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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 5 StR 226/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. Novem-
ber 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrau-
sches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Während der
Schuldspruch rechtsfehlerfrei ist, hat die auf die Sachrüge gestützte Revisi-
on des Angeklagten zum Strafausspruch Erfolg.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Ange-
klagten gewertet, daß dieser vier Jahre zuvor ein der vorliegend abgeurteil-
ten Tat sehr ähnliches Delikt begangen hat, indem er in stark alkoholisiertem
Zustand ohne erkennbaren Anlaß zwei Menschen mit einem Messer ange-
griffen und sie dabei erheblich verletzt hat. Soweit die Strafkammer darauf
abstellt, daß der Angeklagte erneut Alkohol im Übermaß zu sich genommen
hat, obwohl er wissen mußte, daß er im Rausch zu Gewalttaten neigt, ist
dies nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die vom Landge-
richt in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, der Angeklagte habe
aus der seinerzeit durch Strafbefehl erfolgten Verurteilung nicht die gebote-
nen Schlußfolgerungen gezogen, sondern – im Gegenteil – versucht, seine
damalige Tat in der Hauptverhandlung als Notwehrhandlung darzustellen.
Mit dem Bestreiten einer einschlägigen Vortat hat der Angeklagte, ebenso
wie mit dem Bestreiten der verfahrensgegenständlichen Tat, die Grenzen
zulässigen Verteidigungsverhaltens jedoch nicht überschritten. Nachteile
dürfen ihm aus einer solchen Einlassung nicht entstehen (vgl. BGHR StGB §
46 Abs. 2 – Verteidigungsverhalten 17 m.w.N.). Bedenklich, da in die gleiche
Richtung weisend, ist auch die zu Lasten des Angeklagten angestellte Er-
wägung, der Angeklagte sei ”vom Ausmaß seiner Schuld keineswegs über-
zeugt”.
Ebenso halten auch die Ausführungen des Landgerichts zur Alko-
holproblematik des Angeklagten und seiner subjektiven Einstellung hierzu
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ohne konkrete Feststellungen zu den
Trinkgewohnheiten des Angeklagten zu treffen, wertet das Landgericht
– wohl auf der Grundlage der nicht näher beschriebenen Ausführungen des
Sachverständigen, daß keine Alkoholabhängigkeit vorliege – das Verspre-
chen des Angeklagten,
in Zukunft vom Alkohol wegzukommen, als
”Entlastungsversuch durch das Vorgaukeln einer Suchtproblematik”. Ande-
rerseits zieht die Strafkammer im Rahmen der Prüfung einer möglichen
Strafaussetzung zur Bewährung eine günstige Sozialprognose des Ange-
klagten mit der Begründung in Zweifel, daß ”auch künftig zumindest gele-
gentliche Alkohol-exzesse erwartet werden müssen”, die die Gefahr neuerli-
cher unkontrollierter Gewaltausbrüche befürchten ließe. Trifft letzteres zu,
kann das vom Angeklagten geäußerte Bemühen, sein Trinkverhalten zu än-
dern, schwerlich zu seinen Lasten gewertet werden. Sowohl die Entschei-
dung
über
die
Höhe
der
zu verhängenden Strafe als auch die Entscheidung über eine Strafausset-
zung zur Bewährung können auf den unzutreffenden Erwägungen des
Landgerichts beruhen und müssen daher neu getroffen werden.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause