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BGH Beschluss vom 10.09.2001 – IV ZR 277/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. September 2001

beschlossen:

Der Streitwert

für das Revisionsverfahren wird auf

266.667 DM festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6-

Erbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Feststel-

lungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des Grund-

stücks, trifft auch für das Revisionsverfahren zu.

Streitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehenden

nachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a VermG, sondern

nur die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 VermG,

die allein von ihrer Stellung als Miterbin, nicht aber vom Inhalt der ge-

schuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offener

Vermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Gan-

zes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann ihrer-

seits die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß.

Das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen, nach dem sich der

Streitwert richtet, erschöpft sich aber nicht darin, daß im Restitutions-

verfahren der Verkaufserlös nur ihnen zugewiesen wird. Die beantragte

Feststellung, daß die Beklagte an dem streitigen Grundstück nicht als

(Mit-)Erbin beteiligt ist, würde sich vielmehr auch im Auseinanderset-

zungsverfahren auswirken und dort bewirken, daß die Beklagte von dem

Verkaufserlös nichts erhält. Denn wenn die Beklagte nur das Vermächt-

nis des Betriebes erhalten hätte, so würde dieses das streitige Grund-

stück nicht erfassen.

Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerinnen, beim Revisions-

streitwert müsse die Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt

werden, daß das Grundstück aufgrund der testamentarischen Teilungs-

ordnung allein den Klägerinnen zustehe. Hierbei handelt es sich um ein

bloßes obiter dictum, das den Streitwert nicht beeinflussen kann.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf