Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.09.2001 – XII ZR 319/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr.

Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die

Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO

ist zum einen, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt

findet. Der Kläger hat hierzu lediglich dargetan, daß er - nachdem zwei Revisi-

onsanwälte die Vertretung niedergelegt haben - um weitere Fristverlängerung

bitten müsse, um einen anderen Anwalt zu beauftragen, und daß er vorsorglich

einen Notanwalt erbitte, weil er seit Wochen nur eingeschränkt gehfähig sei.

Das reicht an zumutbaren Anstrengungen, einen vertretungsbereiten Anwalt zu

finden, noch nicht aus. Die beschränkte Gehfähigkeit hindert den Kläger nicht,

brieflich oder telefonisch Kontakt mit weiteren Revisionsanwälten aufzuneh-

men, zumal ihm hierbei in der Regel auch sein zweitinstanzlicher Rechtsanwalt

durch Übersenden der Unterlagen oder der Handakten an den Revisionsanwalt

behilflich sein wird. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, innerhalb der ihm

zuletzt bis zum 30. August 2001 verlängerten Frist bei weiteren Revisionsan-

wälten nachgefragt zu haben, obwohl sein zweiter Revisionsanwalt bereits mit

Schriftsatz vom 23. Juli 2001 die Mandatsniederlegung angezeigt hatte (vgl.

BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1,

Anstrengungen, zumutbare 1).

Die Beiordnung eines Notanwalts scheitert im übrigen auch daran, daß

die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Oberlandesgericht hat seine Ent-

scheidung zutreffend damit begründet, daß der Kläger schon die tatsächlichen

Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Teilhabe an den Bankguthaben

nicht substantiiert dargelegt hat.

Herr Vorsitzender Richter am Bundes- Hahne Wage- nitz gerichtshof Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne

Fuchs Ahlt