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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 4 StR 309/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Essen vom 20. März 2001
a) im Fall II. 1. der Urteilsgründe
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision
des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilwei-
se Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er sich mit
seinem - insoweit beschränkten - Rechtsmittel gegen die Strafzumessung im
Fall II. 2. der Urteilsgründe wendet.
2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Ur-
teilsgründe der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer legt ihrer rechtlichen Würdigung dieses Falles die An-
nahme zugrunde, der Angeklagte habe die Geschädigte, seine Ehefrau, in den
frühen Morgenstunden des 1.1.1999 "durch den Einsatz seiner überlegenen
Körperkräfte - also mit Gewalt - genötigt, den Vaginal- und Oralverkehr mit ihm
zu dulden". Diese Annahme stützt sie in erster Linie auf die Einlassung des
Angeklagten. Sie "wertet die Einlassung des Angeklagten als Geständnis". So-
weit die Geschädigte, die Mitte Februar 1999 einen Rechtsanwalt mit der Erhe-
bung der Scheidungsklage beauftragte und Anfang Mai 1999 auf dessen Rat
hin Strafanzeige erstattete, über die Einlassung des Angeklagten hinausge-
hend bekundet hat, er habe sie in der Neujahrsnacht zwischen 22.00 Uhr und
1.00 oder 2.00 Uhr "zweimal zum Vaginalverkehr mit anschließendem Oralver-
kehr" gezwungen, schenkt das Landgericht ihrer Aussage keinen Glauben.
Die Einlassung des Angeklagten gibt das Urteil wie folgt wieder: "Gegen
1.00 Uhr seien die Zeugin E. und er zu Bett gegangen. Er habe mit der
Zeugin Geschlechtsverkehr haben wollen. Die Zeugin 'wollte - wollte nicht'. Es
habe 'nicht ganz auf Gegenseitigkeit' beruht. Sie habe 'nicht so richtig' gewollt,
sich aber auch 'nicht massiv gesträubt'. Er habe ihr den Slip ausgezogen und
die Binde weggenommen. Die Ausübung des vaginalen Geschlechtsverkehrs
habe nicht so richtig geklappt. Er habe sich daraufhin auf die Zeugin gesetzt
und den Oralverkehr - der nicht zu den Sexualpraktiken des Ehepaares gehört
habe - durchgeführt. Danach sei er eingeschlafen. Am nächsten Morgen habe
die Zeugin ihm die blauen Flecken an ihren Armen gezeigt. Er habe sich des-
halb bei ihr entschuldigt."
Die dieser Einlassung entsprechenden Feststellungen vermögen entge-
gen der Auffassung der Strafkammer die Verurteilung des Angeklagten wegen
Vergewaltigung nicht zu tragen. Es begegnet zwar keinen Bedenken, wenn die
Strafkammer ihr - auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklag-
ten zum Fall II. 2. der Urteilsgründe und der zu jenem Fall getroffenen Fest-
stellungen - entnimmt, daß er "gegen den Willen der Zeugin E. handelte
und er dies auch wußte". Die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Wil-
len der betroffenen Person reicht für die Annahme tatbestandsmäßigen Ver-
haltens nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber nicht aus. Mit Gewalt - wie von die-
ser Vorschrift vorausgesetzt - erzwingt der Täter die tatbestandsmäßigen se-
xuellen Handlungen nur dann, wenn er seine auf das Tatopfer wirkende kör-
perliche Kraft zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
einsetzt. Ein solches Verhalten wird durch die Einlassung des Angeklagten
nicht belegt. Von einem tatsächlich geleisteten Widerstand ist darin nicht die
Rede. Daß der Angeklagte sich nach seiner Darstellung auf die Geschädigte
gesetzt hat, muß nicht notwendigerweise dadurch motiviert sein, daß er sie -
wie die Strafkammer an anderer Stelle ausführt - "fixiert" hat, um einen erwar-
teten Widerstand zu überwinden. Eine andere Würdigung ist auch nicht des-
wegen veranlaßt, weil der Angeklagte, wie er mittelbar einräumt, der Geschä-
digten blaue Flecken an den Armen zugefügt hat. Diese lassen sich auch da-
durch erklären, daß sich der Angeklagte, ohne daß er einen Widerstand er-
wartete und diesen überwinden wollte, auf den Oberkörper der Zeugin gekniet
hat, wie es das Landgericht annimmt.
3. Danach kann die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 1. der Ur-
teilsgründe keinen Bestand haben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß
sich die erforderlichen Feststellungen noch treffen lassen, bedarf die Sache
der neuen Verhandlung durch einen anderen Tatrichter.
Maatz Tolksdorf Kuckein
Athing Ernemann