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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 311/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 311/01

BESCHLUSS

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2001

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 9. März 2001 im Gesamtstrafenaus-

spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen keine Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Ausspruch

über die Gesamtstrafe keinen Bestand, weil die Strafkammer nicht erkennbar

geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbil-

dung nach § 55 StGB gegeben sind. Dafür bestand Veranlassung, weil die hier

abgeurteilten Taten sämtlich vor den Verurteilungen des Amtsgerichts Essen

vom 19. November 1999 (sieben Monate Freiheitsstrafe) und des Amtsgerichts

Wuppertal vom 15. Februar 2000 (ein Jahr Freiheitsstrafe) begangen worden

sind und den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, daß die verhängten Stra-

fen bereits erledigt gewesen wären.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen