BGH Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 274/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
am 11. September 2001
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2000 wird nicht an-
genommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 120.465,95 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Die Auslegung der Bürgschaftsurkunde durch das Berufungsgericht ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unstreitige Umstände außerhalb der
Urkunde durfte es berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR
24/98, WM 1999, 895, 897 m.w.Nachw.). Etwa verbleibende Auslegungszweifel
gehen zu Lasten der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 aaO). Die
Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet
(§ 565a ZPO).
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Ganter Kayser
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle