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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 5 StR 364/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten B ge-
gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar
2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-
worfen.
2.
Der Antrag
des Angeklagten Ba
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen
das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Revision die-
ses Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten
ihrer Rechtsbehelfe zu tragen.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause