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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 327/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen
großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
14. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Annahme vermin-
derter Schuldfähigkeit mit einer nicht ausschließbaren erhebli-
chen Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit
begründet. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht
gleichzeitig angewendet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Ein-
sichtsfähigkeit 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 21 Rdn. 3
m.w.Nachw.).
Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,
daß das Landgericht das Vorliegen der Unrechtseinsicht bejaht
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen