BGH Beschluss vom 05.09.2001 – XII ZB 174/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 1 des
Beschlusses (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluß
des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bernburg vom 11. Mai 2001)
des
3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts in
Naumburg vom 10. Juli 2001 wird auf Kosten des Antragsgegners als
unzulässig
verworfen, weil
die weitere Beschwerde
vom
Oberlandesgericht nicht zugelassen ist und ein Fall, in dem sie ohne
Zulassung stattfindet, nicht vorliegt. Gerichtsgebühren werden nicht
erhoben (§ 621e Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO, § 13a Abs. 1 Satz 2
FGG, § 131 Abs. 3 KostO).
Blumenröhr
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt