BGH Beschluss vom 17.09.2001 – II ZB 25/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Oktober 2000 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 36.700,-- DM
Gründe
I. Die Beklagten haben form- und fristgerecht am 18. Juli 2000 beim
Oberlandesgericht Rostock gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom
3. Juli 2000 Berufung eingelegt. Am 24. August 2000 haben sie wegen der
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt und ihre Berufung begründet.
Ihr Wiedereinsetzungsgesuch haben sie damit gerechtfertigt, daß die
zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin und Kanzleivorsteherin ihres
Prozeßbevollmächtigten am 18. August 2000 bei der täglichen Fristenkontrolle
die für diesen Tag ordnungsgemäß im Fristenkalender des Prozeßbevollmäch-
tigten notierte Berufungsbegründungsfrist aus nicht nachvollziehbaren Grün-
den übersehen habe.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 20. Oktober 2000 den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Das in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begrün-
det.
1. Wiedereinsetzung ist den Beklagten zu Recht versagt worden, weil es
an der Voraussetzung unverschuldeter Fristversäumung fehlt (§ 233 ZPO).
Unverschuldet ist eine Fristversäumung, wenn sie weder auf einem Ver-
schulden der Partei noch einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten
beruht, dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet
wird. Nach dem Vortrag der Beklagten scheidet zwar ein Verschulden ihrerseits
als Ursache für die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist aus, nicht
aber ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten.
Die Beklagten haben vorgetragen und durch eine anwaltliche sowie eine
eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß die Kanzleivorsteherin
ihres Prozeßbevollmächtigten die korrekt eingetragene Berufungsbegrün-
dungsfrist bei der Kontrolle des Fristenkalenders am 18. August 2000 überse-
hen habe. Konkrete Einzelheiten darüber, wie es zu diesem Fehler der Kanz-
leivorsteherin gekommen ist, sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu ent-
nehmen. Insbesondere fehlt jede Angabe über die Art und Weise, wie der Fri-
stenkalender geführt war bzw. nach den von ihrem Prozeßbevollmächtigten
erlassenen generellen Anweisungen geführt werden sollte. Nach gefestigter
Rechtsprechung ist die Fristennotierung so zu organisieren, daß Rechtsmittel-
und Rechtsmittelbegründungsfristen deutlich abgehoben von gewöhnlichen
Wiedervorlagefristen festgehalten werden (vgl. BGH, Urteil v. 21. Dezember
1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.), um einem sonst allzu
leicht möglichen "Übersehen" wichtiger Fristen vorzubeugen. Die Anordnung
geeigneter Maßnahmen obliegt dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Pflicht
zur Büroorganisation, die Wahl des Mittels oder Verfahrens steht ihm frei (BGH
aaO). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, daß ihr Prozeßb e-
vollmächtigter die Fristennotierung in der erforderlichen Weise organisiert hat-
te. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Fristversäumung nicht
nur Folge eines Fehlers der Kanzleivorsteherin war, sondern auch auf mangel-
hafter Büroorganisation und damit auf einem Verschulden ihres Prozeßbevoll-
mächtigten beruhte.
Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Kanzleivorsteherin
vor Antritt seines vom 7. bis 18. August 2000 dauernden Urlaubs auf den be-
vorstehenden Fristablauf in der Sache der Beklagten hingewiesen hat, ist keine
konkrete Einzelanweisung, durch die die mangelhafte Organisation der Fri-
stennotierung hätte kompensiert werden können.
2. Da das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten unbegründet ist, er-
weist sich auch die Verwerfung ihrer Berufung als gerechtfertigt.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke