BGH Beschluss vom 10.09.2001 – IV ZR 277/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. September 2001
beschlossen:
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
266.667 DM festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6-
Erbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Feststel-
lungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des Grund-
stücks, trifft auch für das Revisionsverfahren zu.
Streitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehenden
nachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a VermG, sondern
nur die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 VermG,
die allein von ihrer Stellung als Miterbin, nicht aber vom Inhalt der ge-
schuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Gan-
zes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann ihrer-
seits die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß.
Das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen, nach dem sich der
Streitwert richtet, erschöpft sich aber nicht darin, daß im Restitutions-
verfahren der Verkaufserlös nur ihnen zugewiesen wird. Die beantragte
Feststellung, daß die Beklagte an dem streitigen Grundstück nicht als
(Mit-)Erbin beteiligt ist, würde sich vielmehr auch im Auseinanderset-
zungsverfahren auswirken und dort bewirken, daß die Beklagte von dem
Verkaufserlös nichts erhält. Denn wenn die Beklagte nur das Vermächt-
nis des Betriebes erhalten hätte, so würde dieses das streitige Grund-
stück nicht erfassen.
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerinnen, beim Revisions-
streitwert müsse die Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt
werden, daß das Grundstück aufgrund der testamentarischen Teilungs-
ordnung allein den Klägerinnen zustehe. Hierbei handelt es sich um ein
bloßes obiter dictum, das den Streitwert nicht beeinflussen kann.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf