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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 5 StR 226/01

5. Strafsenat

5 StR 226/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässigen Vollrausches

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. Novem-

ber 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrau-

sches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während der

Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, hat die auf die Sachrüge gestützte Revisi-

on des Angeklagten zum Strafausspruch Erfolg.

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Ange-

klagten gewertet, daß dieser vier Jahre zuvor ein der vorliegend abgeurteil-

ten Tat sehr ähnliches Delikt begangen hat, indem er in stark alkoholisiertem

Zustand ohne erkennbaren Anlaß zwei Menschen mit einem Messer ange-

griffen und sie dabei erheblich verletzt hat. Soweit die Strafkammer darauf

abstellt, daß der Angeklagte erneut Alkohol im Übermaß zu sich genommen

hat, obwohl er wissen mußte, daß er im Rausch zu Gewalttaten neigt, ist

dies nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die vom Landge-

richt in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte habe

aus der seinerzeit durch Strafbefehl erfolgten Verurteilung nicht die gebote-

nen Schlußfolgerungen gezogen, sondern – im Gegenteil – versucht, seine

damalige Tat in der Hauptverhandlung als Notwehrhandlung darzustellen.

Mit dem Bestreiten einer einschlägigen Vortat hat der Angeklagte, ebenso

wie mit dem Bestreiten der verfahrensgegenständlichen Tat, die Grenzen

zulässigen Verteidigungsverhaltens jedoch nicht überschritten. Nachteile

dürfen ihm aus einer solchen Einlassung nicht entstehen (vgl. BGHR StGB §

46 Abs. 2 – Verteidigungsverhalten 17 m.w.N.). Bedenklich, da in die gleiche

Richtung weisend, ist auch die zu Lasten des Angeklagten angestellte Er-

wägung, der Angeklagte sei ”vom Ausmaß seiner Schuld keineswegs über-

zeugt”.

Ebenso halten auch die Ausführungen des Landgerichts zur Alko-

holproblematik des Angeklagten und seiner subjektiven Einstellung hierzu

rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ohne konkrete Feststellungen zu den

Trinkgewohnheiten des Angeklagten zu treffen, wertet das Landgericht

– wohl auf der Grundlage der nicht näher beschriebenen Ausführungen des

Sachverständigen, daß keine Alkoholabhängigkeit vorliege – das Verspre-

chen des Angeklagten,

in Zukunft vom Alkohol wegzukommen, als

”Entlastungsversuch durch das Vorgaukeln einer Suchtproblematik”. Ande-

rerseits zieht die Strafkammer im Rahmen der Prüfung einer möglichen

Strafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose des Ange-

klagten mit der Begründung in Zweifel, daß ”auch künftig zumindest gele-

gentliche Alkohol-exzesse erwartet werden müssen”, die die Gefahr neuerli-

cher unkontrollierter Gewaltausbrüche befürchten ließe. Trifft letzteres zu,

kann das vom Angeklagten geäußerte Bemühen, sein Trinkverhalten zu än-

dern, schwerlich zu seinen Lasten gewertet werden. Sowohl die Entschei-

dung

über

die

Höhe

der

zu verhängenden Strafe als auch die Entscheidung über eine Strafausset-

zung zur Bewährung können auf den unzutreffenden Erwägungen des

Landgerichts beruhen und müssen daher neu getroffen werden.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause