Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.09.2001 – V ZR 291/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 14. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

13. Juli 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war Eigentümer eines Grund-

stücks in N., das er durch die später in Konkurs gefallene frühere Beklagte zu 1

als Bauunternehmerin unter der Bauleitung des früheren Beklagten zu 3 be-

bauen lassen wollte. Der Kläger ist Eigentümer des höher gelegenen Nachbar-

grundstücks, das durch die Erdarbeiten nach starken Regenfällen den Halt

verlor und abrutschte. Dabei wurden das Gartenhaus des Klägers vollständig

und ein Zaun teilweise zerstört. Der Kläger hat deswegen Schadenersatz in

Höhe von 46.900,64 DM geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß

die Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind.

Die Klage gegen den früheren Beklagten zu 3 ist rechtskräftig abgewie-

sen. Das Landgericht hat den Beklagten zusammen mit der früheren Beklagten

zu 1 zur Zahlung von 40.634,24 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststel-

lungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil gegen-

über dem Beklagten den Zahlungsanspruch um den Betrag der Mehrwertsteuer

von 6.266,40 DM erhöht und die Feststellung bestätigt. Mit der Revision ficht

der Beklagte das Urteil zwar insgesamt an, wendet sich in der Begründung

aber nur gegen die Höhe. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten für den einge-

tretenen Schaden in der geltend gemachten Höhe aus dem Gesichtspunkt des

verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Den Einwand des Beklagten, den Kläger

treffe wegen ungünstiger Bodenqualität seines Grundstücks und unsachgemä-

ßer Einleitung von Regenwasser ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB,

hält das Berufungsgericht ebenso für unbegründet wie verschiedene Angriffe

gegen einzelne Schadenspositionen.

II.

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Grunde

nach für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, auch ohne daß ihn dar-

an ein Verschulden trifft, ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht den Grundsätzen,

die der Bundesgerichtshof für den verschuldensunabhängigen nachbarrechtli-

chen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2

Satz 2 BGB entwickelt hat (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384;

90, 255, 262). Zur Schadenshöhe hält das angefochtene Urteil demgegenüber

den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen lehnt das Berufungsgericht die

Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB ab.

Auch im Rahmen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen

Ausgleichsanspruchs ist § 254 Abs. 1 BGB anwendbar, und zwar entgegen der

Meinung des Berufungsgerichts nicht nur im Falle des Mitverschuldens, son-

dern auch im Falle bloßer Mitverursachung (Senat, Urt. v. 18. September 1987,

V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138). Das bedeutet, daß nicht nur in dem

Fall, daß der mitursächliche Umstand von dem Geschädigten zu vertreten ist,

eine Anspruchsminderung in Betracht kommt. Vielmehr kann schon - wie der

Senat ausdrücklich entschieden hat - der schadensanfällige Zustand des

Grundstücks, das durch die Vertiefung des Nachbargrundstücks geschädigt

wird, ein im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigungsfähiger Umstand

sein (ebenso BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, III ZR 101/91, NJW 1992, 2884,

2885). Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten lag hier ein

solcher Umstand vor. Danach war für den Schaden mitursächlich, daß das

Grundstück des Klägers im Bereich des Abrutschens bis zu 2,6 m künstlich

aufgeschüttet war. Trifft weiter der Vortrag zu, daß der Kläger Regenwasser

über eine Sickergrube in die Erde geleitet und so die Gefahr des Abrutschens

begünstigt hat, so ist auch dies ein Umstand, der in die Erwägung nach § 254

Abs. 1 BGB einzubeziehen ist.

2. Nicht tragfähig ist auch die Begründung mit der das Berufungsgericht

dem Kläger den Kostenaufwand für die Entfernung des zerstörten Gartenhau-

ses als Schaden zuerkannt hat. Sind diese Arbeiten nämlich, wie der Beklagte

unter Beweisantritt vorgetragen hat, von der späteren Käuferin des Grund-

stücks ohne Gegenleistung übernommen worden, so ist dem Kläger insoweit

rechnerisch kein Schaden verblieben. Denn die Leistung der Käuferin erspart

ihm die Abrißkosten. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon

aus, daß bei wertender Betrachtung gleichwohl ein Schaden zu bejahen sein

kann, wenn die Leistung des Dritten, hier also die Übernahme des Abrisses

durch die Käuferin, eine Leistung mit Fürsorge- oder Versorgungscharakter

dargestellt hat, die den Schädiger nicht entlasten, sondern allein dem Geschä-

digten zugute kommen sollte (Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB, vgl.

BGHZ 21, 113, 116 f; 54, 269, 272 ff; 91, 357, 363 ff; Staudinger/Schiemann,

BGB [1998], § 249 Rdn. 151 ff). Die Revision rügt indes zu Recht, daß das Be-

rufungsgericht keine Umstände festgestellt hat, die diese Wertung stützen. Sie

drängt sich auch nicht auf. Enge soziale Beziehungen, die Grundlage für eine

Zuwendung an den Kläger sein könnten und eine Entlastung des Beklagten

ausschlössen, bestanden zwischen ihm und der Käuferin nicht.

Es ist auch nicht offensichtlich, daß die Berücksichtigung der Leistung

des Dritten den Beklagten als Schädiger unbillig entlasten würde. Dabei kann

nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Zubilligung eines verschuldensunab-

hängigen Ausgleichsanspruchs ohnehin auf dem Gedanken eines Interessen-

ausgleichs nach Billigkeitsgesichtspunkten beruht. Gewährt wird daher auch

kein voller Schadensersatz, sondern eine angemessene Geldentschädigung

nach Aufopferungsgesichtspunkten (vgl. BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263), die

allerdings bei Substanzschäden bis zum vollen Schadensersatz gehen kann

(Senatsurteil v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374). Maßgeblich ist

dabei, daß dem Geschädigten ein Opfer zugemutet wird, das er aus tatsächli-

chen oder rechtlichen Gründen nicht abzuwehren in der Lage war. Hierfür soll

ihn der Verursacher angemessen entschädigen, obwohl diesen an dem Scha-

denseintritt kein Verschulden trifft. Denn er steht dem Ereignis näher als der

Geschädigte. Bei dieser Risikoverteilung erscheint es - vorbehaltlich besonde-

rer Umstände - nicht unbillig, wenn dem Betroffenen eine Entschädigung hin-

sichtlich solcher Vermögensnachteile versagt wird, die ein Dritter bereits aus-

geglichen hat.

3. Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Beme s-

sung der Entschädigung für die Errichtung des neuen Gartenhauses unberück-

sichtigt läßt, daß das neue Haus eine erheblich längere Nutzungsdauer hat als

das alte. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Sach-

verständigengutachten, das von einer Restlebensdauer des zerstörten Garten-

hauses von 40 Jahren bei einem angenommenen Alter von 20 Jahren ausgeht.

Die Errichtung eines neuen Gartenhauses verschaffte dem Kläger damit einen

vermögenswerten Vorteil, der bei der Bemessung der Geldentschädigung zu

berücksichtigen ist (Abzug "neu für alt", vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992,

III ZR 101/91, NJW 1992, 2883, 2884).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieser Umstand

der Beurteilung nicht dadurch entzogen, daß er von der Beklagten in der Be-

rufungsbegründung nicht angesprochen worden ist. Dessen bedurfte es nicht.

Ausreichend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist insoweit, daß

sich die Beklagte - auch - gegen die Höhe des zuerkannten Entschädigungs-

anspruchs gewandt hat. Infolgedessen war die in diesem Zusammenhang be-

achtliche Rechtsfrage zu beantworten, ob ein Abzug wegen des Alters des zer-

störten Gartenhauses zu machen ist. Die zur Beurteilung dieser Frage erfor-

derlichen tatsächlichen Angaben konnten dem Prozeßstoff entnommen werden.

III.

Das Berufungsgericht wird daher den Einwendungen des Beklagten in

diesen drei Punkten nachzugehen haben. Da der Mitverursachungseinwand

(§ 254 Abs. 1 BGB) die Haftung dem Grunde nach betrifft, mußte das Urteil

auch hinsichtlich der festgestellten Schadensersatzpflicht aufgehoben werden.

Wenzel

Schneider

Krüger

Klein

Gaier