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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 3 StR 327/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 327/01

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen

großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom

14. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Annahme vermin-

derter Schuldfähigkeit mit einer nicht ausschließbaren erhebli-

chen Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit

begründet. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht

gleichzeitig angewendet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Ein-

sichtsfähigkeit 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 21 Rdn. 3

m.w.Nachw.).

Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich,

daß das Landgericht das Vorliegen der Unrechtseinsicht bejaht

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen