BGH Urteil vom 17.09.2001 – II ZR 378/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja (zu 1 der EG)
GmbHG § 46 Nr. 5
Der Grundsatz, daß eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem
Gesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die Rechtsverhält-
nisse Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam
durch ihre Gesellschafter vertreten wird (Ergänzung zu BGHZ 121, 257, 260).
BGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 378/99 – OLG Frankfurt
LG Frankfurt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 1999 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der M. GmbH
auf Zahlung von 247.012,74 DM in Anspruch, die aus der Belastung des bei
der Beklagten geführten Girokontos der Zedentin mit zwei am 23. November
1995 über 176.256,74 DM und am 27. November 1995 über 70.756,00 DM
ausgestellten Schecks herrühren. Die Parteien streiten darüber, ob H. U., der
die Schecks für die Zedentin ausgestellt hat, als Geschäftsführer damals zu
deren Alleinvertretung und damit zur Ausstellung der Schecks berechtigt war.
Nach § 5 Satz 2 der Satzung der M. wird die Gesellschaft durch zwei
Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, wenn das Geschäftsführungsorgan
aus zwei Mitgliedern besteht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird sie durch
einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn dieser alleiniger Geschäftsführer
ist. Zu Geschäftsführern der M. waren Ur. K. und H. U. berufen.
Nach der Behauptung der Beklagten soll der Geschäftsführer K. sein
Amt im Spätsommer oder Frühherbst des Jahres 1994 durch Erklärung gegen-
über den beiden Gesellschafterinnen der Zedentin, der A. (später: Ac.) GmbH
und der Me. AG (Streithelferin zu 1) niedergelegt haben. K. sei damals auch
Geschäftsführer der Ac. gewesen. Aus dem der Zedentin von K. übersandten
Telefax vom 10. September 1995 ergebe sich, daß K. auch für die Zukunft an
der Niederlegung des Geschäftsführeramtes festgehalten habe. In dieser Mit-
teilung liege zugleich eine Amtsniederlegung für den Fall, daß eine solche
bislang nicht wirksam erklärt worden sein sollte. Das Schreiben sei abschriftlich
dem Zeugen V. übersandt worden, der damals Geschäftsführer der Ac. GmbH
gewesen sei. Auch der Vorstand der Streithelferin zu 1 sei von dem Telefax
unterrichtet worden. In einem mit dem Vorstand der Streithelferin zu 1 am
19. September 1995 geführten Telefongespräch habe K. seinen fortbestehen-
den Willen zur Amtsniederlegung erneut zum Ausdruck gebracht. Er habe er-
klärt, sein Geschäftsführeramt vor einem Jahr niedergelegt zu haben; er habe
mit der Zedentin nichts mehr zu tun und lehne jede weitere Tätigkeit für sie ab.
Auch darin sei eine Erklärung über die Amtsniederlegung enthalten. Die Ac.
habe darüber nicht informiert zu werden brauchen, weil sie von der im Herbst
1994 erfolgten Niederlegung bereits unterrichtet gewesen sei. Zudem sei der
Rechtsgedanke des § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG auch auf Willenserklärungen
anwendbar, die gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter abzugeben sei-
en.
Die Klägerin hat diesem Vortrag der Beklagten widersprochen. Insbe-
sondere hat sie darauf hingewiesen, daß am 10. September 1995 nicht der
Zeuge V., sondern der Zeuge H. Geschäftsführer der Ac. gewesen sei. Ferner
trägt die Revisionserwiderung im Wege der Gegenrüge vor, daß H. U. durch
Erklärung vom 5. Mai 1995 sein Geschäftsführeramt niedergelegt habe.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die
Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Berufungsgericht.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach dem gegenwär-
tigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagten
aus der Einlösung der beiden Schecks kein Aufwendungsersatzanspruch nach
Parteien von dem Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten
Sachverhalt steht nicht fest, daß H. U. als Geschäftsführer der Zedentin im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schecks nicht alleinvertretungsberechtigt
und damit nicht befugt war, die Schecks für die M. auszustellen.
1. Aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der Streithel-
ferin zu 1 ergibt sich, daß Ur. K. gegenüber dem Geschäftsführer der Streit-
helferin zu 1, Sch., zum Ausdruck gebracht hat, er habe sein Geschäftsführer-
amt bereits vor einem Jahr niedergelegt. Diesen Standpunkt hat er mit der
weiteren Äußerung bekräftigt, er habe mit der Sache - gemeint ist damit offen-
sichtlich das an ihn durch H. U. herangetragene Anliegen, das Gegenstand
seiner Telefaxantwort vom 10. September 1995 ist - nichts mehr zu tun. Das
Amt sei niedergelegt, er habe mit der Firma M. GmbH nichts mehr zu tun und
lehne jede weitere Tätigkeit für sie ab. In dieser Bekräftigung liegt eine Bestäti-
gung der Niederlegung des Geschäftsführeramtes. Sie ist als erneute Vornah-
me der Niederlegung anzusehen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB).
Zur Begründung seiner Ansicht, diese Amtsniederlegung sei deswegen
nicht wirksam, weil sie der anderen Gesellschafterin Ac. nicht bekanntgegeben
worden sei, beruft sich das Berufungsgericht auf die Senatsentscheidung vom
8. Februar 1993 (BGHZ 121, 257, 260). In diesem Urteil hat der Senat klarge-
stellt, daß die Wirksamkeit der Niederlegung des Geschäftsführeramtes, für
deren Entgegennahme ebenso wie für den Akt der Bestellung zum Geschäfts-
führer, den Widerruf der Bestellung sowie Abschluß, Aufhebung und Kündi-
gung des Anstellungsvertrages und deren Entgegennahme die Gesamtheit der
Gesellschafter zuständig ist, nicht davon abhängt, daß sie gegenüber allen
Gesellschaftern ausgesprochen wird. Er hat es vielmehr als ausreichend ange-
sehen, wenn die Niederlegung gegenüber einem Gesellschafter erklärt und
den übrigen lediglich nachrichtlich übersandt wird. Offengelassen hat er, ob die
Abgabe der Erklärung gegenüber einem Gesellschafter auch dann genügt,
wenn eine Benachrichtigung der übrigen Gesellschafter unterbleibt. Diese im
Schrifttum umstrittene Frage (bejahend: Plander, ZHR 133 (1970), S. 327,
359 f.; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG
3. Aufl.
§ 38 Rdn. 27;
Meyer/Landrut/Müller/Niehus, GmbHG 1987 § 38 Rdn. 130; ablehnend:
Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 91; Schneider/Schneider,
GmbH-Rundschau 1980, S. 4, 9 f.; zweifelnd: Lutter/Hommelhoff, GmbHG
Rdn. 138) ist zu bejahen.
Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß im Rahmen der
Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem
Gesamtvertreter abgegeben werden kann (BGHZ 62, 166, 173; RGZ 53, 227,
230 f.). Er hat sich in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen - u.a. auch für
die Organvertretung - niedergeschlagen (vgl. § 171 Abs. 3 ZPO; § 28 Abs. 2
GenG; vgl. auch § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Grundsatz ist auch auf die
Rechtsverhältnisse anwendbar, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG
gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird.
Soweit das mit der Begründung abgelehnt wird, der einzelne Gesell-
schafter sei für das Organ nicht vertretungsbefugt (so Scholz/U.H. Schneider
aaO, § 38 Rdn. 91) bzw. die Gesellschafter hätten keine wechselseitige Ver-
tretungsmacht und hätten sich deshalb auch nicht auf den Empfang solcher
Erklärungen einzurichten (Lutter/Hommelhoff aaO, § 38 Rdn. 42), tragen diese
Erwägungen der Allgemeingültigkeit des dargelegten Grundsatzes nicht hinrei-
chend Rechnung. Das Berufungsgericht hat eingewandt, dem Rechtsverhältnis
der Gesellschafter zur Gesellschaft sowie der Gesellschafter untereinander
fehle die vertretungstypische Vertrauensbeziehung des Geschäftsherrn zum
Bevollmächtigten, kraft deren sich der Geschäftsherr Handlungen und Wissen
des Bevollmächtigten zurechnen lassen wolle. Damit verkennt es jedoch, daß
zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern
untereinander ein Vertrauensverhältnis besteht, dessen Auswirkung die ge-
genseitige Treuepflicht ist und das sie verpflichtet, im Rahmen ihres Verhaltens
einschließlich ihrer Entscheidungen den Belangen ihrer Mitgesellschafter und
der Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen.
Auch praktische Belange stehen der Anwendung des Grundsatzes auf
die Gemeinschaft der Gesellschafter nicht entgegen. Gesellschaften mit einem
größeren Gesellschafterkreis werden in der Regel eine Empfangszuständigkeit
in der Satzung und den mit den Geschäftsführern zu schließenden Verträgen
vorsehen.
Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß Ur. K. in dem mit dem
Zeugen Sch. geführten Telefongespräch vom 19. September 1995 sein Amt als
Geschäftsführer in der M. GmbH wirksam niedergelegt hat.
Soweit H. U. im November 1995 noch Geschäftsführer der M. GmbH
war, konnte er kraft seiner Alleinvertretungsmacht die beiden umstrittenen
Schecks ausstellen. Dem steht jedoch das mit der Gegenrüge durch die Revi-
sionserwiderung geltend gemachte Vorbringen der Klägerin entgegen, H. U.
habe durch Erklärung vom 5. Mai 1995 sein Geschäftsführeramt unbedingt
durch Erklärung gegenüber dem Zeugen G. niedergelegt, der zum Empfang
dieser Erklärung durch die Streithelferin bevollmächtigt gewesen sei. Der Zeu-
ge G. habe diese Erklärung an das damalige Vorstandsmitglied der Streithelfe-
rin zu 1 H. D. weitergegeben, der sie zur Kenntnis genommen und ihr zuge-
stimmt habe. Die Streithelferin zu 1 hat dieser Behauptung der Klägerin wider-
sprochen.
2. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht die von
der Klägerin bestrittene Behauptung der Streithelferin zu 1, der Zeuge K. habe
durch Erklärung gegenüber der Zedentin sowie ihren beiden Mitgesellschafte-
rinnen, der A. GmbH und der Streithelferin zu 1, sein Geschäftsführeramt nie-
dergelegt, als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Soweit das Beru-
fungsgericht fordert, die Beklagte habe die vertretungsbefugten Personen der
Gesellschafterin benennen und darlegen müssen, ob die Erklärungen diesen
gegenüber unter Anwesenden abgegeben worden oder ihnen unter Abwesen-
den zugegangen seien, überspannt es die Anforderungen an die Darlegungs-
last der Beklagten.
Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt,
die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte
Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist
mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht
beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung
geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96,
ZIP 1998, 956, 957).
Da die Beklagte behauptet hat, Ur. K. habe die Niederlegung des Amtes
gegenüber beiden Gesellschafterinnen der Zedentin erklärt, ergibt sich daraus
die Rechtsfolge, daß die Amtsniederlegung wirksam erfolgt ist (vgl. BGHZ 121,
257, 259 f.). Daß eine mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einer
juristischen Person nur dadurch wirksam werden kann, daß sie gegenüber ih-
ren vertretungsberechtigten Organmitgliedern oder einer von diesen dazu be-
vollmächtigten Person abgegeben wird, ist eine Selbstverständlichkeit, die
nicht näher dargelegt zu werden braucht und die sich im übrigen aus dem Ge-
setz ergibt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, §§ 167 ff.
BGB). Da die Niederlegung des Amtes an keine besonderen Formvorausset-
zungen gebunden ist, kann sie sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt
werden. Einer näheren Darlegung der Form bedarf es daher ebenfalls nicht.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Prozeßgegner das Vorbrin-
gen in bestimmter Weise bestritten hat. Hat er z.B. ausgeführt, sämtliche Vor-
standsmitglieder bzw. Geschäftsführer hätten sich in dem maßgebenden Zeit-
raum an einem dem Erklärenden nicht bekannten Urlaubsort aufgehalten, so
daß die Abgabe einer mündlichen Erklärung ausscheide, eine schriftliche sei
jedoch nicht eingegangen, ist die darlegungspflichtige Partei gezwungen, dar-
auf substantiiert einzugehen. Das kann sich unter vergleichbaren Umständen
auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags als erforderlich erwei-
sen. In dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht dargelegt, daß im vorliegen-
den Fall derartige Voraussetzungen gegeben sind. Gegebenenfalls muß das
Berufungsgericht zu der Behauptung der Streithelferin zu 1 noch die erforderli-
chen Feststellungen treffen.
3. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht in dem
an die M. gerichteten Telefax des Zeugen K. vom 10. September 1995 lediglich
eine Wissenserklärung, nicht aber eine Willenserklärung zur Amtsniederlegung
gesehen habe. Ur. K. führt in diesem Schreiben u.a. folgendes aus:
"Wie Sie wissen, bin ich als Geschäftsführer der M. GmbH vor ei-
niger Zeit zurückgetreten und habe somit keine Be-
fugnisse mehr für die Firma.
Davon ausgehend, daß immer noch A. der zweite Gesellschafter
ist, muß ich Sie auffordern, Ihr Anliegen mit A. zu besprechen und
von ihr die Zustimmung zu erhalten ...
cc. Herr V. A. H. GmbH."
Darin kommt einmal zum Ausdruck, daß der Zeuge sein Geschäftsfüh-
reramt in einem früheren Zeitpunkt niedergelegt hat. Diese Erklärung bekräftigt
er, wie sich aus seiner Bemerkung ergibt, er habe "somit keine Befugnisse
mehr für die Firma" bzw. er müsse den Adressaten des Schreibens auffordern,
sein Anliegen mit A. zu besprechen, um die erbetene Zustimmung von ihr zu
erhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in dieser Bekräfti-
gung der früheren Amtsniederlegung und der damit ausgesprochenen Weige-
rung, für die M. weiterhin tätig zu werden, zugleich die Bestätigung der Nie-
derlegung des Geschäftsführeramtes. Diese ist als erneute Vornahme anzuse-
hen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB).
Eine Abschrift dieser Telefaxantwort ist an den Zeugen V. übersandt
worden. Ob dieser oder der Zeuge Ha. zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsfüh-
rer der Ac. waren, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Behauptung
der Streithelferin zu 1 hat sie von dem Telefax Kenntnis erlangt. Gegebenen-
falls muß das Berufungsgericht auch insoweit noch die erforderlichen Fest-
stellungen treffen.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke