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BGH Beschluss vom 18.09.2001 – 4 StR 376/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 376/01

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 be-

schlossen:

Dem Nebenkläger Naser K. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwalt Ludwig M. B. aus M. als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozeß-

kostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Ludwig M. B. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-

meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes

nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechts-

mittels und eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher

für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraus-

setzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW

1999, 2380).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor

(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Maatz Tolksdorf Athing

Solin-Stojanoviæ Ernemann