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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 246/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 246/01

1.

2.

wegen Fälschung von Wertpapieren eines fremden Währungsgebiets

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hildesheim vom 18. Oktober 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schon die festgestellten Umstände des Gesprächs vom 29. März 1999 in B. (UA S. 29 ff.) belegen den Vorsatz der Ange- klagten hinsichtlich der Unechtheit der Wertpapiere. Auf die wei- teren Ausführungen zum bedingten Vorsatz kommt es daher nicht an. Es beschwert die Angeklagten nicht, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht das Sichverschaffen von Wertpapieren von nominal 15,4 Millionen DM berücksichtigt (UA S. 36 f.), sondern nur auf das Einreichen von Wertpapieren im Nominalwert von 9,6 Millionen DM (UA S. 202) abgestellt hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan

Winkler

Pfister

von Lienen

Becker