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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – 4 StR 322/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 322/01

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Stendal vom 19. März 2001, soweit es ihn

betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a)

in den die Fälle II 2 a bis 2 d der Urteilsgründe be-

treffenden Strafaussprüchen,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -

wegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, An-

stiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und vorsätzlichen

Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren

verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist teilweise begrün-

det.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel zu den Strafaussprüchen im

wesentlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Das Landgericht hat bei den Fällen der Anstiftung zur schweren räuberi-

schen Erpressung bzw. zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

(Fälle II 2 a bis 2 d der Urteilsgründe) mehrfach zu Lasten des Angeklagten

gewertet, "daß er der eigentliche Initiator der Taten war" (UA 65; vgl. auch

UA 66, 67, 68). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Anstiftung (§ 26 StGB) setzt vor-

aus, daß ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat be-

stimmt wird, der Anstifter also den Entschluß zur Tat hervorruft (vgl. BGHSt 9,

370, 379). Die Erwägung der Strafkammer erweist sich daher als unzulässige

Verwertung eines Umstands, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestan-

des ist (§ 46 Abs. 3 StGB).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler

beruht. Die Strafaussprüche in den Fällen II 2 a bis 2 d und der Ausspruch über

die Gesamtstrafe müssen daher aufgehoben werden. Die im Fall II 1 wegen

Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Strafe kann dagegen bestehen bleiben;

sie wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.

3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen

richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück

(BGHSt 35, 267).

Der neu entscheidende Tatrichter wird – worauf die Revision zu Recht

hinweist - zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte mit dem Widerruf von

zwei Bewährungsstrafen (1 Jahr 6 Monate und 2 Jahre Jugendstrafe) rechnen

muß (vgl. BGHSt 41, 310, 314; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 7).

Maatz Tolksdorf Kuckein

Athing Ernemann