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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 5 StR 362/01

5. Strafsenat

5 StR 362/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 10. April 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Wie vom Verteidiger bestätigt, hat der Angeklagte die Anordnung der Maß-

regel nach § 64 StGB einschließlich der Folgeentscheidungen vom Rechts-

mittelangriff ausgenommen, so daß für die vom Generalbundesanwalt – zu-

nächst – beantragte Aufhebung des Vorwegvollzuges der Maßregel kein

Raum war.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause