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BGH Beschluss vom 06.09.2001 – 5 StR 364/01

5. Strafsenat

5 StR 364/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. September 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001

beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten B ge-

gen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar

2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-

worfen.

2.

Der Antrag

des Angeklagten Ba

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen

das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Revision die-

ses Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten

ihrer Rechtsbehelfe zu tragen.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause