Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2001 – X ZR 121/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2001

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2001

durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Beschluß vom 15. Mai 2001 wird dahin berichtigt, daß er wie

folgt lautet:

Der Klägerin werden, nachdem sie die Nichtigkeitsklage

zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auf-

erlegt.

Streitwert: 600.000,-- DM.

Gründe

Die Berichtigung ist geboten, weil § 95 Abs. 1 PatG wie § 319 Abs. 1

ZPO Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksicht-

nahme auf die Rechtsuchenden sind und deshalb die in den genannten Vor-

schriften enthaltene Regelung bei offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Be-

schluß im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Nichtigkeitssachen vorkom-

men, ebenfalls anwendbar ist.

Nach §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Versehen

korrigieren, die zu einer offensichtlichen Verfälschung des Rechtsspruches

geführt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1992 - 1 BvR 1140/96, NJW 1992,

1496). Auch eine offenbare Unvollständigkeit des Kostenausspruchs ist hiervon

nicht ausgenommen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdn. 10 m.w.N.;

vgl. auch Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17

GebrMG Rdn. 15 m.w.N.).

Eine solche Unvollständigkeit ist hier gegeben, weil der Beschluß einen

Ausspruch nur über die Kosten der Berufung enthält, obwohl der Senat der

Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollte. Dies ist angesichts

des Prozeßverlaufs, der durch den Hinweis auf die Rücknahme der Nichtig-

keitsklage durch die Klägerin auch im Beschluß vom 15. Mai 2001 Ausdruck

gefunden hat, sowie des Antrages der Beklagten offenbar, der zu diesem Be-

schluß geführt hat. Selbstverständliche Folge der Klagerücknahme ist es, daß

die Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO

i.V.m. § 84 Abs. 2, insbes. Satz 2 PatG). Ersichtlich sollte dies antragsgemäß

mit dem Beschluß vom 15. Mai 2001 ausgesprochen werden. Nur versehentlich

ist die für den Fall einer Berufungsrücknahme gebotene Formulierung gewählt

worden.

Dieser Fehler ergreift auch den weiteren, die Verlustigkeit des Rechts-

mittels betreffenden Ausspruch, der damit zu entfallen hat.

Rogge Jestaedt Melullis

Scharen Meier-Beck