Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.09.2001 – XII ZB 174/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 1 des

Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß

des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bernburg vom 11. Mai 2001)

des

3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts in

Naumburg vom 10. Juli 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners als

unzulässig

verworfen, weil

die weitere Beschwerde

vom

Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne

Zulassung stattfindet, nicht vorliegt. Gerichtsgebühren werden nicht

erhoben (§ 621e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 13a Abs. 1 Satz 2

FGG, § 131 Abs. 3 KostO).

Blumenröhr

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt