantie dar, die sowohl in Art. 19
Abs. 4 GG als auch in Art. 5 Abs. 4 MRK ihren Niederschlag gefunden habe.
II.
Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Namentlich die Beweiswür-
digung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsan-
wendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der
Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter
Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der
sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.
Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine
Rechtsbeugung nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH NJW 1997, 1455 m.w.N.). Ei-
nen elementaren Rechtsverstoß zeigt das Landgericht auf der Grundlage
der bisher erhobenen Beweise nicht auf, zumal da es bei der Beweiswürdi-
gung ein zu enges Verständnis des dem Richter bei der Erledigung seiner
Dienstgeschäfte einzuräumenden zeitlichen Spielraums zugrundelegt.
1. Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht – das die verhängte
Ordnungshaft vor dem Hintergrund wiederholter massiver Störungen der
Hauptverhandlung mit Recht für inhaltlich vertretbar hält (vgl. dazu Diemer in
KK StPO 4. Aufl. § 178 GVG Rdn. 3 mit Beispielen aus der Rechtspre-
chung) – davon aus, daß Rechtsbeugung nicht nur in Form von Sachent-
scheidungen, sondern auch durch einen Verstoß gegen Verfahrensrecht
begangen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 32, 357; 38, 381, 383; 42,
343; jeweils m.w.N.). Zu den wesentlichen Grundprinzipien des Strafverfah-
rensrechts zählt das unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20
GG und der allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht abzuleitende,
schlagwortartig als Beschleunigungsgebot bezeichnete Verbot rechtsstaats-
widriger Verfahrensverzögerung (BGHSt 24, 239 f.; 26, 1, 4). Allgemein
normiert in Art. 6 Abs. 1 MRK, wird die Bedeutung des Verbots rechtsstaats-
widriger Verfahrensverzögerung für Haftsachen in Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art.
104 GG sowie in Art. 5 Abs. 3, 4 MRK besonders hervorgehoben. Auch
wenn die Einzelregelungen dieser Normen auf die – verglichen mit vorläufi-
ger Festnahme und Untersuchungshaft eher seltene und in ihren zeitlich
begrenzten Auswirkungen auf den Betroffenen weniger schwerwiegende –
Anordnung von Ordnungshaft nicht unmittelbar zugeschnitten sind, gilt das
in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommende Prinzip, daß Haft-
sachen besonders zügig zu bearbeiten sind, für Maßnahmen nach § 178
Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative GVG in gleicher Weise. Rechtsbeugung durch
Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist daher auch im Bereich der
Ordnungshaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Trotz der nachteiligen Auswirkungen, die eine zögerliche Sachbe-
arbeitung insbesondere in Haftsachen für den Betroffenen mit sich bringen
mag, darf jedoch der Tatbestand der Rechtsbeugung, soweit dessen Ver-
wirklichung durch einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Be-
tracht gezogen wird, auch in diesem Bereich richterlicher Tätigkeit nicht in
unangemessener Weise ausgedehnt werden. Insbesondere ist bei der Aus-
legung der Norm darauf Bedacht zu nehmen, daß die richterliche Unabhän-
gigkeit gewahrt bleibt.
a) Die Bearbeitung einer Rechtssache, wie sie der Angeklagte hier in
Form der Fertigstellung und Korrektur des Protokolls, der nachgeholten
schriftlichen Begründung der Ordnungshaftbeschlüsse sowie eines für das
Beschwerdegericht gefertigten erläuternden Vermerks vorgenommen hat,
fällt grundsätzlich in den Schutzbereich, der dem Richter in Art. 97 GG und
den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 25 Abs. 1 DRiG, § 1 GVG einge-
räumt ist. Zwar handelt es sich bei den genannten Tätigkeiten nicht um den
Kernbereich richterlichen Wirkens, die Spruchtätigkeit, jedoch gebietet es
das Interesse an einer wirksamen Gewährleistung der richterlichen Unab-
hängigkeit, auch die der Rechtsfindung nur mittelbar dienenden, sie vorbe-
reitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen in
den Schutzbereich einzubeziehen (BGHZ 90, 41, 45). Dem entspricht es,
daß nach ständiger Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes
verzögerte Terminierungen oder als unangemessen lang gewertete Ur-
teilsabsetzungszeiträume nur dann im Rahmen der Dienstaufsicht nach § 26
Abs. 2 DRiG beanstandet werden dürfen, wenn dies losgelöst von einzelnen
Rechtssachen oder Fallgruppen geschieht und wenn die Aufsichtsmaßnah-
me die Entscheidungsfreiheit des Richters im Einzelfall unberührt läßt
(BGHZ 51, 280, 287; 90, 41, 46; 93, 238, 243 f.). Da eine Strafandrohung,
zumal in Form eines Verbrechenstatbestandes, noch weit mehr als eine
Maßnahme der Dienstaufsicht geeignet sein wird, den Richter in seinem
Verhalten zu beeinflussen, darf auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten
eine Überprüfung richterlicher Tätigkeit am wenig konkreten Maßstab des
Beschleunigungsgebots nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der
sachlichen Unabhängigkeit des Richters führen (vgl. BGH NStZ 1988, 218
f.).
b) Bei der Entscheidung der Frage, ob in der verzögerten Bearbeitung
einer Rechtssache ein Rechtsbruch im Sinne des § 339 StGB liegen kann,
ist daher davon auszugehen, daß es grundsätzlich dem Richter überlassen
bleibt, welchem der von ihm zu erledigenden vielfältigen Dienstgeschäfte er
den Vorrang vor anderen einräumt, welche Mittel er im Einzelfall für die För-
derung einer Rechtssache geeignet hält und welche Gründlichkeit er der
Sachbearbeitung widmet. An bestimmte Dienstzeiten ist er dabei nicht ge-
bunden (BVerwGE 78, 211, 213).
Da die richterliche Unabhängigkeit weder Standesprivileg (BVerfGE
27, 211, 217; BGHZ 67, 184, 187; Benda DRiZ 1975, 166, 170) noch abso-
luter Selbstwert ist, vor dem alle anderen Bedingungen einer rechtsstaatli-
chen Justizgewährung zurückzutreten hätten (Rudolph DRiZ 1978, 146;
Kissel, GVG 3. Aufl. § 1 Rdn. 43), schließt ein dem Richter im Grundsatz
zuzubilligender großzügiger Ermessensspielraum bei der Einteilung seiner
Dienstgeschäfte strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Beschleuni-
gungsgebot nicht in jedem Fall aus. Sie werden insbesondere dann in Be-
tracht kommen, wenn der Richter gegen zwingende Vorschriften verstößt, in
denen der Gesetzgeber – wie beispielsweise in § 115 StPO – das allgemei-
ne Beschleunigungsgebot konkretisiert hat oder wenn der Richter untätig
bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln – etwa die Veran-
lassung der Freilassung eines Inhaftierten nach Aufhebung des Haftbefehls
– zwingend gebieten. Beides trifft auf den vorliegend zu beurteilenden Fall
jedoch nicht zu.
Nachdem der Angeklagte, einer zumindest vertretbaren Mindermei-
nung folgend (vgl. dazu die Nachweise bei Katholnigg, Strafgerichtsverfas-
sungsrecht 3. Aufl. § 181 GVG Rdn. 1; Kissel aaO § 181 Rdn. 2), die gemäß
§ 181 Abs. 2 GVG eingelegten fristgebundenen Beschwerden gegen die
Ordnungshaftbeschlüsse als einfache Beschwerden gewertet hat, richtete
sich aus seiner Sicht die Weiterleitung der Rechtsmittel nach § 306 Abs. 2
StPO. Diese Vorschrift sieht für den Fall der Nichtabhilfe die Vorlage an das
Beschwerdegericht ”sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen” vor. Ge-
gen die Dreitagesfrist, die zudem nur eine Sollvorschrift darstellt (Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 306 Rdn. 11), hat der Angeklagte
nicht verstoßen, weil er die Beschwerden am zweiten Tag nach ihrem Ein-
gang an das Beschwerdegericht weitergeleitet hat. Auch wenn der Ange-
klagte damit nicht ”sofort” gehandelt hat, stellt die Einhaltung der Dreitages-
frist ein gewichtiges Indiz dafür dar, daß eine vom Gesetz noch als ange-
messen erachtete Bearbeitungszeit nicht überschritten worden ist.
Da richterliche Entscheidungen, gegen die eine Beschwerde möglich
ist, Sachverhalte unterschiedlicher Art betreffen und mehr oder minder
schwere Eingriffe in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer zum Gegen-
stand haben, können besondere Umstände eine Weiterleitung der Be-
schwerden vor Ablauf der Frist im Ausnahmefall allerdings gleichwohl erfor-
dern. Solche Besonderheiten hat das Landgericht hier darin gesehen, daß
die angeordnete Ordnungshaft entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des
§ 179 GVG sofort vollstreckt worden ist, den Beschwerdeführern daher bei
einer Weiterleitung der Rechtsmittelschriften unter voller Ausschöpfung der
Dreitagesfrist ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr hätte gewährt werden
können.
Die drohende vollständige Vollstreckung einer angeordneten Frei-
heitsentziehung kann aber für sich allein keine Pflicht zum sofortigen Tätig-
werden begründen. Grundsätzlich bleibt auch in diesen Fällen dem Richter
ein Spielraum für die Einteilung seiner dienstlichen und – weil er an feste
Dienstzeiten nicht gebunden ist (vgl. BVerwGE 78, 211, 213) – auch seiner
privaten Angelegenheiten. Zwar hat der Erfolg der Beschwerde für einen
Beschwerdeführer, der die Ordnungshaft bereits verbüßt hat, über die Fest-
stellung der Rechtswidrigkeit hinaus kaum praktische Bedeutung, zumal da
nach herrschender Meinung eine Entschädigung aus der Staatskasse nach
dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht
in Betracht kommt (OLG Frankfurt NJW 1976, 303; Kissel aaO Rdn. 18). Ein
bestimmender Einfluß auf die dem Richter zuzubilligende Bearbeitungszeit
in der Weise, daß sich diese umso mehr verkürzt, je weiter die angeordnete
Dauer der Ordnungshaft unter der zulässigen Höchstdauer von einer Woche
liegt, kommt dem Gesichtspunkt abnehmender Effizienz aber nicht zu. Der
Richter, der lediglich einen Tag Ordnungshaft verhängt und die dagegen
gerichtete Beschwerde am folgenden Tag an das Beschwerdegericht wei-
terleitet, gerät nicht allein dadurch in den Bereich der Rechtsbeugung, daß
die Haft zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen ist. Vielmehr wird sich in der-
artigen Fällen effektiver Rechtsschutz durch eine Anordnung des Beschwer-
degerichts nach § 307 Abs. 2 StPO anbieten, mit der eine aufschiebende
Wirkung der Beschwerde hergestellt wird (vgl. Katholnigg aaO § 181 GVG
Rdn. 4; Kissel aaO Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 181 GVG
Rdn. 1; Schäfer/Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 181 GVG
Rdn. 13).
Zwar wäre im vorliegenden Fall schon aufgrund des für Haftsachen
allgemein geltenden Beschleunigungsgrundsatzes eine zügigere Bearbei-
tung der mit der Anordnung von Ordnungshaft in Zusammenhang stehenden
Vorgänge wünschenswert und unter Berücksichtigung der sonstigen dienst-
lichen Verpflichtungen und privaten Interessen des Angeklagten auch zu-
mutbar gewesen. Gleichwohl hat der Angeklagte nach den oben angeführten
Grundsätzen mit der von ihm gewählten Verfahrensweise die äußeren Gren-
zen des ihm für die Weiterleitung der Beschwerden einzuräumenden Ermes-
sens nicht in schwerwiegender Weise mißachtet. Dies gilt umso mehr, als
sich sein Verhalten nicht auf bloße Untätigkeit beschränkte, sondern nach
seiner insoweit unwiderlegten Einlassung rechtliche Nachforschungen sowie
die Umsetzung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse im Protokoll und in
einem Vermerk einschloß.
c) Bei zögerlicher Bearbeitung einer Rechtssache innerhalb eines
objektiv vertretbaren Zeitraumes kommt ein schwerwiegender Rechtsverstoß
allerdings dann in Betracht, wenn der Richter mit seiner Verfahrensweise
aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil oder Nachteil einer Partei
handelt (vgl. BGHSt 42, 343, 345). Dies wäre hier gegeben, wenn der Ange-
klagte, wie vom Landgericht für erwiesen erachtet, sich bereits zu Beginn
des auf die Verkündung der Ordnungshaftbeschlüsse folgenden Tages ent-
schlossen hätte, unter mutwilliger Verzögerung die Beschwerden solange
zurückzuhalten, bis der vollständige Vollzug der Ordnungshaft durch einen
Erfolg der Beschwerden beim Oberlandesgericht nicht mehr gefährdet wer-
den konnte. In einem solchen Fall wären zwar die äußeren Schranken des
dem Richter für die Bearbeitung von Rechtssachen in zeitlicher Hinsicht ein-
geräumten Ermessens eingehalten, so daß eine Ermessensüberschreitung
ausgeschlossen wäre. Es läge jedoch ein Ermessensmißbrauch durch Über-
schreitung der inneren Schranken des Ermessens vor.
Soweit das Landgericht bereits in dem objektiven Ablauf des Be-
schwerdeverfahrens unter weitgehender Ausschöpfung der Dreitagesfrist
einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot sieht,
der den Schluß auf eine böswillige Vorgehensweise des Angeklagten nahe-
lege, geht es, wie oben dargestellt, von einem zu engen Verständnis der
dem Richter für die Bearbeitung von Rechtssachen in zeitlicher Hinsicht ein-
geräumten Spielräume aus. Wenn das Landgericht im einzelnen darlegt,
daß der Angeklagte unter Zurückstellung anderer dienstlicher, insbesondere
aber privater Belange die Beschwerden schneller als geschehen hätte bear-
beiten und weiterleiten können, so mag dies belegen, daß der Angeklagte
den hohen Anforderungen, die an das Pflicht- und Verantwortungsbewußt-
sein eines Richters gerade angesichts der mit der richterlichen Unabhängig-
keit verbundenen Freiräume zu stellen sind (vgl. dazu Kissel aaO § 1 Rdn.
3), nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. Der Nachweis einer
gezielten Verfahrensverzögerung kann damit aber nicht geführt werden.
Auch ist der Inhalt des Telefonats des Angeklagten mit dem Journali-
sten vom Landgericht nicht erschöpfend gewürdigt worden. Da die Überheb-
lichkeit, die aus der Äußerung des Angeklagten spricht, ”er müsse ja nicht
gleich springen, wenn Anwälte etwas von ihm wollten”, im Umgang zwischen
Richter- und Anwaltschaft unangebracht ist, hatte der Angeklagte allen An-
laß, eine Veröffentlichung dieser von ihm mit Recht als ”nicht zitierfähig”
eingeschätzten Bemerkung zu verhindern. Dagegen erscheint es fernlie-
gend, daß der Angeklagte, wie das Landgericht meint, der Auffassung ge-
wesen sein sollte, dem Journalisten mit seiner Äußerung einen gezielten
Rechtsbruch offenbart zu haben und ihn wegen der Brisanz, die ein solches
”Geständnis” zweifellos hätte, um Verschwiegenheit gebeten hat.
Ähnliche Erwägungen gelten für das ”Kantinengespräch”. Auch inso-
weit läßt das Landgericht unberücksichtigt, daß der Angeklagte angesichts
der berechtigten Vorhaltungen seiner Kollegen Veranlassung hatte, die
schleppende Bearbeitung der Beschwerdevorgänge durch eine falsche Dar-
stellung der wahren Ursachen zu rechtfertigen.
Da das Landgericht das Motiv für eine rechtsbeugerische Verfahrens-
verzögerung darin sieht, daß der Angeklagte das Risiko einer Aufhebung
der Ordnungshaftbeschlüsse durch das Beschwerdegericht und eine Entlas-
sung der Störer aus der Haft vor deren vollständigem Vollzug nicht habe
eingehen wollen, hätte es zudem der Darlegung bedurft, weshalb der Ange-
klagte ein solches Risiko als naheliegend erachtet haben sollte. Ausführun-
gen hierzu waren umso mehr geboten, als das Landgericht zu Gunsten des
Angeklagten unterstellt hat, daß dieser die formellen Mängel der Ordnungs-
haftanordnungen nicht erkannt hat und daß die von ihm getroffenen Ent-
scheidungen vor dem Hintergrund der vorangegangenen massiven Störun-
gen sachlich vertretbar erschienen.
Die aufgezeigten Fehler führen zur Aufhebung des Urteils. Ein vom
Generalbundesanwalt beantragter Freispruch durch den Senat kam dage-
gen nicht in Betracht, weil nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen ist, daß
ein neuer Tatrichter zu den subjektiven Vorstellungen des Angeklagten
rechtsfehlerfrei Feststellungen treffen kann, die zu einer Verurteilung nach §
339 StGB führen.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-
ten eingelegten Revision beanstandet, das Landgericht habe eine Verurtei-
lung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung mit rechts-
fehlerhafter Begründung abgelehnt, ist ihr – im übrigen nach § 301 StPO
auch zu Gunsten des Angeklagten wirkendes – Rechtsmittel begründet.
Auf der Grundlage der vom Landgericht zu den subjektiven Vorstel-
lungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen kommt es entgegen der
Rechtsauffassung des Tatrichters nicht darauf an, daß der Angeklagte die
Ordnungshaftbeschlüsse für formal und sachlich rechtsfehlerfrei erachtete.
Ebensowenig wie der Vorsatz der Rechtsbeugung durch die Vorstellung des
Täters, er handele im Ergebnis gerecht, in Frage gestellt wird, wenn sich
sein Handeln in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und an eige-
nen Maßstäben anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet (vgl.
BGHSt 32, 357, 360), kann den Richter eine solche Vorstellung bei ideal-
konkurrierenden Delikten entlasten. Die Anordnung freiheitsberaubender
Maßnahmen zu Lasten des Bürgers ist ebenso wie ihre Aufrechterhaltung
nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen justizförmigen Verfahrens zulässig,
zu dem auch die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes unter Beach-
tung des Beschleunigungsgebots gehört. Sollte der neue Tatrichter daher
auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen erneut zu dem
Ergebnis gelangen, daß der Angeklagte durch eine verzögerte Weiterleitung
der Beschwerden an das Oberlandesgericht die Freilassung der inhaftierten
Zuhörer zu einem früheren Zeitpunkt gezielt verhindert hat, wird der Ange-
klagte auch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung zu verur-
teilen sein.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause