BGH Urteil vom 14.09.2001 – V ZR 291/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. September 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
13. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war Eigentümer eines Grund-
stücks in N., das er durch die später in Konkurs gefallene frühere Beklagte zu 1
als Bauunternehmerin unter der Bauleitung des früheren Beklagten zu 3 be-
bauen lassen wollte. Der Kläger ist Eigentümer des höher gelegenen Nachbar-
grundstücks, das durch die Erdarbeiten nach starken Regenfällen den Halt
verlor und abrutschte. Dabei wurden das Gartenhaus des Klägers vollständig
und ein Zaun teilweise zerstört. Der Kläger hat deswegen Schadenersatz in
Höhe von 46.900,64 DM geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß
die Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind.
Die Klage gegen den früheren Beklagten zu 3 ist rechtskräftig abgewie-
sen. Das Landgericht hat den Beklagten zusammen mit der früheren Beklagten
zu 1 zur Zahlung von 40.634,24 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststel-
lungsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil gegen-
über dem Beklagten den Zahlungsanspruch um den Betrag der Mehrwertsteuer
von 6.266,40 DM erhöht und die Feststellung bestätigt. Mit der Revision ficht
der Beklagte das Urteil zwar insgesamt an, wendet sich in der Begründung
aber nur gegen die Höhe. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten für den einge-
tretenen Schaden in der geltend gemachten Höhe aus dem Gesichtspunkt des
verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog. Den Einwand des Beklagten, den Kläger
treffe wegen ungünstiger Bodenqualität seines Grundstücks und unsachgemä-
ßer Einleitung von Regenwasser ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB,
hält das Berufungsgericht ebenso für unbegründet wie verschiedene Angriffe
gegen einzelne Schadenspositionen.
II.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Grunde
nach für den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, auch ohne daß ihn dar-
an ein Verschulden trifft, ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht den Grundsätzen,
die der Bundesgerichtshof für den verschuldensunabhängigen nachbarrechtli-
chen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB entwickelt hat (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384;
90, 255, 262). Zur Schadenshöhe hält das angefochtene Urteil demgegenüber
den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Mit rechtsfehlerhaften Erwägungen lehnt das Berufungsgericht die
Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB ab.
Auch im Rahmen eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruchs ist § 254 Abs. 1 BGB anwendbar, und zwar entgegen der
Meinung des Berufungsgerichts nicht nur im Falle des Mitverschuldens, son-
dern auch im Falle bloßer Mitverursachung (Senat, Urt. v. 18. September 1987,
V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138). Das bedeutet, daß nicht nur in dem
Fall, daß der mitursächliche Umstand von dem Geschädigten zu vertreten ist,
eine Anspruchsminderung in Betracht kommt. Vielmehr kann schon - wie der
Senat ausdrücklich entschieden hat - der schadensanfällige Zustand des
Grundstücks, das durch die Vertiefung des Nachbargrundstücks geschädigt
wird, ein im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigungsfähiger Umstand
sein (ebenso BGH, Urt. v. 25. Juni 1992, III ZR 101/91, NJW 1992, 2884,
2885). Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten lag hier ein
solcher Umstand vor. Danach war für den Schaden mitursächlich, daß das
Grundstück des Klägers im Bereich des Abrutschens bis zu 2,6 m künstlich
aufgeschüttet war. Trifft weiter der Vortrag zu, daß der Kläger Regenwasser
über eine Sickergrube in die Erde geleitet und so die Gefahr des Abrutschens
begünstigt hat, so ist auch dies ein Umstand, der in die Erwägung nach § 254
Abs. 1 BGB einzubeziehen ist.
2. Nicht tragfähig ist auch die Begründung mit der das Berufungsgericht
dem Kläger den Kostenaufwand für die Entfernung des zerstörten Gartenhau-
ses als Schaden zuerkannt hat. Sind diese Arbeiten nämlich, wie der Beklagte
unter Beweisantritt vorgetragen hat, von der späteren Käuferin des Grund-
stücks ohne Gegenleistung übernommen worden, so ist dem Kläger insoweit
rechnerisch kein Schaden verblieben. Denn die Leistung der Käuferin erspart
ihm die Abrißkosten. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon
aus, daß bei wertender Betrachtung gleichwohl ein Schaden zu bejahen sein
kann, wenn die Leistung des Dritten, hier also die Übernahme des Abrisses
durch die Käuferin, eine Leistung mit Fürsorge- oder Versorgungscharakter
dargestellt hat, die den Schädiger nicht entlasten, sondern allein dem Geschä-
digten zugute kommen sollte (Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB, vgl.
BGHZ 21, 113, 116 f; 54, 269, 272 ff; 91, 357, 363 ff; Staudinger/Schiemann,
BGB [1998], § 249 Rdn. 151 ff). Die Revision rügt indes zu Recht, daß das Be-
rufungsgericht keine Umstände festgestellt hat, die diese Wertung stützen. Sie
drängt sich auch nicht auf. Enge soziale Beziehungen, die Grundlage für eine
Zuwendung an den Kläger sein könnten und eine Entlastung des Beklagten
ausschlössen, bestanden zwischen ihm und der Käuferin nicht.
Es ist auch nicht offensichtlich, daß die Berücksichtigung der Leistung
des Dritten den Beklagten als Schädiger unbillig entlasten würde. Dabei kann
nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Zubilligung eines verschuldensunab-
hängigen Ausgleichsanspruchs ohnehin auf dem Gedanken eines Interessen-
ausgleichs nach Billigkeitsgesichtspunkten beruht. Gewährt wird daher auch
kein voller Schadensersatz, sondern eine angemessene Geldentschädigung
nach Aufopferungsgesichtspunkten (vgl. BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263), die
allerdings bei Substanzschäden bis zum vollen Schadensersatz gehen kann
(Senatsurteil v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374). Maßgeblich ist
dabei, daß dem Geschädigten ein Opfer zugemutet wird, das er aus tatsächli-
chen oder rechtlichen Gründen nicht abzuwehren in der Lage war. Hierfür soll
ihn der Verursacher angemessen entschädigen, obwohl diesen an dem Scha-
denseintritt kein Verschulden trifft. Denn er steht dem Ereignis näher als der
Geschädigte. Bei dieser Risikoverteilung erscheint es - vorbehaltlich besonde-
rer Umstände - nicht unbillig, wenn dem Betroffenen eine Entschädigung hin-
sichtlich solcher Vermögensnachteile versagt wird, die ein Dritter bereits aus-
geglichen hat.
3. Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Beme s-
sung der Entschädigung für die Errichtung des neuen Gartenhauses unberück-
sichtigt läßt, daß das neue Haus eine erheblich längere Nutzungsdauer hat als
das alte. Dies ergibt sich aus dem von dem Kläger in Auftrag gegebenen Sach-
verständigengutachten, das von einer Restlebensdauer des zerstörten Garten-
hauses von 40 Jahren bei einem angenommenen Alter von 20 Jahren ausgeht.
Die Errichtung eines neuen Gartenhauses verschaffte dem Kläger damit einen
vermögenswerten Vorteil, der bei der Bemessung der Geldentschädigung zu
berücksichtigen ist (Abzug "neu für alt", vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1992,
III ZR 101/91, NJW 1992, 2883, 2884).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieser Umstand
der Beurteilung nicht dadurch entzogen, daß er von der Beklagten in der Be-
rufungsbegründung nicht angesprochen worden ist. Dessen bedurfte es nicht.
Ausreichend für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ist insoweit, daß
sich die Beklagte - auch - gegen die Höhe des zuerkannten Entschädigungs-
anspruchs gewandt hat. Infolgedessen war die in diesem Zusammenhang be-
achtliche Rechtsfrage zu beantworten, ob ein Abzug wegen des Alters des zer-
störten Gartenhauses zu machen ist. Die zur Beurteilung dieser Frage erfor-
derlichen tatsächlichen Angaben konnten dem Prozeßstoff entnommen werden.
III.
Das Berufungsgericht wird daher den Einwendungen des Beklagten in
diesen drei Punkten nachzugehen haben. Da der Mitverursachungseinwand
(§ 254 Abs. 1 BGB) die Haftung dem Grunde nach betrifft, mußte das Urteil
auch hinsichtlich der festgestellten Schadensersatzpflicht aufgehoben werden.
Wenzel
Schneider
Krüger
Klein
Gaier