BGH Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 38/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. September 2001
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des
16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2000
wird nicht angenommen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Schuld-
nerin zur Last.
Beschwerdewert: bis 150.000 DM.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG
a.F. i.V.m. § 554b ZPO).
Gemäß Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ dürfen im vorliegenden
Fall nur die Voraussetzungen des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ geprüft werden. Die
Anordnung der Urkundsbeamtin des Handelsgerichts Turnhout stellt eine (de-
klaratorische) Urkunde der Vollstreckbarkeit dar. Nicht nötig zum Nachweis ist
die Vorlage der (konstitutiven) Anordnung der Vollstreckbarkeit durch den
Richter selbst (Art. 1398 Abs. 1 der belgischen Gerichtsordnung). Die sachli-
che Berechtigung der formell einwandfreien Nachweisurkunde kann in weiter-
gehendem Umfang nur im Urteils-, nicht im Vollstreckungsstaat nachgeprüft
werden.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser