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BGH Beschluss vom 11.09.2001 – 4 StR 321/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September
2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe
wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung verurteilt worden ist,
b)
im gesamten Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe), gefährlicher Körperver-
letzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II 2), versuchter Vergewalti-
gung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II 3) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die
Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß
die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von achtzehn Monaten
keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision des
Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,
hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2001
u.a. ausgeführt:
"Hingegen begegnet die Verurteilung wegen versuchter Ver- gewaltigung am 23. März 2000 (Fall II. 3) durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Kammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte insoweit strafbefreiend vom Versuch zurück- getreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach den Urteilsfest- stellungen gelang es dem Angeklagten nicht, die engen Jeans der sich wehrenden Nebenklägerin zu öffnen. In diesem Zu- sammenhang hat das Landgericht dann weiter festgestellt: 'Der Angeklagte geriet zunehmend in Wut und schlug sie mehrfach mit der Faust ins Gesicht, um ihren Widerstand zu brechen. Dabei beschimpfte er sie. Schließlich gab er sein Vorhaben auf, ließ von ihr ab und beschloss nunmehr, sich ih- rer Handtasche zu bemächtigen ...' (UA S. 15). Darüber, wes- halb der zunehmend in Wut geratene und, um den Wider- stand zu brechen, auf sein Opfer einschlagende Angeklagte schließlich seinen Sinn geändert und sein Vorhaben aufge- geben hat, verhält sich das Urteil nicht. Dass die Kammer sich insoweit nicht mit den Vorstellungen und Möglichkeiten des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auseinandergesetzt und dazu auch keine Feststellungen getroffen hat, ist rechtsfeh- lerhaft und nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Wegen der Einheitlichkeit des Schuldspruchs wird davon auch die rechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körper- verletzung erfasst.
Auch der Strafausspruch insgesamt hält rechtlicher Überprü- fung nicht stand. So hat das Landgericht einerseits dem An- geklagten zwar zugute gehalten, dass er in allen Fällen je- in abge- denfalls die Körperverletzungen - wenn auch schwächter Form - eingeräumt hat. Demgegenüber hat die Kammer sodann jedoch straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte ' die schwerwiegenderen Tatvorwürfe ... nicht ein- geräumt und bis zum Ende der Hauptverhandlung kein Be- dauern gezeigt' hat (UA S. 45). Das ist rechtsfehlerhaft. Ein leugnender Angeklagter kann keine Reue zeigen, ohne seine Verteidigungsposition aufzugeben. Da sich der Rechtsfehler auf alle Fälle bezieht, nötigt er zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Hinzu kommt, dass die Kammer hinsichtlich der Vergewaltigung vom August 1999 (Fall II. 1.) zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass er, obwohl er erkannte, ' dass die Nebenklägerin einen Geschlechtsverkehr nicht wollte, nicht bereit war, ihren Widerstand zu akzeptieren und mit großer Hartnäckigkeit ... seine Wünsche rücksichtslos durchgesetzt hat' . Insoweit verstoßen die Strafzumessungs- erwägungen gegen § 46 StGB, da es gerade den Tatbestand des § 177 StGB ausmacht, dass sich der Täter über das se- xuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers hinwegsetzt.
Die Aufhebung des Strafausspruchs läßt den Maßregelau s- spruch unberührt."
Dem schließt sich der Senat an.
Maatz Tolksdorf Kuckein
Athing Ernemann