BGH Beschluss vom 11.09.2001 – 4 StR 199/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün- ster vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumes- sungserwägungen, daß der Bemessung der Gesamtstrafe trotz der mißverständlichen Formulierung keine bloße, rechtsfehlerhafte Ma- thematisierung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 13), sondern eine eigenständige Wertung zugrunde liegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Tolksdorf Kuckein
Athing Ernemann