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BGH Beschluss vom 05.09.2001 – 5 StR 368/01

5. Strafsenat

5 StR 368/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Bestimmung einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeln

mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 18. April 2001 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch unter Beschränkung der Strafverfol-

gung nach § 154a Abs. 2 StPO dahin abgeändert, daß

die Verurteilung wegen tateinheitlicher unerlaubter Ab-

gabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter

18 Jahren entfällt,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestimmung einer Person

unter 18 Jahren zum unerlaubten Betäubungsmittelhandel (§ 30a Abs. 2

Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an

eine Person unter 18 Jahren (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und mit unerlaubtem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der mit der allgemeinen Sachrüge

begründeten Revision des Angeklagten ist, dem Antrag des Generalbun-

desanwalts gemäß, ein Teilerfolg nicht zu versagen.

Für ein tateinheitliches vollendetes Verbrechen nach § 29a Abs. 1

Nr. 1 BtMG fehlt es – letztlich auch nach dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe – an hinreichend bestimmten Feststellungen; die Bemerkung,

einer der beiden jugendlich aussehenden Empfänger sei “vermutlich” ein

bestimmter 14jähriger Junge gewesen, reicht hierfür ersichtlich nicht. Mit

Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat diesen Verbre-

chenstatbestand nach § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die strafschärfende Erwä-

gung, es habe sich “um besonders junge Käufer bzw. Händler” gehandelt,

ebenfalls nicht hinreichend tatsächlich belegt ist. Der Zwischenhändler, an

den der Angeklagte fünf Gramm Haschisch zum Weiterverkauf gegeben hat,

war zwar erst 15 Jahre alt. An weiteren entsprechend gesicherten Feststel-

lungen, welche die Wertung einer Weitergabe von Betäubungsmitteln an

“besonders junge”, also erheblich unter 18 Jahre alte Personen, rechtferti-

gen würden, fehlt es indes. Der Senat kann ein Beruhen des Strafaus-

spruchs, der bei einer Gesamthandelsmenge von zehn Gramm Haschisch

auch im Ausnahmestrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG nicht eben gering

bemessen ist, nicht sicher ausschließen.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem Wertungsfehler

nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafe auf der Grundlage des beschränk-

ten Schuldspruchs und der bisherigen Feststellungen neu zu bemessen. Er

darf lediglich neue Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wider-

sprechen.

Dabei kann die weitere persönliche Entwicklung des bisher unvorbestraften

geständigen Angeklagten für die Frage bedeutsam sein, ob die gegen ihn zu

verhängende Freiheitsstrafe letztlich doch zur Bewährung ausgesetzt wer-

den kann.

Harms Basdorf Tepperwien

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