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BGH Beschluss vom 17.09.2001 – II ZB 25/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Oktober 2000 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 36.700,-- DM

Gründe

I. Die Beklagten haben form- und fristgerecht am 18. Juli 2000 beim

Oberlandesgericht Rostock gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom

3. Juli 2000 Berufung eingelegt. Am 24. August 2000 haben sie wegen der

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand beantragt und ihre Berufung begründet.

Ihr Wiedereinsetzungsgesuch haben sie damit gerechtfertigt, daß die

zuverlässige und erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin und Kanzleivorsteherin ihres

Prozeßbevollmächtigten am 18. August 2000 bei der täglichen Fristenkontrolle

die für diesen Tag ordnungsgemäß im Fristenkalender des Prozeßbevollmäch-

tigten notierte Berufungsbegründungsfrist aus nicht nachvollziehbaren Grün-

den übersehen habe.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 20. Oktober 2000 den

Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig

verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

II. Das in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begrün-

det.

1. Wiedereinsetzung ist den Beklagten zu Recht versagt worden, weil es

an der Voraussetzung unverschuldeter Fristversäumung fehlt (§ 233 ZPO).

Unverschuldet ist eine Fristversäumung, wenn sie weder auf einem Ver-

schulden der Partei noch einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten

beruht, dessen Verschulden der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet

wird. Nach dem Vortrag der Beklagten scheidet zwar ein Verschulden ihrerseits

als Ursache für die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist aus, nicht

aber ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten.

Die Beklagten haben vorgetragen und durch eine anwaltliche sowie eine

eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß die Kanzleivorsteherin

ihres Prozeßbevollmächtigten die korrekt eingetragene Berufungsbegrün-

dungsfrist bei der Kontrolle des Fristenkalenders am 18. August 2000 überse-

hen habe. Konkrete Einzelheiten darüber, wie es zu diesem Fehler der Kanz-

leivorsteherin gekommen ist, sind dem Vorbringen der Beklagten nicht zu ent-

nehmen. Insbesondere fehlt jede Angabe über die Art und Weise, wie der Fri-

stenkalender geführt war bzw. nach den von ihrem Prozeßbevollmächtigten

erlassenen generellen Anweisungen geführt werden sollte. Nach gefestigter

Rechtsprechung ist die Fristennotierung so zu organisieren, daß Rechtsmittel-

und Rechtsmittelbegründungsfristen deutlich abgehoben von gewöhnlichen

Wiedervorlagefristen festgehalten werden (vgl. BGH, Urteil v. 21. Dezember

1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.), um einem sonst allzu

leicht möglichen "Übersehen" wichtiger Fristen vorzubeugen. Die Anordnung

geeigneter Maßnahmen obliegt dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner Pflicht

zur Büroorganisation, die Wahl des Mittels oder Verfahrens steht ihm frei (BGH

aaO). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, daß ihr Prozeßb e-

vollmächtigter die Fristennotierung in der erforderlichen Weise organisiert hat-

te. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Fristversäumung nicht

nur Folge eines Fehlers der Kanzleivorsteherin war, sondern auch auf mangel-

hafter Büroorganisation und damit auf einem Verschulden ihres Prozeßbevoll-

mächtigten beruhte.

Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seine Kanzleivorsteherin

vor Antritt seines vom 7. bis 18. August 2000 dauernden Urlaubs auf den be-

vorstehenden Fristablauf in der Sache der Beklagten hingewiesen hat, ist keine

konkrete Einzelanweisung, durch die die mangelhafte Organisation der Fri-

stennotierung hätte kompensiert werden können.

2. Da das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten unbegründet ist, er-

weist sich auch die Verwerfung ihrer Berufung als gerechtfertigt.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke