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BGH Beschluss vom 12.09.2001 – II ZR 85/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2001

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht und die Richter Prof.

Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die von dem Berufungsgericht festgesetzte

Sicherheitsleistung auf 140.000,00 DM zu erhöhen, wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die

seitens der beklagten GmbH ausgesprochene Kündigung seines Geschäftsfüh-

reranstellungsvertrages unwirksam ist, und hat die Beklagte zur Zahlung von

Gehalt bis einschließlich Januar 2000 in einer Gesamthöhe von rund

100.000,00 DM zuzüglich Zinsen kostenpflichtig verurteilt. Die von der Be-

klagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistende Sicherheit hat es

auf 100.000,00 DM festgesetzt. Die Beklagte hat am 20. März 2001 Revision

eingelegt, die noch nicht begründet worden ist. Der Kläger, der die Sicher-

heitsleistung - schon mit Rücksicht auf den ständig steigenden Zinsbetrag und

die zwischenzeitlich gegen die Beklagte festgesetzten Kosten - für unange-

messen niedrig

festgesetzt hält, beantragt deren Heraufsetzung auf

140.000,00 DM.

II.

Der Antrag ist unzulässig. Nach § 718 Abs. 2 ZPO sind Entscheidungen

der Oberlandesgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit unanfechtbar.

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß im Re-

visionsverfahren sowohl die Heraufsetzung der Sicherheitsleistung (Beschl. v.

13. August 1998 - III ZR 81/98, NJW-RR 1999, 213) als auch die Herabsetzung

derselben (Beschl. v. 3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 108 Abs. 1

Satz 1 - Art. 2) ausscheidet. Dies entspricht entgegen der Ansicht des Klägers

allgemeiner Ansicht im Schrifttum (Münch.Komm. z. ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 718

Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 718 Rdn. 1; Baumbach/Albers/Hart-

mann, ZPO 59. Aufl. § 718 Rdn. 6; Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. § 718 Rdn. 6

i.V.m. Vor § 708-720 Rdn. 12).

Röhricht Henze Goette

Kurzwelly Münke