BGH Beschluss vom 11.09.2001 – X ZR 121/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2001
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Beschluß vom 15. Mai 2001 wird dahin berichtigt, daß er wie
folgt lautet:
Der Klägerin werden, nachdem sie die Nichtigkeitsklage
zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auf-
erlegt.
Streitwert: 600.000,-- DM.
Gründe
Die Berichtigung ist geboten, weil § 95 Abs. 1 PatG wie § 319 Abs. 1
ZPO Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksicht-
nahme auf die Rechtsuchenden sind und deshalb die in den genannten Vor-
schriften enthaltene Regelung bei offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Be-
schluß im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Nichtigkeitssachen vorkom-
men, ebenfalls anwendbar ist.
Nach §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Versehen
korrigieren, die zu einer offensichtlichen Verfälschung des Rechtsspruches
geführt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1992 - 1 BvR 1140/96, NJW 1992,
1496). Auch eine offenbare Unvollständigkeit des Kostenausspruchs ist hiervon
nicht ausgenommen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdn. 10 m.w.N.;
vgl. auch Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17
GebrMG Rdn. 15 m.w.N.).
Eine solche Unvollständigkeit ist hier gegeben, weil der Beschluß einen
Ausspruch nur über die Kosten der Berufung enthält, obwohl der Senat der
Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollte. Dies ist angesichts
des Prozeßverlaufs, der durch den Hinweis auf die Rücknahme der Nichtig-
keitsklage durch die Klägerin auch im Beschluß vom 15. Mai 2001 Ausdruck
gefunden hat, sowie des Antrages der Beklagten offenbar, der zu diesem Be-
schluß geführt hat. Selbstverständliche Folge der Klagerücknahme ist es, daß
die Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO
i.V.m. § 84 Abs. 2, insbes. Satz 2 PatG). Ersichtlich sollte dies antragsgemäß
mit dem Beschluß vom 15. Mai 2001 ausgesprochen werden. Nur versehentlich
ist die für den Fall einer Berufungsrücknahme gebotene Formulierung gewählt
worden.
Dieser Fehler ergreift auch den weiteren, die Verlustigkeit des Rechts-
mittels betreffenden Ausspruch, der damit zu entfallen hat.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Meier-Beck