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BGH Beschluss vom 18.09.2001 – 4 StR 319/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. September 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 2001 einstimmig be- schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 2. Februar 2001 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der An- geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die schriftliche Urteilsformel dahingehend berichtigt, daß der Angeklagte Richter in Übereinstimmung mit der verkündeten Ur- teilsformel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 268 Rdn. 18 m.N.) statt der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sieben Fällen, der Anstiftung zum Vortäuschen einer Straftat in sechs Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen.
Maatz Tolksdorf Athing Solin-Stojanoviæ Ernemann