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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 3 StR 331/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob die vorsätzliche actio
libera in causa einen Doppelvorsatz in dem Sinne erfordert, daß
neben der geplanten Tat auch die Herbeiführung der Schuldunfä-
higkeit vom Vorsatz umfaßt sein muß (vgl. zur Kritik an der herr-
schenden Meinung in der Literatur: Jähnke in LK 11. Aufl. § 20
Rdn. 79 ff., 82 m.w.Nachw.). Jedenfalls ist nicht erforderlich, daß
die Einnahme der Rauschmittel bzw. hier der Tabletten zum
Zwecke der leichteren Durchführung der geplanten Straftat erfol-
gen muß. Der Bundesgerichtshof hat zu einem Fall alkoholbe-
dingter Schuldunfähigkeit ausgeführt, daß es für die actio libera in
causa nicht begriffswesentlich ist, daß sich der Täter "Mut an-
trinkt", um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der Hemmungen
im Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr, daß er, zur
Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung
des Erfolges damit rechnet, daß er im Zustand alkoholbedingter
Schuldunfähigkeit die geplante Tat begehen werde (BGH in LM
Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB; vgl. ferner BGH NJW 1977, 590). Für
die Einnahme von Tabletten kann hier nichts anderes gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Becker Sost-Scheible