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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 3 StR 228/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 21. Dezember 2000 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu
den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Vorwurf einer ungleichmäßigen Bestrafung von Mittätern ohne
sachlichen Grund ist nicht gerechtfertigt. Aus dem mit der Revisionsbegrün-
dung vorgelegten Urteil gegen den Mittäter M. ergibt sich im Gegensatz zu
den Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht, daß bei beiden vergleich-
bare Geständnisse vorgelegen hätten. Während M. danach bereits zu Be-
ginn der Hauptverhandlung ein "umfassendes und einschränkungsloses Ge-
ständnis" abgegeben hatte, hat der Angeklagte nach den mitgeteilten Erklärun-
gen den Schuldvorwurf weitgehend bestritten, insbesondere aber einen Be-
trugsvorsatz verneint.
2. Die Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach
Art. 6 Abs. 1 Satz 3 MRK durch die Fortführung der Beweisaufnahme in der
Hauptverhandlung trotz des "Geständnisses" des Angeklagten ist für den Senat
nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, daß der Angeklagte einen Betrugs-
vorsatz bestritten und seine Einbindung in das Unternehmen anders dargestellt
hatte, würde auch ein wirkliches Geständnis ein Gericht grundsätzlich nicht
seiner Pflicht zur Aufklärung der Sache entheben, um sich zum einen gegebe-
nenfalls von der Richtigkeit der eingestandenen Tatsachen zu überzeugen und
zum anderen solche Umstände aufzuklären, die von einem Geständnis nicht
umfaßt sein können, wie hier etwa die Folgen der Taten für die Geschädigten.
3. Die Strafkammer hat die zur Tatzeit noch nicht geltende Strafvorschrift
des § 263 Abs. 3 StGB n.F. angewandt. Nach § 2 Abs. 3 StGB würde dies die
Darlegung des Landgerichts voraussetzen, daß diese milder als § 263 StGB
a.F. ist, weil auch nach altem Recht ein besonders schwerer Fall nach § 263
Abs. 3 StGB a.F. gegeben gewesen wäre. Obgleich der von der Rechtspre-
chung für die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB geforderte Gesamtvergleich an
Hand des konkret zu entscheidenden Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 29 f.)
von der Strafkammer nicht angestellt worden war, beruht hierauf das Urteil
nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer angesichts der a u-
ßerordentlich hohen Schäden bei den einzelnen Fällen einen besonders
schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB a.F. verneint hätte.
4. Die Anordnung eines Berufsverbotes nach § 70 Abs. 1 StGB begeg-
net keinen rechtlichen Bedenken. Ein Fall einer nur vorgetäuschten Berufstä-
tigkeit, bei der die zur Anlage bestimmten Gelder von vorne herein gar nicht
angelegt,
sondern sogleich vom Täter für sich vereinnahmt worden sind (vgl. BGHR
StGB § 70 I Pflichtverletzung 4), liegt hier entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers in der Gegenerklärung nicht vor, vielmehr wurden die Gelder
durchaus in Aktien der F. Inc. angelegt; lediglich über deren Wert ist ge-
täuscht worden.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Becker Sost-Scheible