BGH Beschluss vom 11.09.2001 – 4 StR 318/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. September 2001 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
2. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß
das Landgericht ohne die teilweise nicht rechtsbedenkenfreien Einzelerwä-
gungen zur Strafzumessung auf noch mildere Strafen erkannt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-
klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Maatz Tolksdorf Kuckein
Athing Ernemann