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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 3 StR 228/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 228/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September

2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 wird als unbegründet ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu

den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Vorwurf einer ungleichmäßigen Bestrafung von Mittätern ohne

sachlichen Grund ist nicht gerechtfertigt. Aus dem mit der Revisionsbegrün-

dung vorgelegten Urteil gegen den Mittäter M. ergibt sich im Gegensatz zu

den Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht, daß bei beiden vergleich-

bare Geständnisse vorgelegen hätten. Während M. danach bereits zu Be-

ginn der Hauptverhandlung ein "umfassendes und einschränkungsloses Ge-

ständnis" abgegeben hatte, hat der Angeklagte nach den mitgeteilten Erklärun-

gen den Schuldvorwurf weitgehend bestritten, insbesondere aber einen Be-

trugsvorsatz verneint.

2. Die Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 MRK durch die Fortführung der Beweisaufnahme in der

Hauptverhandlung trotz des "Geständnisses" des Angeklagten ist für den Senat

nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, daß der Angeklagte einen Betrugs-

vorsatz bestritten und seine Einbindung in das Unternehmen anders dargestellt

hatte, würde auch ein wirkliches Geständnis ein Gericht grundsätzlich nicht

seiner Pflicht zur Aufklärung der Sache entheben, um sich zum einen gegebe-

nenfalls von der Richtigkeit der eingestandenen Tatsachen zu überzeugen und

zum anderen solche Umstände aufzuklären, die von einem Geständnis nicht

umfaßt sein können, wie hier etwa die Folgen der Taten für die Geschädigten.

3. Die Strafkammer hat die zur Tatzeit noch nicht geltende Strafvorschrift

des § 263 Abs. 3 StGB n.F. angewandt. Nach § 2 Abs. 3 StGB würde dies die

Darlegung des Landgerichts voraussetzen, daß diese milder als § 263 StGB

a.F. ist, weil auch nach altem Recht ein besonders schwerer Fall nach § 263

Abs. 3 StGB a.F. gegeben gewesen wäre. Obgleich der von der Rechtspre-

chung für die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB geforderte Gesamtvergleich an

Hand des konkret zu entscheidenden Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29 f.)

von der Strafkammer nicht angestellt worden war, beruht hierauf das Urteil

nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer angesichts der a u-

ßerordentlich hohen Schäden bei den einzelnen Fällen einen besonders

schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint hätte.

4. Die Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 Abs. 1 StGB begeg-

net keinen rechtlichen Bedenken. Ein Fall einer nur vorgetäuschten Berufstä-

tigkeit, bei der die zur Anlage bestimmten Gelder von vorne herein gar nicht

angelegt,

sondern sogleich vom Täter für sich vereinnahmt worden sind (vgl. BGHR

StGB § 70 I Pflichtverletzung 4), liegt hier entgegen den Ausführungen des Be-

schwerdeführers in der Gegenerklärung nicht vor, vielmehr wurden die Gelder

durchaus in Aktien der F. Inc. angelegt; lediglich über deren Wert ist ge-

täuscht worden.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

Becker Sost-Scheible