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BGH Beschluss vom 11.09.2001 – IX ZR 290/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser

am 11. September 2001

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

29. Juni 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 190.087,43 DM festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Regreßan-

spruchs gegen den Beklagten als Rechtsanwalt mit dem Abschluß des notari-

ellen Vorvertrags am 23. August 1991 beginnen lassen. Aufgrund des dadurch

geschaffenen Rechtszustands - insbesondere der Überlassung des Besitzes

an den Vertragspartner - war den Klägern der Wiederaufbau des abgebrannten

Hauses an Ort und Stelle unmöglich. Daß der Vorvertrag hätte aufgehoben

werden können, falls der Vertragspartner damit einverstanden war, ist uner-

heblich, weil auch ein Schadenseintritt, der nicht von Dauer ist, den Lauf der

Verjährung in Gang setzt. Verjährungsunterbrechende Anerkenntnisse des Be-

klagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt zwar auch eine

Haftung des Beklagten als Notar in Betracht. Indes ist der Anspruch aus § 19

Abs. 1 Satz 1 BNotO ebenfalls verjährt. Die Kläger erhielten spätestens im Jah-

re 1995 Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; in ver-

jährungsunterbrechender Weise geltend gemacht haben sie den Amtshaf-

tungsanspruch aber erst mit der Berufungsbegründung vom 21. Mai 1999 und

damit mehr als drei Jahre später.

Hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses ist die Klage aus den von der

Revisionserwiderung angeführten Gründen unschlüssig.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Ganter

Kayser