BGH Beschluß vom 05.09.2001 – XII ZR 319/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr.
Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die
Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO
ist zum einen, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
findet. Der Kläger hat hierzu lediglich dargetan, daß er - nachdem zwei Revisi-
onsanwälte die Vertretung niedergelegt haben - um weitere Fristverlängerung
bitten müsse, um einen anderen Anwalt zu beauftragen, und daß er vorsorglich
einen Notanwalt erbitte, weil er seit Wochen nur eingeschränkt gehfähig sei.
Das reicht an zumutbaren Anstrengungen, einen vertretungsbereiten Anwalt zu
finden, noch nicht aus. Die beschränkte Gehfähigkeit hindert den Kläger nicht,
brieflich oder telefonisch Kontakt mit weiteren Revisionsanwälten aufzuneh-
men, zumal ihm hierbei in der Regel auch sein zweitinstanzlicher Rechtsanwalt
durch Übersenden der Unterlagen oder der Handakten an den Revisionsanwalt
behilflich sein wird. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, innerhalb der ihm
zuletzt bis zum 30. August 2001 verlängerten Frist bei weiteren Revisionsan-
wälten nachgefragt zu haben, obwohl sein zweiter Revisionsanwalt bereits mit
Schriftsatz vom 23. Juli 2001 die Mandatsniederlegung angezeigt hatte (vgl.
BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1,
Anstrengungen, zumutbare 1).
Die Beiordnung eines Notanwalts scheitert im übrigen auch daran, daß
die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Oberlandesgericht hat seine Ent-
scheidung zutreffend damit begründet, daß der Kläger schon die tatsächlichen
Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Teilhabe an den Bankguthaben
nicht substantiiert dargelegt hat.
Herr Vorsitzender Richter am Bundes- Hahne Wage- nitz gerichtshof Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne
Fuchs Ahlt