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BGH Urteil vom 17.09.2001 – II ZR 378/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: ja (zu 1 der EG)

Der Grundsatz, daß eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem

Gesamtvertreter abgegeben werden kann, findet auch auf die Rechtsverhält-

nisse Anwendung, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG gemeinsam

durch ihre Gesellschafter vertreten wird (Ergänzung zu BGHZ 121, 257, 260).

BGH, Urteil vom 17. September 2001 – II ZR 378/99 – OLG Frankfurt

LG Frankfurt

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly

und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 1999 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der M. GmbH

auf Zahlung von 247.012,74 DM in Anspruch, die aus der Belastung des bei

der Beklagten geführten Girokontos der Zedentin mit zwei am 23. November

1995 über 176.256,74 DM und am 27. November 1995 über 70.756,00 DM

ausgestellten Schecks herrühren. Die Parteien streiten darüber, ob H. U., der

die Schecks für die Zedentin ausgestellt hat, als Geschäftsführer damals zu

deren Alleinvertretung und damit zur Ausstellung der Schecks berechtigt war.

Nach § 5 Satz 2 der Satzung der M. wird die Gesellschaft durch zwei

Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, wenn das Geschäftsführungsorgan

aus zwei Mitgliedern besteht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird sie durch

einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn dieser alleiniger Geschäftsführer

ist. Zu Geschäftsführern der M. waren Ur. K. und H. U. berufen.

Nach der Behauptung der Beklagten soll der Geschäftsführer K. sein

Amt im Spätsommer oder Frühherbst des Jahres 1994 durch Erklärung gegen-

über den beiden Gesellschafterinnen der Zedentin, der A. (später: Ac.) GmbH

und der Me. AG (Streithelferin zu 1) niedergelegt haben. K. sei damals auch

Geschäftsführer der Ac. gewesen. Aus dem der Zedentin von K. übersandten

Telefax vom 10. September 1995 ergebe sich, daß K. auch für die Zukunft an

der Niederlegung des Geschäftsführeramtes festgehalten habe. In dieser Mit-

teilung liege zugleich eine Amtsniederlegung für den Fall, daß eine solche

bislang nicht wirksam erklärt worden sein sollte. Das Schreiben sei abschriftlich

dem Zeugen V. übersandt worden, der damals Geschäftsführer der Ac. GmbH

gewesen sei. Auch der Vorstand der Streithelferin zu 1 sei von dem Telefax

unterrichtet worden. In einem mit dem Vorstand der Streithelferin zu 1 am

19. September 1995 geführten Telefongespräch habe K. seinen fortbestehen-

den Willen zur Amtsniederlegung erneut zum Ausdruck gebracht. Er habe er-

klärt, sein Geschäftsführeramt vor einem Jahr niedergelegt zu haben; er habe

mit der Zedentin nichts mehr zu tun und lehne jede weitere Tätigkeit für sie ab.

Auch darin sei eine Erklärung über die Amtsniederlegung enthalten. Die Ac.

habe darüber nicht informiert zu werden brauchen, weil sie von der im Herbst

1994 erfolgten Niederlegung bereits unterrichtet gewesen sei. Zudem sei der

Rechtsgedanke des § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG auch auf Willenserklärungen

anwendbar, die gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter abzugeben sei-

en.

Die Klägerin hat diesem Vortrag der Beklagten widersprochen. Insbe-

sondere hat sie darauf hingewiesen, daß am 10. September 1995 nicht der

Zeuge V., sondern der Zeuge H. Geschäftsführer der Ac. gewesen sei. Ferner

trägt die Revisionserwiderung im Wege der Gegenrüge vor, daß H. U. durch

Erklärung vom 5. Mai 1995 sein Geschäftsführeramt niedergelegt habe.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die

Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach dem gegenwär-

tigen Verfahrensstand nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagten

aus der Einlösung der beiden Schecks kein Aufwendungsersatzanspruch nach

§§ 675, 670 BGB zusteht. Nach dem auf der Grundlage des Vortrages der

Parteien von dem Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegten

Sachverhalt steht nicht fest, daß H. U. als Geschäftsführer der Zedentin im

Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schecks nicht alleinvertretungsberechtigt

und damit nicht befugt war, die Schecks für die M. auszustellen.

1. Aus dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vorbringen der Streithel-

ferin zu 1 ergibt sich, daß Ur. K. gegenüber dem Geschäftsführer der Streit-

helferin zu 1, Sch., zum Ausdruck gebracht hat, er habe sein Geschäftsführer-

amt bereits vor einem Jahr niedergelegt. Diesen Standpunkt hat er mit der

weiteren Äußerung bekräftigt, er habe mit der Sache - gemeint ist damit offen-

sichtlich das an ihn durch H. U. herangetragene Anliegen, das Gegenstand

seiner Telefaxantwort vom 10. September 1995 ist - nichts mehr zu tun. Das

Amt sei niedergelegt, er habe mit der Firma M. GmbH nichts mehr zu tun und

lehne jede weitere Tätigkeit für sie ab. In dieser Bekräftigung liegt eine Bestäti-

gung der Niederlegung des Geschäftsführeramtes. Sie ist als erneute Vornah-

me der Niederlegung anzusehen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB).

Zur Begründung seiner Ansicht, diese Amtsniederlegung sei deswegen

nicht wirksam, weil sie der anderen Gesellschafterin Ac. nicht bekanntgegeben

worden sei, beruft sich das Berufungsgericht auf die Senatsentscheidung vom

8. Februar 1993 (BGHZ 121, 257, 260). In diesem Urteil hat der Senat klarge-

stellt, daß die Wirksamkeit der Niederlegung des Geschäftsführeramtes, für

deren Entgegennahme ebenso wie für den Akt der Bestellung zum Geschäfts-

führer, den Widerruf der Bestellung sowie Abschluß, Aufhebung und Kündi-

gung des Anstellungsvertrages und deren Entgegennahme die Gesamtheit der

Gesellschafter zuständig ist, nicht davon abhängt, daß sie gegenüber allen

Gesellschaftern ausgesprochen wird. Er hat es vielmehr als ausreichend ange-

sehen, wenn die Niederlegung gegenüber einem Gesellschafter erklärt und

den übrigen lediglich nachrichtlich übersandt wird. Offengelassen hat er, ob die

Abgabe der Erklärung gegenüber einem Gesellschafter auch dann genügt,

wenn eine Benachrichtigung der übrigen Gesellschafter unterbleibt. Diese im

Schrifttum umstrittene Frage (bejahend: Plander, ZHR 133 (1970), S. 327,

359 f.; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG

3. Aufl.

§ 38 Rdn. 27;

Meyer/Landrut/Müller/Niehus, GmbHG 1987 § 38 Rdn. 130; ablehnend:

Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 38 Rdn. 91; Schneider/Schneider,

GmbH-Rundschau 1980, S. 4, 9 f.; zweifelnd: Lutter/Hommelhoff, GmbHG

15. Aufl. § 38 Rdn. 42; offen bei Stein in Hachenburg, GmbHG 8. Aufl. § 38

Rdn. 138) ist zu bejahen.

Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß im Rahmen der

Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem

Gesamtvertreter abgegeben werden kann (BGHZ 62, 166, 173; RGZ 53, 227,

230 f.). Er hat sich in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen - u.a. auch für

die Organvertretung - niedergeschlagen (vgl. § 171 Abs. 3 ZPO; § 28 Abs. 2

GenG; vgl. auch § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB). Der Grundsatz ist auch auf die

Rechtsverhältnisse anwendbar, in denen die GmbH nach § 46 Nr. 5 GmbHG

gemeinsam durch ihre Gesellschafter vertreten wird.

Soweit das mit der Begründung abgelehnt wird, der einzelne Gesell-

schafter sei für das Organ nicht vertretungsbefugt (so Scholz/U.H. Schneider

aaO, § 38 Rdn. 91) bzw. die Gesellschafter hätten keine wechselseitige Ver-

tretungsmacht und hätten sich deshalb auch nicht auf den Empfang solcher

Erklärungen einzurichten (Lutter/Hommelhoff aaO, § 38 Rdn. 42), tragen diese

Erwägungen der Allgemeingültigkeit des dargelegten Grundsatzes nicht hinrei-

chend Rechnung. Das Berufungsgericht hat eingewandt, dem Rechtsverhältnis

der Gesellschafter zur Gesellschaft sowie der Gesellschafter untereinander

fehle die vertretungstypische Vertrauensbeziehung des Geschäftsherrn zum

Bevollmächtigten, kraft deren sich der Geschäftsherr Handlungen und Wissen

des Bevollmächtigten zurechnen lassen wolle. Damit verkennt es jedoch, daß

zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern

untereinander ein Vertrauensverhältnis besteht, dessen Auswirkung die ge-

genseitige Treuepflicht ist und das sie verpflichtet, im Rahmen ihres Verhaltens

einschließlich ihrer Entscheidungen den Belangen ihrer Mitgesellschafter und

der Gesellschaft angemessen Rechnung zu tragen.

Auch praktische Belange stehen der Anwendung des Grundsatzes auf

die Gemeinschaft der Gesellschafter nicht entgegen. Gesellschaften mit einem

größeren Gesellschafterkreis werden in der Regel eine Empfangszuständigkeit

in der Satzung und den mit den Geschäftsführern zu schließenden Verträgen

vorsehen.

Diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß Ur. K. in dem mit dem

Zeugen Sch. geführten Telefongespräch vom 19. September 1995 sein Amt als

Geschäftsführer in der M. GmbH wirksam niedergelegt hat.

Soweit H. U. im November 1995 noch Geschäftsführer der M. GmbH

war, konnte er kraft seiner Alleinvertretungsmacht die beiden umstrittenen

Schecks ausstellen. Dem steht jedoch das mit der Gegenrüge durch die Revi-

sionserwiderung geltend gemachte Vorbringen der Klägerin entgegen, H. U.

habe durch Erklärung vom 5. Mai 1995 sein Geschäftsführeramt unbedingt

durch Erklärung gegenüber dem Zeugen G. niedergelegt, der zum Empfang

dieser Erklärung durch die Streithelferin bevollmächtigt gewesen sei. Der Zeu-

ge G. habe diese Erklärung an das damalige Vorstandsmitglied der Streithelfe-

rin zu 1 H. D. weitergegeben, der sie zur Kenntnis genommen und ihr zuge-

stimmt habe. Die Streithelferin zu 1 hat dieser Behauptung der Klägerin wider-

sprochen.

2. Die Revision rügt auch zu Recht, daß das Berufungsgericht die von

der Klägerin bestrittene Behauptung der Streithelferin zu 1, der Zeuge K. habe

durch Erklärung gegenüber der Zedentin sowie ihren beiden Mitgesellschafte-

rinnen, der A. GmbH und der Streithelferin zu 1, sein Geschäftsführeramt nie-

dergelegt, als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Soweit das Beru-

fungsgericht fordert, die Beklagte habe die vertretungsbefugten Personen der

Gesellschafterin benennen und darlegen müssen, ob die Erklärungen diesen

gegenüber unter Anwesenden abgegeben worden oder ihnen unter Abwesen-

den zugegangen seien, überspannt es die Anforderungen an die Darlegungs-

last der Beklagten.

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt,

die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte

Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist

mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht

beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung

geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (BGH, Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 323/96,

ZIP 1998, 956, 957).

Da die Beklagte behauptet hat, Ur. K. habe die Niederlegung des Amtes

gegenüber beiden Gesellschafterinnen der Zedentin erklärt, ergibt sich daraus

die Rechtsfolge, daß die Amtsniederlegung wirksam erfolgt ist (vgl. BGHZ 121,

257, 259 f.). Daß eine mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber einer

juristischen Person nur dadurch wirksam werden kann, daß sie gegenüber ih-

ren vertretungsberechtigten Organmitgliedern oder einer von diesen dazu be-

vollmächtigten Person abgegeben wird, ist eine Selbstverständlichkeit, die

nicht näher dargelegt zu werden braucht und die sich im übrigen aus dem Ge-

setz ergibt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, §§ 167 ff.

BGB). Da die Niederlegung des Amtes an keine besonderen Formvorausset-

zungen gebunden ist, kann sie sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt

werden. Einer näheren Darlegung der Form bedarf es daher ebenfalls nicht.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Prozeßgegner das Vorbrin-

gen in bestimmter Weise bestritten hat. Hat er z.B. ausgeführt, sämtliche Vor-

standsmitglieder bzw. Geschäftsführer hätten sich in dem maßgebenden Zeit-

raum an einem dem Erklärenden nicht bekannten Urlaubsort aufgehalten, so

daß die Abgabe einer mündlichen Erklärung ausscheide, eine schriftliche sei

jedoch nicht eingegangen, ist die darlegungspflichtige Partei gezwungen, dar-

auf substantiiert einzugehen. Das kann sich unter vergleichbaren Umständen

auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags als erforderlich erwei-

sen. In dem Urteil des Berufungsgerichts ist nicht dargelegt, daß im vorliegen-

den Fall derartige Voraussetzungen gegeben sind. Gegebenenfalls muß das

Berufungsgericht zu der Behauptung der Streithelferin zu 1 noch die erforderli-

chen Feststellungen treffen.

3. Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht in dem

an die M. gerichteten Telefax des Zeugen K. vom 10. September 1995 lediglich

eine Wissenserklärung, nicht aber eine Willenserklärung zur Amtsniederlegung

gesehen habe. Ur. K. führt in diesem Schreiben u.a. folgendes aus:

"Wie Sie wissen, bin ich als Geschäftsführer der M. GmbH vor ei-

niger Zeit zurückgetreten und habe somit keine Be-

fugnisse mehr für die Firma.

Davon ausgehend, daß immer noch A. der zweite Gesellschafter

ist, muß ich Sie auffordern, Ihr Anliegen mit A. zu besprechen und

von ihr die Zustimmung zu erhalten ...

cc. Herr V. A. H. GmbH."

Darin kommt einmal zum Ausdruck, daß der Zeuge sein Geschäftsfüh-

reramt in einem früheren Zeitpunkt niedergelegt hat. Diese Erklärung bekräftigt

er, wie sich aus seiner Bemerkung ergibt, er habe "somit keine Befugnisse

mehr für die Firma" bzw. er müsse den Adressaten des Schreibens auffordern,

sein Anliegen mit A. zu besprechen, um die erbetene Zustimmung von ihr zu

erhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in dieser Bekräfti-

gung der früheren Amtsniederlegung und der damit ausgesprochenen Weige-

rung, für die M. weiterhin tätig zu werden, zugleich die Bestätigung der Nie-

derlegung des Geschäftsführeramtes. Diese ist als erneute Vornahme anzuse-

hen (vgl. § 141 Abs. 1 BGB).

Eine Abschrift dieser Telefaxantwort ist an den Zeugen V. übersandt

worden. Ob dieser oder der Zeuge Ha. zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsfüh-

rer der Ac. waren, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Behauptung

der Streithelferin zu 1 hat sie von dem Telefax Kenntnis erlangt. Gegebenen-

falls muß das Berufungsgericht auch insoweit noch die erforderlichen Fest-

stellungen treffen.

Röhricht Henze Goette

Kurzwelly Münke