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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 3 StR 331/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 331/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September

2001 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Oldenburg vom 3. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob die vorsätzliche actio

libera in causa einen Doppelvorsatz in dem Sinne erfordert, daß

neben der geplanten Tat auch die Herbeiführung der Schuldunfä-

higkeit vom Vorsatz umfaßt sein muß (vgl. zur Kritik an der herr-

schenden Meinung in der Literatur: Jähnke in LK 11. Aufl. § 20

Rdn. 79 ff., 82 m.w.Nachw.). Jedenfalls ist nicht erforderlich, daß

die Einnahme der Rauschmittel bzw. hier der Tabletten zum

Zwecke der leichteren Durchführung der geplanten Straftat erfol-

gen muß. Der Bundesgerichtshof hat zu einem Fall alkoholbe-

dingter Schuldunfähigkeit ausgeführt, daß es für die actio libera in

causa nicht begriffswesentlich ist, daß sich der Täter "Mut an-

trinkt", um die beabsichtigte Tat nach Entfallen der Hemmungen

im Rauschzustand zu vollführen; es genügt vielmehr, daß er, zur

Tat entschlossen, Alkohol zu sich nimmt, obwohl er unter Billigung

des Erfolges damit rechnet, daß er im Zustand alkoholbedingter

Schuldunfähigkeit die geplante Tat begehen werde (BGH in LM

Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB; vgl. ferner BGH NJW 1977, 590). Für

die Einnahme von Tabletten kann hier nichts anderes gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

Becker Sost-Scheible