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BGH Beschluss vom 13.09.2001 – V ZB 15/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2001

in der Grundbuchsache

V ZB 15/01

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

WEG § 45 Abs. 3; ZPO § 867; BGB § 1115 Abs. 1

Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzu-

tragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausge-

wiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forde-

rungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter

erstritten wurde.

BGH, Beschl. v. 13. September 2001 - V ZB 15/01 - KG

LG Berlin

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluß

der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 23. August 2000

und der Beschluß des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Tempelhof-

Kreuzberg vom 11. Juli 2000 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung einer

Zwangshypothek für den Beteiligten als Gläubiger nicht aus den

Gründen seines Beschlusses vom 11. Juli 2000 zu verweigern.

Geschäftswert: 5.505,02 DM.

Gründe:

I.

Der Beteiligte, Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, er-

wirkte beim Amtsgericht W. am 10. November 1999 gegen einen Wohnungsei-

gentümer einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von

6.054,74 DM nebst Kosten und Zinsen. Im Vollstreckungsbescheid ist der Be-

teiligte mit dem Zusatz "Hausverwaltung" als Antragsteller ausgewiesen. Die

geltend gemachte Hauptforderung ist als "Wohn-/Hausgeld für Wohnungsei-

gentümergemeinsch. für die Wohnung in B. gem. Mahnung vom Okt. 97 bis

Juni 99" bezeichnet.

Am 11. Mai 2000 hat der Beteiligte beim Grundbuchamt unter Vorlage

der Vollstreckungsunterlagen und einer Forderungsaufstellung über

5.505,02 DM beantragt, in seinem Namen eine auf diesen Betrag lautende

Zwangshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des betroffenen Eigen-

tümers einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Be-

schluß vom 11. Juli 2000 zurückgewiesen, weil dem Vollstreckungsbescheid zu

entnehmen sei, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht der Be-

teiligte Gläubiger der Forderung sei. Dieser habe die Forderung damit im We-

ge der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend gemacht und könne folglich

nicht gemäß § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger einer Zwangshypothek einge-

tragen werden. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zu-

rückgewiesen. Mit seiner weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte sein Ein-

tragungsbegehren weiter. Das Kammergericht möchte dem Rechtsmittel statt-

geben. Hieran sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle

vom 23. Juni 1986 (Rpfleger 1986, 484 f = WEZ 1987, 97 ff) gehindert und hat

deshalb die Sache mit Beschluß vom 6. März 2001 (NZM 2001, 470 = Rpfleger

2001, 340) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 GBO).

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, das Grundbuchamt habe grund-

sätzlich die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung nicht zu prüfen, wenn

der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter Vorlage eines im eige-

nen Namen erstrittenen und auf Zahlung an ihn lautenden Vollstreckungstitels

die Eintragung einer Zwangshypothek (§ 867 ZPO) zu seinen Gunsten begeh-

re. Einen entsprechenden Eintragungsantrag dürfe es nach dem für das

Grundbuchverfahren geltenden Legalitätsprinzip nur dann ablehnen, wenn es

aufgrund feststehender Tatsachen zu der sicheren Überzeugung gelange, daß

die Eintragung zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führe. Hierfür bestünden vor-

liegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Weder lasse sich dem vorgelegten

Vollstreckungsbescheid zwingend entnehmen, daß der Verwalter die Wohn-

geldforderung als Prozeßstandschafter für die Wohnungseigentümergemein-

schaft und nicht aufgrund einer treuhänderischen Abtretung als materieller

Forderungsinhaber geltend gemacht habe, noch greife ein entsprechender Er-

fahrungssatz ein. Unabhängig davon bestimme sich die Frage der Gläubiger-

schaft nicht nach materiellem Recht, sondern allein danach, wen der Vollstrek-

kungstitel und die - hier nach § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Klausel als Voll-

streckungsgläubiger auswiesen. Denn die Eintragung einer Zwangshypothek

sei eine Vollstreckungsmaßnahme, die lediglich verfahrensrechtlich nach den

Vorschriften der Grundbuchordnung behandelt werde. Angesichts dessen

dürfte der Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten des Verwalters als Ti-

telinhaber sogar selbst dann nichts entgegenstehen, wenn der Vollstrek-

kungstitel nachweislich im Wege der Prozeßstandschaft erwirkt worden wäre.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Celle in der genannten Ent-

scheidung die Auffassung vertreten, ein von einem Verwalter gegen einen Ei-

gentümer wegen rückständigen Wohngelds erlangter Vollstreckungsbescheid

weise den Verwalter bereits wegen des Inhalts des geltend gemachten An-

spruchs regelmäßig als Prozeßstandschafter und nicht als Vollrechtsinhaber

aus. Da somit die Wohnungseigentümergemeinschaft anspruchsberechtigt sei,

verstoße die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden Zwangshypothek in

diesen Fällen gegen die - nach § 867 Abs. 1 ZPO, §§ 1184, 1185 Abs. 2 BGB

anwendbare - Vorschrift des § 1115 Abs. 1 BGB, wonach der materiell-

rechtliche Forderungsinhaber als Gläubiger im Grundbuch anzugeben sei.

Die beiden Gerichte sind damit unterschiedlicher Auffassung in der Fra-

ge, ob das Grundbuchamt die Eintragung einer auf den Verwalter lautenden

Zwangshypothek verweigern darf, wenn dieser im Vollstreckungstitel als Voll-

streckungsgläubiger aufgeführt ist, den Titel möglicherweise aber nur als ge-

willkürter Verfahrensstandschafter erwirkt hat. Dies rechtfertigt die Vorlage,

wenngleich die Divergenz auf eine unterschiedliche Auslegung vollstreckungs-

rechtlicher und materiell-rechtlicher Bestimmungen (§ 867 ZPO, §§ 1113,

1115, 1184 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grundbuchrecht betreffende

Vorschriften im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle bei der Entschei-

dung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht

nicht angewendeten sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Normen,

soweit sie auf bundesgesetzlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 123, 297,

300; 129, 1, 3; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, in-

soweit in BGHZ 134, 182 nicht abgedruckt).

III.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). Sie hat auch in

der Sache Erfolg.

Die geforderte Eintragung einer auf den Namen des Verwalters lauten-

den Zwangshypothek ist unabhängig davon zulässig, ob dieser den Vollstrek-

kungstitel als materieller Berechtigter oder nur als gewillkürter Verfahrens-

standschafter erlangt hat. Bei einer Zwangshypothek nach § 45 Abs. 3 WEG,

§ 867 Abs. 1 ZPO ist der im Vollstreckungstitel ausgewiesene Gläubiger im

Grundbuch einzutragen, auch wenn er mit dem materiell-rechtlichen Forde-

rungsinhaber nicht identisch ist. Daher kommt es nicht auf die vom vorlegen-

den Gericht in den Vordergrund gestellte Erwägung an, ob sich dem vorgeleg-

ten Vollstreckungsbescheid mit hinreichender Sicherheit entnehmen läßt, daß

der Verwalter die Wohngeldforderung nicht aus eigenem, sondern aus frem-

dem Recht geltend macht.

1. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maßnahme

der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO), sondern verfahrensrechtlich zu-

gleich ein Grundbuchgeschäft (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grundbuchamt

hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die

grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (Senat, aaO;

OLG Celle, Rpfleger 1986, 484; OLG Köln, Rpfleger 1988, 526). Dabei hat es

zu gewährleisten, daß die auch bei einer Zwangssicherungshypothek (§§ 866 f

ZPO) nach §§ 1115, 1184 ff BGB, § 15 GBVfg erforderlichen Angaben zur Per-

son des Gläubigers im Grundbuch vermerkt werden (vgl. BayObLGZ 1984,

239, 241 ff; OLG Celle, aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm, Rpfleger 1989, 17;

Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rdn. 7, 8). Aus der Anwendung des § 1115

Abs. 1 BGB folgt aber nicht, daß bei einer Zwangssicherungshypothek nur ein

Titelgläubiger, der mit dem materiell-rechtlichen Forderungsinhaber identisch

ist, als Gläubiger in das Grundbuch eingetragen werden kann. Vielmehr er-

möglicht ein im Wege der gewillkürten Verfahrensstandschaft erstrittener Voll-

streckungstitel die Eintragung des Verfahrensstandschafters als Titelgläubiger

auch dann, wenn er materiell-rechtlich nicht Inhaber der Forderung ist (vgl. LG

Bochum, Rpfleger 1985, 438; LG Lübeck, Rpfleger 1992, 343 mit zust. Anm.

von Meyer-Stolte; LG Darmstadt, Rpfleger 1999, 125; Staudinger/Bub, BGB,

12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 301; Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 71;

Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 27 WEG Rdn. 5 d; MünchKomm-BGB/Röll,

3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 20; ders., NJW 1987, 1049, 1052; Stein/Jonas/

Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 867 Rdn. 10 a; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO,

3. Aufl., § 867 Rdn. 48; Musielak/Becker, ZPO, 2. Aufl., § 867 Rdn. 6; Zöller/

Stöber, aaO, § 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,

59. Aufl., § 867 Rdn. 7; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger

Rechtsschutz, 2. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 10; Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl.

Einl. 67.2; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 2182;

Bärmann/Seuß/Schmidt, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl. Rdn. B 126;

Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 504; ders.

WE 1992, 62, 65; wohl auch Habermeier, Die Zwangshypotheken der Zivilpro-

zeßordnung, 1989, S. 66, 68; Böhringer, WE 1988, 154, 158). Die gegenteilige

Auffassung, nach der in diesem Fall die Wohnungseigentümer als materiell-

rechtliche Gläubiger der Zwangssicherungshypothek einzutragen sind (OLG

Celle, aaO; OLG Köln, aaO, mit zust. Anm. von Sauren; LG Mannheim,

BWNotZ 1982, 19, 20; LG Aachen, Rpfleger 1988, 526; Bärmann/Pick/Merle,

WEG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 137; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdn. 40;

Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 45 Rdn. 77; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 16

Rdn. 56; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 107; ders., MittBayNot 1997,

346, 347; Bauer/von Oefele, GBO, AT I. 29; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht,

5. Aufl., § 15 GBVfg Rdn. 7; Meikel/Böhringer/Ebeling, Grundbuchrecht, 1995,

A § 15 GBVfg Rdn. 32; Becker, Festschrift für Merle, 2000, S. 33, 40 ff; ders.,

ZWE 2001, 346, 348 ff; Hintzen, Die Immobiliarzwangsvollstreckung in der

Praxis, 2. Aufl., Rdn. 338; ders., ZIP 1991, 474, 482; vgl. auch OLG Dresden,

NJW-RR 2000, 96, 97; differenzierend LG Frankfurt, Rpfleger 1993, 238), be-

rücksichtigt nicht hinreichend, daß die Eintragung einer Zwangssicherungshy-

pothek als Vollstreckungsmaßnahme nicht in vollem Umfange der Eintragung

einer rechtsgeschäftlich begründeten Sicherungshypothek (§§ 1184 ff BGB)

gleichstehen kann. Bei Anwendung des § 1115 Abs. 1 BGB ist daher den voll-

streckungsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu

tragen

(vgl. auch

MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl, § 867 Rdn. 5; Habermeier, aaO).

2. Die rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und die Zwangs-

sicherungshypothek als Maßnahme der Immobiliarzwangsvollstreckung unter-

scheiden sich in ihrem Entstehungstatbestand grundlegend.

a) Eine auf einem Rechtsgeschäft beruhende Sicherungshypothek wird

durch Einigung des Inhabers der zu sichernden Forderung mit dem Grund-

stückseigentümer und durch Eintragung des Berechtigten begründet (§§ 1184,

1185 Abs. 2, 873, 1113 BGB). Die hierbei zu beachtende Vorschrift des § 1115

Abs. 1 BGB legt - in Ergänzung des § 874 BGB - lediglich fest, daß insbeson-

dere für die Angabe des Gläubigers nicht auf die Eintragungsbewilligung Be-

zug genommen werden darf, während § 15 GBVfg regelt, in welcher Weise der

Gläubiger im Grundbuch zu bezeichnen ist (vgl. MünchKomm-BGB/Eickmann,

aaO, § 1115 Rdn. 1 f). Welche Person als Hypothekengläubiger in das Grund-

buch einzutragen ist, kann keiner der beiden Bestimmungen entnommen wer-

den, sondern folgt aus § 1113 Abs. 1 BGB. Danach muß der dinglich berech-

tigte Hypothekengläubiger mit dem Gläubiger der gesicherten Forderung iden-

tisch sein

(vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB

[1996], § 1113 Rdn. 46;

MünchKomm-BGB/Eickmann, aaO, § 1113 Rdn. 12).

b) Eine Zwangshypothek beruht dagegen nicht auf einer Einigung ge-

mäß §§ 873, 1113 BGB. Es handelt sich um eine Vollstreckungsmaßnahme in

der Form eines Grundbuchgeschäfts (Senat, BGHZ 27, 310, 313). Das Grund-

buchamt hat daher nach einem Antrag gemäß § 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO als

Vollstreckungsvoraussetzung insbesondere zu prüfen, ob ein geeigneter Voll-

streckungstitel vorliegt. Ist das der Fall, so ist allein der Vollstreckungstitel

Grundlage für das Tätigwerden des Vollstreckungsorgans (vgl. Zöller/Stöber,

aaO, vor § 704 Rdn. 14), hier also des Grundbuchamtes. Um die Effizienz des

Vollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist dieses als Vollstreckungsorgan zu

einer materiellen Überprüfung des Titels nicht befugt (vgl. Senat, BGHZ 110,

319, 322; BGHZ 118, 229, 234; 124, 164, 171). Einreden und Einwendungen

gegen den titulierten Anspruch sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens

durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel, insbesondere mit der Klage

nach § 767 ZPO, geltend zu machen. In diesem Sinne wird die Zwangsvoll-

streckung, obwohl sie der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen

bestimmt ist, von ihrer materiell-rechtlichen Grundlage gelöst (BGH, Urt. v.

24. Januar 1956, VI ZR 275/54, JR 1956, 185, 186; Stein/Jonas/Münzberg,

aaO, vor § 704 Rdn. 22; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht,

11. Aufl., § 5 IV 1, S. 57 in Fußn. 84; Becker-Eberhard, ZZP 104 [1991], 413,

418).

c) Hiernach kann bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person

gemäß § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden, die durch den

Vollstreckungstitel oder eine beigefügte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1,

795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (vgl. LG Lü-

beck, aaO; LG Darmstadt, aaO; Staudinger/Wenzel, aaO; Zöller/Stöber, aaO,

§ 867 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO; Schuschke/Wal-

ker, aaO). Allein dies ist für das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan maß-

gebend. Dem widerspricht die - wegen der "Doppelnatur" der Zwangssiche-

rungshypothek auch hier zu beachtende - Verantwortung des Grundbuchamtes

für die Richtigkeit des Grundbuches nicht. Zwar zählt es zu den Aufgaben des

Grundbuchamtes, das Grundbuch nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit

der wahren Rechtslage zu halten und Unrichtigkeiten zu verhindern (vgl. Senat,

BGHZ 35, 135, 139; 97, 184, 186 f). Zu einer Unrichtigkeit des Grundbuches

führt es aber nicht, wenn das Grundbuchamt eine im Vollstreckungstitel entge-

gen dem materiellen Recht als Berechtigten ausgewiesene Person als Gläubi-

ger einer Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einträgt. § 1113 Abs. 1

BGB, der die Identität von materiell-rechtlichem Forderungsinhaber und Hypo-

thekengläubiger erzwingt (Akzessorietät bezüglich der Person des Berechtig-

ten, vgl. Erman/F. Wenzel, BGB, 10. Aufl., vor § 1113 Rdn. 7), gilt nur für die

rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypothek und hindert nicht das Entste-

hen einer - anderen Regeln folgenden - Zwangssicherungshypothek. Dies ver-

kennt die Gegenansicht (Becker, Festschrift für Merle, aaO, S. 40 f; ders. ZWE

2001, 346, 348), wenn sie zur Begründung ihrer Auffassung - an sich zu

Recht - darauf verweist, im Fall der Prozeßstandschaft sei der Vollstreckungs-

gläubiger nicht mit dem Inhaber der titulierten Forderung identisch.

3. Für die Eintragung als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek

nach § 1115 Abs. 1 BGB ist es unerheblich, ob der im Titel aufgeführte Voll-

streckungsgläubiger diesen aus eigenem Recht oder - wie hier der Beteiligte

nach Ansicht der Vorinstanzen - im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft er-

langt hat. Auch ein zur Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigter Verfah-

rensstandschafter ist in dem von ihm erstrittenen Titel als Gläubiger ausgewie-

sen und damit berechtigt, den zuerkannten fremden Anspruch im eigenen Na-

men zu vollstrecken und die hierfür grundsätzlich erforderliche - vorliegend

aber gemäß § 796 Abs. 1 ZPO entbehrliche - Vollstreckungsklausel zu bean-

tragen (Senat; BGHZ 92, 347, 349; BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR

293/81, NJW 1983, 1678; Zöller/Stöber, aaO, § 724 Rdn. 3; Rosen-

berg/Gaul/Schilken, aaO, § 16 V 2 c ee, S. 280). Dies gilt unabhängig davon,

ob der Vollstreckungstitel - wie vorliegend - auf Leistung an den Verfahrens-

standschafter oder an den materiellen Rechtsinhaber lautet (BGH, Urt. v.

22. September 1982, aaO; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 724 Rdn. 8 a; Bek-

ker-Eberhard, aaO, 425).

4. Die aus Rechtsgründen gebotene Eintragung des prozeßführungsbe-

fugten Verwalters als Gläubiger einer Zwangshypothek vermeidet auch verfah-

rensbedingte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen der Woh-

nungseigentümer. Ansonsten könnte die Eintragung einer Zwangshypothek auf

der Grundlage eines vom Verwalter erstrittenen Titels nur auf zwei Wegen er-

folgen: Einmal kann der Verwalter als Hypothekengläubiger eingetragen wer-

den, wenn die zugrundeliegende Forderung von den Wohnungseigentümern

an ihn abgetreten worden ist und die Abtretung in der Form des § 29 GBO

nachgewiesen wird (vgl. OLG Celle, aaO; OLG Köln, aaO). Zum anderen kann

die Eintragung der Zwangshypothek für die Wohnungseigentümer als Gläubi-

ger erfolgen, was allerdings zur Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen

(§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) und zur Vermeidung einer unzulässigen Vollstrek-

kungsstandschaft erfordert, daß zuvor der Vollstreckungstitel auf die Woh-

nungseigentümer in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO umgeschrie-

ben worden ist (BGH, Urt. v. 22. September 1982, VIII ZR 293/81, aaO, m.w.N.;

Staudinger/Wenzel, aaO; Becker-Eberhardt, aaO, S. 439 ff, 443; a.A. Becker,

Festschrift für Merle, S. 48). Beides stößt jedoch gerade bei großen Wo h-

nungseigentümergemeinschaften auf praktische Hindernisse. Bei einer Abtre-

tung der Forderung an den Verwalter müßten sämtliche Wohnungseigentümer

beim Notar erscheinen, damit der Form des § 29 GBO entsprochen werden

kann (vgl. Sauren, Rpfleger 1994, 497, 498). Soweit die Eintragung einer

Zwangshypothek nach Titelumschreibung auf die Wohnungseigentümer erfol-

gen soll, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Aufnahme zumin-

dest der Namen aller Wohnungseigentümer in den Eintragungsvermerk Wirk-

samkeitsvoraussetzung gemäß § 1115 Abs. 1 BGB (vgl. BayObLGZ 1984, 239,

241 ff; noch weitergehend für die Erfordernisse des § 15 GBVfg: BayObLG,

ZWE 2001, 375; OLG Köln, Rpfleger 1994, 496, 497). Daß dies insbesondere

bei größeren Eigentümergemeinschaften die Übersichtlichkeit des Grundbuchs

beeinträchtigen kann und für das Grundbuchamt mit einer erheblichen Arbeits-

belastung verbunden ist, liegt auf der Hand (so auch BayObLGZ 1984, 239,

244).

5. Mithin durfte das Grundbuchamt die Eintragung des Verwalters als

Gläubiger der Zwangssicherungshypothek nicht mit der Begründung ablehnen,

dieser habe den auf ihn lautenden Vollstreckungsbescheid im Wege der ge-

willkürten Verfahrensstandschaft und nicht als materiell-rechtlicher Forde-

rungsinhaber erlangt. Das Grundbuchamt ist deshalb unter Aufhebung seiner

und der Entscheidung des Landgerichts anzuweisen, die Eintragung nicht aus

den im Beschluß vom 11. Juli 2000 geäußerten Bedenken zu verweigern. W e-

gen der noch nicht vollständig erledigten Zwischenverfügung vom 24. Mai 2000

erübrigt sich eine Anweisung an das Grundbuchamt zum Erlaß einer Zwi-

schenverfügung.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier