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BGH Beschluss vom 18.09.2001 – 4 StR 376/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 be-
schlossen:
Dem Nebenkläger Naser K. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwalt Ludwig M. B. aus M. als Beistand bestellt.
Gründe:
Der Nebenkläger hat beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozeß-
kostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Ludwig M. B. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-
meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes
nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechts-
mittels und eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher
für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraus-
setzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW
1999, 2380).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor
(§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Maatz Tolksdorf Athing
Solin-Stojanoviæ Ernemann