Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 274/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser

am 11. September 2001

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2000 wird nicht an-

genommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 120.465,95 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Die Auslegung der Bürgschaftsurkunde durch das Berufungsgericht ist

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unstreitige Umstände außerhalb der

Urkunde durfte es berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR

24/98, WM 1999, 895, 897 m.w.Nachw.). Etwa verbleibende Auslegungszweifel

gehen zu Lasten der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 aaO). Die

Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet

(§ 565a ZPO).

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Ganter Kayser

Ausgefertigt:

als Urkundsbeamter der

Geschäftsstelle