Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.09.2001 – VIII ZR 67/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. September 2001 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Januar

2000 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-

richts Schweinfurt vom 25. November 1997 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Sparkasse M.

R. straße , O.

a) zugunsten des Kontos Nr. 470.640,38 DM nebst

7,5 % Zinsen seit dem 14. November 1996 und

b) zugunsten des Kontos Nr. 91.431,67 DM nebst

7,5 % Zinsen seit dem 14. November 1996 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme

der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese wer-

den dem Nebenintervenienten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert von dem Beklagten die Bezahlung von Verbindlich-

keiten der Firma Gebr. R. GmbH (künftig: GmbH) gegenüber

der Sparkasse M. (künftig: Sparkasse)

in Höhe von

insge-

samt 562.072,05 DM nebst Zinsen; hilfsweise begehrt er die Freistellung ehe-

maliger Mitgesellschafter der GmbH von persönlich übernommenen Sicherhei-

ten für die Schuld der GmbH gegenüber der Sparkasse.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war gemeinsam mit C. R. sen., A. R. und Ca. -

R. Gesellschafter der GmbH. Die Mitgesellschafter des Klägers hatten

zugunsten der Sparkasse Sicherheiten für die Schulden der GmbH gestellt;

C. R. sen. war eine Bürgschaft eingegangen und hatte ebenso wie A. -

und Ca. R. Grundschulden zugunsten der Stadtsparkasse bestellt. Mit

Datum vom 4. Dezember 1993 unterzeichneten die Gesellschafter, vertreten

durch C. R. sen., und der Beklagte einen privatschriftlichen Übergabever-

trag hinsichtlich des von der GmbH geführten Betriebes. Am 28. April 1994

schlossen die Gesellschafter mit dem Beklagten einen notariellen Geschäfts-

anteilsabtretungsvertrag. Aus diesen Verträgen leiten der Kläger und seine

früheren Mitgesellschafter eine Verpflichtung des Beklagten her, die obenge-

nannten Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Sparkasse zu tilgen. Der

Kläger, dem die früheren Mitgesellschafter durch die gleichlautenden Abtre-

tungsverträge vom 25./26. April 1997 und vom 26. April 1997 "alle ... Ansprü-

che aus dem Übergabevertrag ... vom 04.12.1993, insbesondere ... auf Ent-

schuldung" der bei der Sparkasse bestehenden Verbindlichkeiten abgetreten

hatten, hat Klage erhoben.

Das Landgericht hat die in erster Linie auf Zahlung an die Sparkasse ge-

richtete Klage abgewiesen. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts hat

der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise beantragt, den Beklagten zu ver-

urteilen, die Gesellschafter von den zugunsten der Sparkasse eingegangenen

Sicherheiten freizustellen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten gemäß

dem Hilfsantrag verurteilt, die Sicherungsgeber von diesen Verbindlichkeiten

gegenüber der Sparkasse bis zu einem Gesamtbetrag von 562.072,05 DM frei-

zustellen.

Mit der Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsur-

teils, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und die Zurückweisung der

Berufung. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision seinen Hauptantrag

weiter, den Beklagten zur Begleichung der Verbindlichkeiten der GmbH an die

Sparkasse zu verurteilen, und greift das Berufungsurteil hilfsweise insoweit an,

als das Berufungsgericht dem Hilfsantrag nur betragsmäßig beschränkt statt-

gegeben hat.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat zu der Verurteilung des Beklagten nach dem

hilfsweise gestellten Antrag des Klägers ausgeführt:

Der Beklagte habe sich in dem Vertrag vom 4. Dezember 1993 in Ver-

bindung mit dem notariellen Vertrag vom 28. April 1994 verpflichtet, die Gesell-

schafter der GmbH Ca. , A. und C. R. sen. von ihren zur Absi-

cherung der genannten Kreditverpflichtung der GmbH übernommenen Sicher-

heiten gegenüber der Sparkasse freizustellen. Dies ergebe sich zwar nicht aus

dem Wortlaut des notariellen Vertrages vom 28. April 1994, wohl aber aus dem

privatschriftlichen Vertrag vom 4. Dezember 1993, der nach dem durch Ausle-

gung zur ermittelnden Willen der Parteien neben dem notariellen Vertrag vom

28. April 1994 habe weitergelten sollen. In dem Vertrag vom 4. Dezember 1993

sei der Beklagte den Verkäufern gegenüber die Verpflichtung eingegangen, die

Kredite der GmbH bei der Stadtsparkasse M. abzulösen. Da

dies zwangsläufig auch die Befreiung der Gesellschafter von den persönlich

übernommenen Verbindlichkeiten bedeutet hätte, habe die Ablösung der Si-

cherheiten nicht gesondert ausgesprochen werden müssen. Diese Ansprüche

seien von den früheren Gesellschaftern wirksam an den Kläger abgetreten

worden.

II. Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand. Auf die Anschlußrevision des Klägers ist der Beklagte gemäß dem

Hauptantrag zur Begleichung der genannten Verbindlichkeiten der GmbH bei

der Sparkasse zu verurteilen. Wie die Anschlußrevision zu Recht rügt, hätte

das Berufungsgericht aufgrund seiner eigenen rechtsfehlerfreien Auslegung

der Vereinbarung vom 4. Dezember 1993 dem Hauptantrag stattgeben müs-

sen.

1. Zutreffend weist die Anschlußrevision darauf hin, daß das Berufung s-

gericht den Bestimmungen des Vertrages vom 4. Dezember 1993 unter einge-

hender Würdigung der erhobenen Beweise in erster Linie den Willen der Ver-

tragspartner entnommen hat, den Beklagten persönlich zur Ablösung der Kre-

dite (Kontokorrentkredit und Darlehen) zu verpflichten, die die Stadtsparkasse

der GmbH gewährt hatte, und daß nach Ansicht des Berufungsgerichts diese

Absicht bei Abschluß des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 28. April

1994 nicht entfallen war. Wie die Anschlußrevision weiter zutreffend darlegt, ist

das Berufungsgericht erst aufgrund dieser in dem Vertrag ausdrücklich einge-

gangenen Verbindlichkeit zu der Schlußfolgerung gelangt, daß der Beklagte es

damit zugleich unausgesprochen übernommen hat, die Mitgesellschafter des

Klägers von ihren Sicherheiten freizustellen. Da die von dem Berufungsgericht

getroffene Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, ist das Re-

visionsgericht hieran gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO); insoweit werden von der

Revision auch Rügen nicht erhoben.

2. Die von dem Beklagten eingegangene Verpflichtung, die Verbindlich-

keiten der GmbH abzulösen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin

gewürdigt, daß er sich den Gesellschaftern gegenüber zur Freistellung der

GmbH verpflichtet hatte. Ein Versprechen dem Versprechensempfänger ge-

genüber, einen anderen - hier die GmbH - von dessen Verbindlichkeiten freizu-

stellen (sog. Drittschuldtilgungsvertrag), kann im Wege einer Erfüllungsüber-

nahme (§ 329 BGB) vereinbart werden (BGH, Urteil vom 20. November 1995

- II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 5 a). Aus einer solchen Vereinbarung

kann zwar grundsätzlich nicht auf Leistung an den begünstigten Dritten, die

Sparkasse M. , sondern nur auf Befreiung geklagt werden.

Anders verhält es sich jedoch, wenn als Erfüllungshandlung nur eine Zahlung

an den Dritten in Betracht kommt (BGH, aaO unter 5 b) oder wenn die Frei-

stellungsverpflichtung nach § 326 BGB in eine Schadensersatzpflicht überge-

gangen ist (BGH, Urteil vom 12. März 1993 - V ZR 69/92, NJW 1993, 2232

unter 2 b und c). Letzteres ist hier der Fall.

Zwar liegen die förmlichen Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB, ei-

ne den Verzug des Beklagten begründende Mahnung und eine Fristsetzung mit

Ablehnungsandrohung, nicht vor. Jedoch hat der Beklagte einen Anspruch der

Gesellschafter, die GmbH entsprechend der Vereinbarung vom 4. Dezember

1993 zu entschulden, ernsthaft und endgültig geleugnet, so daß der Kläger

eine Mahnung sowie eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als nutzlos

und deshalb als überflüssig betrachten mußte (BGH, Urteil vom 12. März 1993

aaO unter 2 b; vgl. Senat, BGHZ 115, 286, 297). Wie dem Tatbestand des Be-

rufungsurteils zu entnehmen ist, hat der Beklagte in beiden Tatsacheninstan-

zen eine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Kläger und seinen Mitge-

sellschaftern schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und vorgebracht, er

sei nie bereit gewesen, Verbindlichkeiten der GmbH oder der Gesellschafter zu

übernehmen oder abzulösen. Unter diesen Umständen hätte das Erfordernis

einer Mahnung und einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine reine

Förmelei dargestellt. Die gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebrachte Er-

füllungsverweigerung war ausreichend, um den Freistellungsanspruch der Ge-

sellschafter in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln. Als Mitgläubiger

der Freistellungsverpflichtung zugunsten der GmbH (§ 432 BGB) war er, wenn

nicht schon aus eigenem Recht (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 10. Aufl., § 432

Rdnr. 37 und 40), so doch jedenfalls deshalb zur Mahnung und zur Fristset-

zung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, weil er aufgrund der Abtretungs-

verträge vom April 1997 zumindest als befugt anzusehen war, auch die Rechte

der Mitgesellschafter wahrzunehmen und die erforderlichen und zweckmäßigen

Erklärungen abzugeben (vgl. BGHZ 94, 117, 120; BGH, Urteil vom 12. März

1993 aaO).

3. Nachdem sich der Anspruch der Gesellschafter auf Freistellung der

GmbH von den Verpflichtungen gegenüber der Stadtsparkasse in einen Scha-

densersatzanspruch umgewandelt hat, kann der Kläger schon in seiner Eigen-

schaft als Mitgläubiger der anderen Gesellschafter (§ 432 BGB) gemäß § 249

Satz 1 BGB von den Beklagten Schadensersatz durch Leistung an die Spar-

kasse verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1993 aaO) unter 2 d). Im übri-

gen sind ihm diese Ansprüche durch die Abtretungen vom April 1997 zur allei-

nigen Berechtigung übertragen worden.

4. Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe den

Treuwidrigkeitseinwand des Beklagten (§ 242 BGB) zu Unrecht für unbegrün-

det gehalten, greift nicht durch.

Die Revision beanstandet (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den

von dem Beklagten geltend gemachten Zusammenhang zwischen einer Frei-

stellungspflicht und der Zuzahlungsverpflichtung des Veräußerers übersehen.

Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Freistel-

lungsverpflichtung des Beklagten nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der

von dem Gesellschafter C. R. sen. geschuldeten Zuzahlung gestanden

hat. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dar-

getan, daß die Ablösung der Kredite in Höhe von rund 562.000 DM wegen ei-

ner verspätet erfolgten Zuzahlung durch C. R. sen. nicht habe erfolgen

können, ist nicht zu beanstanden. Der Gesellschafter C. R. sen. hat nach

einer verbindlichen Festlegung seiner Zahlungspflicht durch eine Schiedsver-

einbarung (vgl. Nr. III des notariellen Vertrages) die geschuldete Summe von

190.866,69 DM durch Zahlung und durch eine vergleichsweise erfolgte Ver-

rechnung getilgt.

III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit das Berufungs-

gericht den Hauptantrag abgewiesen hat. Da der Rechtsstreit zur Endentschei-

dung reif ist, ohne daß weitere Feststellungen in Betracht kommen, kann der

Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Mit der Ver-

urteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag ist dem Berufungsurteil bezüg-

lich seiner Entscheidung über den Hilfsantrag die verfahrensrechtliche Grund-

lage entzogen, und es ist daher zur Klarstellung aufzuheben, ohne daß es ei-

nes

dahingehenden Antrags bedurft hätte (vgl. BGHZ 112, 229, 232; BGH, Urteil

vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3150 unter II, 3 b).

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen