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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 1 StR 377/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 377/01

BESCHLUSS

vom 13. September 2001

in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2001 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird klargestellt, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres- sung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäu- bungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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