Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 3 StR 311/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 9. März 2001 im Gesamtstrafenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen keine Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Ausspruch
über die Gesamtstrafe keinen Bestand, weil die Strafkammer nicht erkennbar
geprüft hat, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbil-
dung nach § 55 StGB gegeben sind. Dafür bestand Veranlassung, weil die hier
abgeurteilten Taten sämtlich vor den Verurteilungen des Amtsgerichts Essen
vom 19. November 1999 (sieben Monate Freiheitsstrafe) und des Amtsgerichts
Wuppertal vom 15. Februar 2000 (ein Jahr Freiheitsstrafe) begangen worden
sind und den Urteilsgründen nicht zu entnehmen ist, daß die verhängten Stra-
fen bereits erledigt gewesen wären.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen