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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 2 ARs 228/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 228/01 2 AR 130/01

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Strafsache

gegen

vertreten durch: Rechtsanwalt

wegen Betrugs u.a.

Az.: 2 Js 31.539/99 15 KLs Landgericht Darmstadt Az.: 5213 Js 30949/99. Ds Amtsgericht Speyer

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. September 2001 beschlossen:

Das beim Amtsgericht Speyer (Strafrichter) anhängige Verfah-

ren 5213 Js 30949/99.Ds wird zu dem beim Landgericht

Darmstadt anhängigen Verfahren 2 Js 31.539/99 15 KLs ver-

bunden.

Gründe:

Das Landgericht Darmstadt, das ein Verfahren gegen den Angeklagten

eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Speyer gegen den Angeklagten

anhängige Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften

sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbin-

dung keine Einwände erhoben.

Das Landgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichts-

hof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung

gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Speyer an-

hängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3

StPO zu dem beim Landgericht Darmstadt anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Ab-

urteilung sachdienlich.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Elf