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BGH Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 75/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. September 2001

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2001 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 11.962,15 DM.

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 12. Dezember

2000, das ihm am 10. Januar 2001 zugestellt worden ist, am 12. Februar 2001

(einem Montag) Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb

der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht eingegangen.

Mit Schriftsatz vom 4. April 2001 hat der Beklagte wegen der Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt. Eine Berufungsbegründung hat er mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001

vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-

gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die

sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519b Abs. 2

Halbs. 2, 547, 577 ZPO); es hat indes keinen Erfolg.

Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO ist die versäumte Prozeß-

handlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1

ZPO - und nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb einer vom

Gericht festzusetzenden Frist - nachzuholen. Im Streitfall hat diese Frist späte-

stens am 26. März 2001 - mit Bekanntgabe der gerichtlichen Verfügung vom

21. März 2001 [GA 90] - begonnen (§ 234 Abs. 2 ZPO); gegebenenfalls ist sie

am 9. April 2001 abgelaufen. Die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2001 eingereichte

Berufungsbegründung war somit verspätet.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser