BGH Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 75/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 18. September 2001
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2001 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 11.962,15 DM.
Gründe
I.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember
2000, das ihm am 10. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 12. Februar 2001
(einem Montag) Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb
der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2001 hat der Beklagte wegen der Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Eine Berufungsbegründung hat er mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001
vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-
gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die
sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519b Abs. 2
Halbs. 2, 547, 577 ZPO); es hat indes keinen Erfolg.
Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO ist die versäumte Prozeß-
handlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1
ZPO - und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb einer vom
Gericht festzusetzenden Frist - nachzuholen. Im Streitfall hat diese Frist späte-
stens am 26. März 2001 - mit Bekanntgabe der gerichtlichen Verfügung vom
21. März 2001 [GA 90] - begonnen (§ 234 Abs. 2 ZPO); gegebenenfalls ist sie
am 9. April 2001 abgelaufen. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 eingereichte
Berufungsbegründung war somit verspätet.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser