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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 5 StR 362/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 10. April 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Wie vom Verteidiger bestätigt, hat der Angeklagte die Anordnung der Maß-
regel nach § 64 StGB einschließlich der Folgeentscheidungen vom Rechts-
mittelangriff ausgenommen, so daß für die vom Generalbundesanwalt – zu-
nächst – beantragte Aufhebung des Vorwegvollzuges der Maßregel kein
Raum war.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause