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BGH Beschluss vom 11.09.2001 – 4 StR 95/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 95/01

BESCHLUSS

vom

11. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Neubrandenburg vom 21. September 2000 im Ausspruch

über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit schwerem sexuellem Mißbrauch von Kindern" zu einer Freiheits-

strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unter-

bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch mit der Sachbeschwerde

Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben, weil das an-

gefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen enthält, die eine Über-

prüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB (UA 28) ge-

stützten Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermögli-

chen.

Nach den bisherigen Feststellungen kommen als Vorverurteilungen im

Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur die Verurteilung durch das Kreisgericht

Neustrelitz vom 26. Mai 1992 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und

sechs Monaten, das Landgericht Neubrandenburg vom 25. Mai 1993 "zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren" und durch das Amtsgericht Neustrelitz vom 19.

Februar 1997 "zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren" in Betracht. Den Ur-

teilsgründen läßt sich schon nicht entnehmen, welche dieser Vorbelastungen

das Landgericht als Vorverurteilungen wegen Taten mit "Symptomcharakter"

(vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5) angesehen hat. Soweit es

die Verurteilungen vom 25. Mai 1993 und vom 19. Februar 1997 betrifft, ist der

Angeklagte zudem, wie sich aus den mitgeteilten Schuldsprüchen und den ih-

nen zugrundeliegenden Feststellungen ergibt, wegen mehrerer rechtlich selb-

ständiger Taten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gilt zwar nach § 66 Abs. 4 Satz 1

StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1. Sie erfüllt jedoch

nur dann die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn sie eine Einzelstrafe

von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (vgl. BGHSt 34, 321; BGH

NStZ-RR 1997, 135). Deshalb hätte es der Mitteilung der den Gesamtstrafen

zugrundeliegenden Einzelstrafen bedurft.

Die Urteilsausführungen zu den formellen Voraussetzungen des § 66

Abs. 1 StGB geben im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß es nicht Aufgabe

des Revisionsgerichts ist, aus den geschilderten Vortaten, den dazu ergange-

nen Verurteilungen und den ohne Angabe der jeweiligen Verwahrungszeiten

und deren Zeitfolge mitgeteilten Strafvollstreckungen diejenigen Merkmale her-

auszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen können. Inso-

weit bedarf es einer genaueren Darstellung der vorgenommenen Subsumtion.

Maatz Tolksdorf Kuck-

ein

Athing Ernemann