Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 38/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. September 2001

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2000

wird nicht angenommen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Schuld-

nerin zur Last.

Beschwerdewert: bis 150.000 DM.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 19 Abs. 3 AVAG

a.F. i.V.m. § 554b ZPO).

Gemäß Art. 33 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ dürfen im vorliegenden

Fall nur die Voraussetzungen des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ geprüft werden. Die

Anordnung der Urkundsbeamtin des Handelsgerichts Turnhout stellt eine (de-

klaratorische) Urkunde der Vollstreckbarkeit dar. Nicht nötig zum Nachweis ist

die Vorlage der (konstitutiven) Anordnung der Vollstreckbarkeit durch den

Richter selbst (Art. 1398 Abs. 1 der belgischen Gerichtsordnung). Die sachli-

che Berechtigung der formell einwandfreien Nachweisurkunde kann in weiter-

gehendem Umfang nur im Urteils-, nicht im Vollstreckungsstaat nachgeprüft

werden.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser