BGH Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 290/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser
am 11. September 2001
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
29. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 190.087,43 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Regreßan-
spruchs gegen den Beklagten als Rechtsanwalt mit dem Abschluß des notari-
ellen Vorvertrags am 23. August 1991 beginnen lassen. Aufgrund des dadurch
geschaffenen Rechtszustands - insbesondere der Überlassung des Besitzes
an den Vertragspartner - war den Klägern der Wiederaufbau des abgebrannten
Hauses an Ort und Stelle unmöglich. Daß der Vorvertrag hätte aufgehoben
werden können, falls der Vertragspartner damit einverstanden war, ist uner-
heblich, weil auch ein Schadenseintritt, der nicht von Dauer ist, den Lauf der
Verjährung in Gang setzt. Verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse des Be-
klagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt zwar auch eine
Haftung des Beklagten als Notar in Betracht. Indes ist der Anspruch aus § 19
Abs. 1 Satz 1 BNotO ebenfalls verjährt. Die Kläger erhielten spätestens im Jah-
re 1995 Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; in ver-
jährungsunterbrechender Weise geltend gemacht haben sie den Amtshaf-
tungsanspruch aber erst mit der Berufungsbegründung vom 21. Mai 1999 und
damit mehr als drei Jahre später.
Hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses ist die Klage aus den von der
Revisionserwiderung angeführten Gründen unschlüssig.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Ganter
Kayser