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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 281/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 gemäß §
396 Abs. 2 StPO beschlossen:
Es wird festgestellt, daß sich Frau Emine K. dem Verfahren
wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 12. Februar 2001 wegen Tot-
schlags in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstlade-
kurzwaffe verurteilt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2001, eingegangen beim
Landgericht Wuppertal am 6. März 2001, hat Frau Emine K. , die Tochter des
durch die Tat Getöteten, ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt.
Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Neben-
klägerin ist wirksam. Als Tochter des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß
befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da
er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch
noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine
Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschl. vom 15. Mai
1998 - 2 StR 76/98).
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen