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BGH Beschluß vom 18.09.2001 – IX ZB 75/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 75/99

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 8 Abs. 2

Die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennungs- verfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen da- zu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird.

Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 7 Abs. 1 Nr. 11; EuGVÜ Art. 18

Zum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der Klage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der mündlichen Verhandlung auftritt.

Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 15 Abs. 1 Nr. 5

Das zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwi- schenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.

BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99 - OLG Karlsruhe LG Konstanz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer,

Dr. Ganter und Kayser

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des

Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom

9. August 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung - auch über die

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerde-

gericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert für die Revisionsinstanz: 50.802 DM.

Gründe:

A.

Die Gläubigerin mit Sitz in Israel verhandelte mit der in Deutschland an-

sässigen Schuldnerin mit dem Ziel, als deren Vertreterin in Israel tätig zu wer-

den. Ende 1986 reichte die Gläubigerin eine Klage auf Zahlung von 40.000

Shekel beim Amtsgericht Tel-Aviv Yafo ein. Die Klageschrift mit Ladung ging

der deutschen Schuldnerin mindestens mit Einschreiben gegen Rückschein am

21. Januar 1987 zu. In einem englischsprachigen "Statement of Defence" vom

27. Januar 1987 bestätigte die deutsche Schuldnerin dem Gericht in Tel-Aviv

den Eingang der Klageschrift und bestritt die Berechtigung der eingeklagten

Forderung wegen Nichtzustandekommens einer Agenturabsprache. Nachdem

in der Verhandlung vom 8. April 1987 niemand für die Schuldnerin auftrat,

setzte das israelische Gericht das Verfahren durch einseitige Beweisaufnahme

fort und erließ ein ex parte judgement. Über die Zustellung dieses Urteils bei

der Schuldnerin am 16. November 1987 wurden Urkunden eines Einschreibens

gegen Rückschein eingereicht. Nachdem kein Rechtsmittel innerhalb der

Rechtsbehelfsfrist eingelegt war, bestätigte das Amtsgericht Tel-Aviv die Voll-

streckbarkeit des Urteils.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht Konstanz mit Beschluß

vom 7. Januar 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem israelischen Urteil zu-

gelassen und die Vollstreckungsklausel erteilt, soweit die Schuldnerin ver-

pflichtet wurde, an die Gläubigerin 50.802 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. De-

zember 1986 sowie weitere 3.680 DM (Gerichts- und Anwaltskosten) nebst 4 %

Zinsen seit 8. April 1987 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat

das Oberlandesgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.

B.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem deutsch-israelischen

Abkommen von 1977 seien israelische Gerichte nicht zuständig gewesen, so

daß die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen sei. Eine Zu-

ständigkeit des Gerichts in Tel-Aviv lasse sich allenfalls mit einer rügelosen

Einlassung der Schuldnerin vor diesem Gericht begründen. Als solche komme

allein das "Statement of Defence" der Schuldnerin in Betracht. Es stelle jedoch

keine Einlassung dar. Eine solche liege nur vor, wenn der Beklagte eine wirk-

same Prozeßhandlung vornehme, welche die Prozeßlage auch im übrigen ve r-

ändere. Ein Verhalten, das vor dem angerufenen Gericht im Falle seiner Zu-

ständigkeit keine Beachtung finden könne, reiche nicht aus.

Zu dem funktionsgleichen Art. 18 EuGVÜ werde überwiegend darauf

abgestellt, daß nach dem Recht des Urteilsstaates noch eine Zuständigkeitsrü-

ge möglich bleibe. Für das deutsche Recht werde weitgehend die Auffassung

vertreten, die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 ZPO) sei als

Handlung im "Vorfeld" der Verteidigung keine wirksame Einlassung. Das deut-

sche autonome internationale Prozeßrecht handhabe in § 39 ZPO die still-

schweigend vereinbarte Zuständigkeit besonders zurückhaltend; verlangt wer-

de ein eindeutiges Unterwerfungsverhalten.

Für eine zuständigkeitsbegründende Einlassung sei eine wirksame Pro-

zeßhandlung zu verlangen, die den Verfahrensstand verändere. Das Urteil des

Amtsgerichts Tel-Aviv sei als ex parte-Entscheidung vom schriftlichen Vortrag

der Schuldnerin zur Hauptsache völlig unabhängig. Es erscheine wenig ein-

leuchtend, einer schriftlichen Erklärung vor der mündlichen Verhandlung einer-

seits jede Bedeutung als prozeßwirksame Verteidigung abzusprechen, ihr aber

andererseits zuständigkeitsbegründenden Unterwerfungscharakter zuzuerken-

nen.

stand.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht

1. Gemäß Art. 3 des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-

republik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung

und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(BGBl. 1980 II S. 926 - nachfolgend: Vertrag) werden die in Zivil- oder Han-

delssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen Entscheidungen der Ge-

richte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden

können, in dem jeweils anderen Staat anerkannt; nach Maßgabe der Art. 10 ff

werden sie in dem anderen Staat auch zur Zwangsvollstreckung zugelassen.

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung

hat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 Abs. 1 auf die Prüfung zu be-

schränken, ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer der

in Art. 5 oder 6 Abs. 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Insbesondere

darf die Anerkennung nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages versagt werden,

wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit gegeben war.

Die anzuerkennenden Zuständigkeiten legt Art. 7 fest; nach dessen Abs. 1

Nr. 11 wird das Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist und

für das sonst eine Zuständigkeit nicht gegeben wäre, zuständig, wenn der Be-

klagte sich dort auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat, es sei

denn, er hat vor der Einlassung zur Hauptsache erklärt, daß er sich nur im Hin-

blick auf Vermögen im Staat des angerufenen Gerichts einlasse.

Das Oberlandesgericht meint, das Amtsgericht Tel-Aviv sei nicht auf-

grund rügeloser Einlassung zuständig geworden.

Damit berücksichtigt es nicht erkennbar Art. 8 Abs. 2 des Vertrages. Da-

nach ist das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht

wird, bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat

(Art. 5 Abs. 1 Nr. 1) an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ge-

bunden, aufgrund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.

Diese Bindung gilt auch bei Versäumnisentscheidungen. Die Norm soll errei-

chen, daß bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem

anderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im

Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen

hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11, 15 f zu Art. 8).

Die Zuständigkeit des israelischen Gerichts durfte danach hier nur über-

prüft werden, wenn es überhaupt keine Feststellungen zu seiner internationa-

len Zuständigkeit getroffen, sondern diese ganz ungeprüft unterstellt hätte. Das

kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Zwar enthält das Urteil vom

8. April 1987 nur den Ausspruch ohne Begründung. Dies schließt aber still-

schweigende Feststellungen zur Vorfrage der Zuständigkeit - insbesondere

anhand von Angaben in der Klageschrift oder einer eigenständigen Bewertung

der Verteidigungsschrift des Schuldners vom 27. Januar 1987 (dazu s. unten

2 c) - nicht aus. Aufgrund des in der Denkschrift festgehaltenen Zwecks der

Regelung ist im Zweifel davon auszugehen, daß das Gericht in jedem Ver-

tragsstaat vor einer Entscheidung Feststellungen über seine internationale Zu-

ständigkeit trifft.

Eine Entscheidung im Anerkennungsstaat, welche diese Rechtslage

nicht berücksichtigt, beruht auf einem Rechtsfehler.

2. Im übrigen rügt die Rechtsbeschwerde gegenüber den Ausführungen

des Beschwerdegerichts mit Recht, daß sie die israelischen Rechtsvorstellun-

gen - die ebenfalls in den hier fraglichen Vertrag eingeflossen sind - außer acht

lassen. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht nicht begründet, warum das

"Statement of Defence" der Schuldnerin nach israelischem Recht den Verfah-

rensstand nicht verändert haben soll.

a) Den Begriff der "Einlassung" bestimmt weder der hier fragliche Ver-

trag noch die Denkschrift dazu (BT-Drucks., aaO S. 14 f). Er ist demgemäß

aufgrund derjenigen Grundsätze auszulegen, die allgemein im zwischenstaatli-

chen Verkehr mit Bezug auf das internationale Zivilverfahrensrecht üblich sind.

Dabei können die zum autonomen deutschen Anerkennungsrecht gemäß § 328

Abs. 1 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätze nur insoweit übernommen werden,

als diese nicht ausschließlich im nationalen Recht - insbesondere § 39 ZPO -

wurzeln, sondern auch internationalen Gepflogenheiten entsprechen.

b) Nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen über das israelische Zi-

vilprozeßrecht

(Scheftelowitz,

Israelische Zivilprozeßvorschriften, 1981)

schreibt Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der israelischen Verordnung über die Zivilpro-

zeßordnung (5723 - 1963) für Klagen vor einem Amtsgericht vor, daß der Be-

klagte in der gerichtlichen Ladung - wenn der Wert des Streitobjekts 25 Shekel

oder mehr beträgt - aufgefordert wird, einen Verteidigungsschriftsatz innerhalb

der Zeit einzureichen, die in der Ladung angegeben ist und die nicht vor Ablauf

von 15 Tagen seit der Zustellung der Ladung liegen darf, sowie an dem in der

Ladung festgesetzten Tag vor Gericht zu erscheinen, wenn er die Verteidi-

gungsschrift bis zu dem genannten Tag eingereicht hat. Gemäß Nr. 53 der

Verordnung hat ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidigungsschrift-

satzes aufgefordert ist, ihn grundsätzlich innerhalb der in der gerichtlichen La-

dung bezeichneten Zeit einzureichen. Nr. 56 der Verordnung sieht vor, daß

jede Behauptung einer Tatsache in der Klageschrift, welche im Verteidigungs-

schriftsatz nicht ausdrücklich oder zwangsläufig im Zusammenhang bestritten

wird oder von der nicht gesagt wird, daß man sie nicht anerkennt, grundsätzlich

als anerkannt angesehen wird. Als Folgen einer fehlenden Verteidigung be-

stimmt Nr. 102:

"a) Wenn ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidi- gungsschriftsatzes aufgefordert wurde, ihn innerhalb der hierfür festgesetzten Frist nicht eingereicht hat, erläßt das Ge- richt ... ein Urteil in seiner Abwesenheit und nur aufgrund der Klageschrift ...

b) Der Beklagte wird nicht mehr zur Verhandlung geladen, selbst

wenn der Kläger Beweis erbringen muß ... ."

Danach kann der Verteidigungsschriftsatz als solcher eine rechtlich

selbständige Bedeutung haben.

c) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin

ihr Schreiben vom

27. Januar 1987 an den "Magistrate Court Tel/Aviv-Yaffo" ausdrücklich als "Our

Statement of Defence" bezeichnet und darin "the receipt of your Civil File

32995/86" bestätigt. Daran anschließend hat sie zwar Verhandlungen mit ei-

nem Vertreter der Gläubigerin und eine Probezeit eingeräumt, aber darauf ver-

wiesen, daß die Gläubigerin keinen schriftlichen Vertrag über eine ausschließ-

liche Agentur unterzeichnet habe. Die Schuldnerin will auch nicht im voraus

von Werbemaßnahmen der Gläubigerin unterrichtet worden sein. Das Schrei-

ben schließt mit dem Satz:

"From these points of view we do not accept any financial claims ... ."

Es liegt nahe, dieses Schreiben als einen Verteidigungsschriftsatz im

Sinne der Nr. 53 und 56 der israelischen Zivilprozeßordnung zu werten. Die

Zuständigkeit des angerufenen israelischen Gerichts wird darin nicht gerügt.

Ob eine solche Rüge dann noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Ma-

gistratsgericht hätte nachgeholt werden können, ist zweifelhaft. Dazu hat das

Beschwerdegericht nichts festgestellt (§ 293 ZPO). Es geht ohne nähere Be-

gründung davon aus, daß das Schreiben der Schuldnerin nach israelischem

Prozeßrecht bedeutungslos gewesen sei.

Gegen eine rechtliche Wirksamkeit des Schreibens spricht auch nicht

ohne weiteres, daß es nicht von einem Rechtsanwalt verfaßt war. Denn es ist

weder dargetan noch ersichtlich, daß vor israelischen Magistratsgerichten An-

waltszwang besteht.

d) Bei der Auslegung des Begriffs der "Einlassung", wie er in Art. 7

Abs. 1 Nr. 11 des deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsver-

trages verwendet ist, kann - wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend

angenommen hat - insbesondere Art. 18 EuGVÜ als Norm eines internationa-

len Vertrages helfen. Das gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als die

Rechtsprechung des Staates Israel sich vielfach an den englischen Rechts-

kreis anlehnt; deshalb wurden bei der Fassung des bezeichneten

deutsch-israel-ischen Vertrages die Erfahrungen insbesondere zum Abkommen

zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und

Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

vom 14. Juli 1960 berücksichtigt (Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 11). Diese

ist inzwischen weitgehend durch das europäische Gerichtsstands- und Voll-

streckungsübereinkommen ersetzt worden.

Art. 18 EuGVÜ hat der Europäische Gerichtshof dahin ausgelegt, daß

die in dieser Vorschrift aufgestellte Zuständigkeitsregel nicht anwendbar ist,

wenn der Beklagte nicht nur die fehlende Zuständigkeit rügt, sondern auch zur

Hauptsache Stellung nimmt, vorausgesetzt, die Rüge der fehlenden Zuständig-

keit wird nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach dem

innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem

angerufenen Gericht anzusehen ist (IPRax 1982, 234, 237 unter Nr. 16). Dies

bedeutet im Umkehrschluß, daß das erste Verteidigungsvorbringen nach dem

für das angerufene Gericht geltenden Prozeßrecht eine nachträgliche Rüge der

fehlenden Zulässigkeit ausschließt. Als ausreichende "Einlassung" im Sinne

eines Verteidigungsvorbringens hat der Europäische Gerichtshof es in einem

zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ergangenen Urteil insbesondere angesehen, wenn ein

Angeklagter in einer Strafverhandlung durch seinen Verteidiger zu den gegen

ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen in Kenntnis einer im Adhäsionsver-

fahren erhobenen zivilrechtlichen Forderung Stellung nimmt, sofern er nicht

ausdrücklich die Einlassung auf die Zivilklage ablehnt (NJW 1993, 2091, 2093

unter Nr. 41).

Auf der Grundlage des Art. 18 EuGVÜ wird für das englische Recht an-

genommen, daß eine rügelose Einlassung jedenfalls vorliegt, wenn der Be-

klagte den Empfang der Klage bestätigt und seine Verteidigungsbereitschaft

anzeigt, ohne den Zustellungsmangel geltend zu machen (Kaye, Civil

Jurisdiction and Enforcement of Foreign Judgments, S. 1117 f sogar für den

Fall des isolierten Empfangsbekenntnisses). Das mag angesichts der mögli-

cherweise zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Klagezustellung im

englischen Recht naheliegen. Ob die Rechtslage nach israelischen Vorstellun-

gen anders zu beurteilen ist, wird darzulegen sein. Mit der bloßen Anzeige der

Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Zivilpro-

zeßordnung ist die hier fragliche Gestaltung nicht ohne weiteres zu verglei-

chen.

Das Senatsurteil BGHZ 120, 334, 339 ff ist für die hier zu treffende Ent-

scheidung - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - bedeu-

tungslos. Zum einen betraf es allein die autonomen deutschen Anerkennungs-

regeln (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen behandelte es einen Fall, in

dem das ausländische Gericht nach seinem nationalen Recht auch ohne rüge-

lose Einlassung zuständig gewesen wäre; für den vorliegenden Fall gehen alle

Beteiligten übereinstimmend vom Gegenteil aus.

III.

Der angefochtene Beschluß erweist sich nicht aus anderen Gründen als

richtig.

1. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1-3 des Vertrages hat die Partei, welche die

Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, u.a. eine beglaubigte Abschrift

der zu vollstreckenden Entscheidung sowie die Nachweise, daß die Entschei-

dung rechtskräftig sowie vollstreckbar ist, beizubringen. Dazu hat die Gläubige-

rin eine Bestätigung des Magistratsgerichts Tel-Aviv Yafo vom 16. Februar

1988 vorgelegt, daß das hier fragliche Urteil in Israel vollstreckbar ist und da-

gegen keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Eine Begründung des zu

vollstreckenden Urteils wird nicht

vorausgesetzt

(Denkschrift

zum

deutsch-israelischen Vertrag aaO S. 16 zu Art. 15), erst recht keine Rechts-

mittelbelehrung.

2. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages hat die Partei, welche die

Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, ferner die Urschrift oder be-

glaubigte Abschrift der Urkunde beizubringen, aus der sich ergibt, daß die Ent-

scheidung der Partei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden

soll, zugestellt worden ist. Nach der Behauptung der Gläubigerin ist das hier

fragliche Versäumnisurteil der Schuldnerin am 16. November 1987 durch Ein-

schreiben mit Rückschein als der nach israelischem Recht zulässigen Form

zugestellt worden. Die Ablichtung des Rückscheins enthält die Aufschrift "true

copy"; ob das als Beglaubigungsvermerk ausreicht, hat das Beschwerdegericht

nicht aufgeklärt. Der Berücksichtigung einer solchen Zustellung steht nicht von

vornherein der Umstand entgegen, daß die Zustellung durch Einschreiben ge-

gen Rückschein nicht dem Haager Zustellungsübereinkommen in der für

Deutschland gültigen Fassung entspricht. Vielmehr schreibt nur Art. 5 Abs. 2

Nr. 1 Buchst. b des Vertrages die Beachtung zwischenstaatlicher Überein-

künfte für die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks vor.

Daraus ist der Umkehrschluß zu ziehen, daß die Zustellung des abschließe n-

den Versäumnisurteils nicht dieser besonderen Form unterliegt. Denn der nach

Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Übereinkommens geforderte Nachweis der Zustellung

der Entscheidung soll nur gewährleisten, daß die Gegenpartei von dem Urteil

Kenntnis erlangt und Gelegenheit hatte, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die

Zwangsvollstreckung zugelassen wird (Denkschrift aaO S. 17 zu Art. 15). Die-

ser Zweck setzt keine gesteigerte Förmlichkeit der Zustellung voraus.

Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof zu dem entsprechenden

Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ entschieden, daß der Nachweis der Urteilszustellung

- wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten - grundsätzlich

noch nach Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und insbeson-

dere während eines daraufhin anhängig gemachten Rechtsbehelfs erbracht

werden kann (IPRax 1997, 186, 187). Das deutsche Zivilprozeßrecht gestattet

regelmäßig ergänzende Nachweise auch während eines Rechtsmittelverfah-

rens. Es liegt nahe, Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des deutsch-israelischen Anerken-

nungs- und Vollstreckungsverfahrens im selben Sinne auszulegen.

3. Ferner hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung

beantragt, gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des deutsch-israelischen Vertrages

grundsätzlich die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beizu-

bringen, aus der sich ergibt, daß die den Rechtsstreit einleitende Klage dem

Beklagten nach dem Recht des Entscheidungsstaats zugestellt worden ist. Die

Anerkennung des ausländischen Urteils zur Zwangsvollstreckung setzt nach

Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages

sogar voraus, daß die Zustellung nicht unter Verletzung einer zwischenstaatli-

chen Übereinkunft, also insbesondere des Haager Zustellungsübereinkom-

mens (vgl. dazu OLG Köln IPRax 1997, 259 f mit Anm. von Kondring

IPRax 1997, 242 ff) erfolgte. Sowohl Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 als auch Art. 5 Abs. 2

des

deutsch-

israelischen Vertrages sind aber gemäß ausdrücklicher Bestimmung nicht an-

wendbar, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren zur Hauptsache eingelas-

sen hat. Demgemäß können die oben zu II aufgezeigten Grundsätze auch für

die Wirksamkeit der gewählten Klagezustellung Bedeutung erlangen.

IV.

Andererseits ist der Senat nicht zu einer eigenen abschließenden Ent-

scheidung in der Lage. Nach Art. 10 des deutsch-israelischen Vertrages sind

Entscheidungen in dem einen Staat, auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, in

dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in dem Ent-

scheidungsstaat vollstreckbar und in dem Vollstreckungsstaat anzuerkennen

sind. Im vorliegenden Fall steht die Anerkennungsfähigkeit noch nicht fest.

1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages darf die Anerkennung ver-

sagt werden, wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit

gegeben war. Im vorliegenden Falle hängt die Zuständigkeit einmal davon ab,

was das israelische Magistratsgericht in dieser Hinsicht festgestellt hat (s.o. II

1). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann es ferner entscheidend darauf

ankommen, ob das Schreiben des Schuldners vom 27. Januar 1987 unter Be-

rücksichtigung auch des israelischen Rechts als Einlassung auf die Klage im

Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Vertrages auszulegen ist (s.o. II 2). Da der

Inhalt des israelischen Rechts bisher im Verfahren nicht vorgetragen worden

ist, ist den Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hierzu Gelegenheit zu geben.

Zur Klärung der Feststellungen des israelischen Magistratsgerichts sollten fer-

ner der Inhalt der Klageschrift und etwaiger weiterer diesbezüglicher Schrift-

sätze vorgetragen werden.

Von der Frage, ob die Schuldnerin sich auf das Verfahren in Israel ein-

gelassen hat, hängt zudem die Form ab, in welcher die Klageschrift dem

Schuldner zugestellt werden mußte (s.o. III 3).

2. Dagegen hat die Schuldnerin bisher keine Gründe dargetan, aus de-

nen die Anerkennung des israelischen Urteils der deutschen öffentlichen Ord-

nung widersprechen könnte (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages). Insbesondere

spricht nichts dafür, daß die Verteidigung der Schuldnerin durch das behaup-

tete Fehlen einer Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache

wesentlich beeinträchtigt wurde. Vielmehr deutet das eigene, in flüssigem und

genauem Englisch verfaßte "Statement of Defence" der Schuldnerin vom

27. Januar 1987 vorerst darauf hin, daß sie den Streitgegenstand in vollem

Umfang erfaßt hat.

3. Wegen der noch ausstehenden tatsächlichen Feststellungen (s.o. III 2

und 3 sowie IV 1) ist das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuver-

weisen.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser