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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 5 StR 318/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten M

wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. Ja-

nuar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert,

daß der Angeklagte M

a)

b)

hinsichtlich des Falles II. B 3) der

Urteilsgründe vom Vorwurf des Betrugs freigespro-

chen wird und

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen

wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

die übrigen Kosten seines Rechtsmittels hat der Be-

schwerdeführer zu tragen.

1.

2.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten M wegen Steuerhinterzie-

hung in 21 Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls, falscher Versicherung an

Eides statt sowie Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat – in Übereinstimmung mit

dem Antrag des Generalbundesanwalts – in dem aus dem Beschlußtenor

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

I.

Der Angeklagte ist vom Vorwurf des Betrugs aus Rechtsgründen frei-

zusprechen.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts stand der Lebensge-

fährtin des Angeklagten aus einem Abfindungsvergleich nach einem Ver-

kehrsunfall gegen die Versicherungsgesellschaft ein Zahlungsanspruch in

Höhe von 65.000,00 DM zu. Nachdem es zunächst bei der Einlösung eines

von der Versicherung übersandten Schecks Schwierigkeiten gegeben hatte,

übermittelte die Versicherungsgesellschaft auf Drängen des Angeklagten

einen Verrechnungsscheck direkt an dessen Bank, die diesen Betrag dem

Konto des Angeklagten gutschrieb. Infolge eines Versehens sandte die Ver-

sicherungsgesellschaft dem Angeklagten M sechs Tage später einen

weiteren Scheck über den Betrag von 65.000,00 DM zu. Auf Veranlassung

des Angeklagten reichte der anderweitig Verfolgte W diesen Scheck bei

der Bank ein, die kurze Zeit später den Betrag von 65.000,00 DM auch tat-

sächlich zur Einlösung brachte.

2. In diesem Geschehensablauf hat das Landgericht zu Unrecht einen

Betrug gesehen; es fehlt bereits an einer Täuschungshandlung im Sinne des

a) Die Vorlage eines Schecks, mit der eine nicht (mehr) bestehende

Schuld eingefordert wird, kann eine Täuschungshandlung nur begründen,

wenn sich zumindest aus den Umständen die konkludente Erklärung eines

tatsächlichen Geschehens ergibt (vgl. BGHSt 46, 196, 198). Nur die Täu-

schung über Tatsachen ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB (vgl.

Ranft JuS 2001, 854, 855; zu weitgehend Hefendehl NStZ 2001, 281, der

den Bestand einer Forderung schlechthin als eine dem Beweis zugängliche

Tatsache behandeln will).

Inwieweit eine Rechtsbehauptung zugleich einen Tatsachenkern ent-

hält, bestimmt sich nach der Eigenart der jeweiligen Rechtsbeziehung. Maß-

geblich ist hierfür, wie nach der Verkehrsanschauung eine entsprechende

Erklärung zu verstehen ist (BGH NJW 1995, 539, 540). Der Verkehr wird vor

allem eine wahrheitsgemäße Darstellung von Tatsachen im Zusammenhang

mit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erwarten, soweit

die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der

Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (vgl.

BGHSt 46, 196, 199; 39, 392, 398). Damit kommt der Pflichten- und Risiko-

verteilung zwischen den Geschäftspartnern wesentliches Gewicht bei der

Beantwortung der Frage zu, wann der Verkehr bei einem bestimmten Ge-

schäftstyp der Behauptung eines Anspruchs schlüssig zugleich die Be-

hauptung bestimmter anspruchsbegründender Tatsachen beimißt (vgl.

Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 14 f.). Eine Tatsa-

chenbehauptung wird deshalb immer dann vorliegen, wenn der Anspruch

dem Grunde oder der Höhe nach von tatsächlichen Umständen abhängt,

deren Vorliegen dem Erklärungsgegner jedenfalls nicht ohne weiteres er-

kennbar ist. Diesen werden nämlich regelmäßig nur solche Gesichtspunkte

interessieren, die seine Vermögensinteressen berühren (BGH StV 2000,

477, 478). Umgekehrt bedeutet dies, daß bei einem Einfordern einer Lei-

stung konkludent nur solche wahrheitswidrigen Umstände schlüssig miter-

klärt werden, die eine Vermögensgefährdung auf Seiten des Geschäftsgeg-

ners herbeiführen könnten. Auf den hier vorliegenden Fall bezogen lautet

deshalb die Fragestellung, ob im Verhältnis zu der den Scheck einlösenden

Bank der Umstand eine Rolle gespielt haben könnte, daß die Schuld aus

dem Abfindungsvergleich mit Einlösung des früher bereits versandten

Schecks getilgt war.

b) Danach liegt hier keine Täuschungshandlung vor, weil es für die

den Scheck einlösende Bank ohne Bedeutung ist, ob das der Scheckhinga-

be zugrundeliegende Schuldverhältnis besteht. Der Einreichung eines

Schecks kommt deshalb auch kein diesbezüglicher Erklärungsgehalt zu.

Für die Bank ist nämlich nur von Relevanz, daß der Scheck eine wirk-

same Anweisung des Ausstellers enthält, die sie verpflichtet, den Scheck

einzulösen. Deshalb wird der befaßte Bankmitarbeiter nur die Umstände

prüfen, die hierfür in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung

sind. Da der Scheck durch essentielle inhaltliche Erfordernisse bestimmt

wird (Art. 1 bis 3 ScheckG), muß der Bankmitarbeiter im Falle der Scheck-

vorlage diese Voraussetzungen auch beachten. Die Vorlage des Schecks

enthält deshalb die konkludente Erklärung, daß die wesentlichen Scheck-

voraussetzungen (Unterschrift des Ausstellers, Anweisung und Schecksum-

me) durch die sich aus der Scheckurkunde ergebende Person getätigt wor-

den sind. Insoweit lag keine Falscherklärung des Angeklagten und der von

ihm mit der Einreichung beauftragten Person vor, weil die Umstände, die

eine die bezogene Bank schriftlich bindende Anweisung bewirkten, rechtlich

und tatsächlich zutreffend gegenüber der Bank bezeichnet wurden.

c) Der vorgelegte Scheck ist auch nicht nach Art. 21 ScheckG abhan-

den gekommen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob – im Hinblick auf

mögliche Regreßforderungen – im Falle eines abhanden gekommenen

Schecks etwas anderes gilt (vgl. Marxen, BayObLG EWiR § 263 StGB 1/99,

519 f.). Ein Abhandenkommen im Sinne des Art. 21 ScheckG läge vor, wenn

der Scheck ohne rechtswirksamen Begebungsvertrag in fremde Hände ge-

langt wäre (vgl. BGHZ 26, 268, 272; BGH NJW 1951, 402; Baum-

bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 21 ScheckG

Rdn. 3). Hier wollte die aus dem Abfindungsvergleich verpflichtete Versiche-

rung jedoch den Scheck an den Angeklagten übersenden. Der Umstand,

daß durch die bereits vorher erfolgte Einlösung des ersten Schecks die Ver-

bindlichkeit bereits erfüllt war, bildete lediglich einen unbeachtlichen Moti-

virrtum, der von § 119 BGB nicht erfaßt wird.

d) Dem Angeklagten stand zum Zeitpunkt der Einlösung des Schecks

ein wirksamer Anspruch aus dem Scheck zu. Allerdings fehlte im Grundver-

hältnis zwischen ihm als Gläubiger und der Versicherung als Schuldnerin im

Zeitpunkt der Versendung des Schecks aufgrund der zwischenzeitlichen Til-

gung der Schuld ein rechtlicher Grund im Sinne des § 812 BGB. Dieser

Mangel hätte die Versicherung ab dem Zeitpunkt der Versendung des

Schecks berechtigt, den versehentlich ausgereichten Scheck im Wege des

Bereicherungsausgleiches zurückzuverlangen. Dies läßt jedoch das Ver-

hältnis zwischen dem Angeklagten als Scheckeinreicher und der bezogenen

Bank unberührt, weil der Scheck ein vom Grundgeschäft unabhängiges

Wertpapier darstellt (vgl. Bülow, Heidelberger Kommentar zum Wechsel-

und Scheckgesetz 3. Aufl. Einf. vor ScheckG Rdn. 6 f.). Die bloße Vorlage

des Schecks konnte deshalb gegenüber der Bank konkludent auch keine

Erklärung rechtlicher oder tatsächlicher Art enthalten, die sich auf ein ande-

res Rechtsverhältnis (zwischen anderen Personen) bezog, nämlich das

Grundverhältnis zwischen Schecknehmer und Scheckaussteller. Umstände

aus dem Grundverhältnis gehören bei einer wertenden Gesamtbetrachtung

grundsätzlich nicht zum Erklärungsinhalt einer Scheckvorlage. Damit schei-

det eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB aus.

II.

Aufgrund des Freispruchs entfällt die für die Verurteilung wegen Be-

trugs ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten. Auf

Antrag des Generalbundesanwalts reduziert der Senat die ursprüngliche

Gesamtstrafe von vier Jahren um sechs Monate und setzt selbst aus Grün-

den der Verfahrensökonomie eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten fest. Hierzu ist er analog § 354 Abs. 1 StPO befugt, weil die

jetzt gebildete Gesamtstrafe das für den Angeklagten denkbar günstigste

Ergebnis darstellt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 – Strafausspruch 2).

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause