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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 3 StR 341/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 341/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäß § 349

Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Krefeld vom 5. April 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schuld-

spruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Wohnungs-

einbruchdiebstahls, des Diebstahls in acht Fällen und des versuchten

Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in neun Fällen und des

versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Einheitsju-

gendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-

klagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Im Fall II 7 der Urteilsgründe ist der Angeklagte zum Diebstahl in eine Woh-

nung eingebrochen und hat damit den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1

Nr. 3 StGB erfüllt. Dessen rechtliche Bezeichnung ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO

in der Urteilsformel anzugeben. Der Senat ändert die Urteilsformel deshalb ab und

weist darauf hin, daß die Liste der angewendeten Vorschriften entsprechend zu än-

dern sein wird.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

Becker Sost-Scheible