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BGH Beschluß vom 18.09.2001 – IX ZB 75/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 8 Abs. 2
Die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennungs- verfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen da- zu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird.
Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 7 Abs. 1 Nr. 11; EuGVÜ Art. 18
Zum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der Klage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der mündlichen Verhandlung auftritt.
Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 15 Abs. 1 Nr. 5
Das zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwi- schenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.
BGH, Beschluß vom 18. September 2001 - IX ZB 75/99 - OLG Karlsruhe LG Konstanz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie die Richter Kirchhof, Dr. Fischer,
Dr. Ganter und Kayser
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom
9. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung - auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerde-
gericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert für die Revisionsinstanz: 50.802 DM.
Gründe:
A.
Die Gläubigerin mit Sitz in Israel verhandelte mit der in Deutschland an-
sässigen Schuldnerin mit dem Ziel, als deren Vertreterin in Israel tätig zu wer-
den. Ende 1986 reichte die Gläubigerin eine Klage auf Zahlung von 40.000
Shekel beim Amtsgericht Tel-Aviv Yafo ein. Die Klageschrift mit Ladung ging
der deutschen Schuldnerin mindestens mit Einschreiben gegen Rückschein am
21. Januar 1987 zu. In einem englischsprachigen "Statement of Defence" vom
27. Januar 1987 bestätigte die deutsche Schuldnerin dem Gericht in Tel-Aviv
den Eingang der Klageschrift und bestritt die Berechtigung der eingeklagten
Forderung wegen Nichtzustandekommens einer Agenturabsprache. Nachdem
in der Verhandlung vom 8. April 1987 niemand für die Schuldnerin auftrat,
setzte das israelische Gericht das Verfahren durch einseitige Beweisaufnahme
fort und erließ ein ex parte judgement. Über die Zustellung dieses Urteils bei
der Schuldnerin am 16. November 1987 wurden Urkunden eines Einschreibens
gegen Rückschein eingereicht. Nachdem kein Rechtsmittel innerhalb der
Rechtsbehelfsfrist eingelegt war, bestätigte das Amtsgericht Tel-Aviv die Voll-
streckbarkeit des Urteils.
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht Konstanz mit Beschluß
vom 7. Januar 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem israelischen Urteil zu-
gelassen und die Vollstreckungsklausel erteilt, soweit die Schuldnerin ver-
pflichtet wurde, an die Gläubigerin 50.802 DM nebst 4 % Zinsen seit 17. De-
zember 1986 sowie weitere 3.680 DM (Gerichts- und Anwaltskosten) nebst 4 %
Zinsen seit 8. April 1987 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Schuldnerin hat
das Oberlandesgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.
B.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Nach dem deutsch-israelischen
Abkommen von 1977 seien israelische Gerichte nicht zuständig gewesen, so
daß die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu versagen sei. Eine Zu-
ständigkeit des Gerichts in Tel-Aviv lasse sich allenfalls mit einer rügelosen
Einlassung der Schuldnerin vor diesem Gericht begründen. Als solche komme
allein das "Statement of Defence" der Schuldnerin in Betracht. Es stelle jedoch
keine Einlassung dar. Eine solche liege nur vor, wenn der Beklagte eine wirk-
same Prozeßhandlung vornehme, welche die Prozeßlage auch im übrigen ve r-
ändere. Ein Verhalten, das vor dem angerufenen Gericht im Falle seiner Zu-
ständigkeit keine Beachtung finden könne, reiche nicht aus.
Zu dem funktionsgleichen Art. 18 EuGVÜ werde überwiegend darauf
abgestellt, daß nach dem Recht des Urteilsstaates noch eine Zuständigkeitsrü-
ge möglich bleibe. Für das deutsche Recht werde weitgehend die Auffassung
vertreten, die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (§ 276 ZPO) sei als
Handlung im "Vorfeld" der Verteidigung keine wirksame Einlassung. Das deut-
sche autonome internationale Prozeßrecht handhabe in § 39 ZPO die still-
schweigend vereinbarte Zuständigkeit besonders zurückhaltend; verlangt wer-
de ein eindeutiges Unterwerfungsverhalten.
Für eine zuständigkeitsbegründende Einlassung sei eine wirksame Pro-
zeßhandlung zu verlangen, die den Verfahrensstand verändere. Das Urteil des
Amtsgerichts Tel-Aviv sei als ex parte-Entscheidung vom schriftlichen Vortrag
der Schuldnerin zur Hauptsache völlig unabhängig. Es erscheine wenig ein-
leuchtend, einer schriftlichen Erklärung vor der mündlichen Verhandlung einer-
seits jede Bedeutung als prozeßwirksame Verteidigung abzusprechen, ihr aber
andererseits zuständigkeitsbegründenden Unterwerfungscharakter zuzuerken-
nen.
stand.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht
1. Gemäß Art. 3 des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. 1980 II S. 926 - nachfolgend: Vertrag) werden die in Zivil- oder Han-
delssachen über Ansprüche der Parteien ergangenen Entscheidungen der Ge-
richte, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden
können, in dem jeweils anderen Staat anerkannt; nach Maßgabe der Art. 10 ff
werden sie in dem anderen Staat auch zur Zwangsvollstreckung zugelassen.
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
hat sich das angerufene Gericht gemäß Art. 16 Abs. 1 auf die Prüfung zu be-
schränken, ob die erforderlichen Urkunden beigebracht sind und ob einer der
in Art. 5 oder 6 Abs. 2 genannten Versagungsgründe vorliegt. Insbesondere
darf die Anerkennung nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages versagt werden,
wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit gegeben war.
Die anzuerkennenden Zuständigkeiten legt Art. 7 fest; nach dessen Abs. 1
Nr. 11 wird das Gericht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist und
für das sonst eine Zuständigkeit nicht gegeben wäre, zuständig, wenn der Be-
klagte sich dort auf das Verfahren zur Hauptsache eingelassen hat, es sei
denn, er hat vor der Einlassung zur Hauptsache erklärt, daß er sich nur im Hin-
blick auf Vermögen im Staat des angerufenen Gerichts einlasse.
Das Oberlandesgericht meint, das Amtsgericht Tel-Aviv sei nicht auf-
grund rügeloser Einlassung zuständig geworden.
Damit berücksichtigt es nicht erkennbar Art. 8 Abs. 2 des Vertrages. Da-
nach ist das Gericht in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht
wird, bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat
(Art. 5 Abs. 1 Nr. 1) an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen ge-
bunden, aufgrund deren das Gericht seine Zuständigkeit angenommen hat.
Diese Bindung gilt auch bei Versäumnisentscheidungen. Die Norm soll errei-
chen, daß bei der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus dem
anderen Vertragsstaat grundsätzlich nicht mehr geprüft wird, ob das Gericht im
Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit zu Recht oder Unrecht angenommen
hat (Denkschrift zum Vertrag, BT-Drucks. 8/3866, S. 11, 15 f zu Art. 8).
Die Zuständigkeit des israelischen Gerichts durfte danach hier nur über-
prüft werden, wenn es überhaupt keine Feststellungen zu seiner internationa-
len Zuständigkeit getroffen, sondern diese ganz ungeprüft unterstellt hätte. Das
kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Zwar enthält das Urteil vom
8. April 1987 nur den Ausspruch ohne Begründung. Dies schließt aber still-
schweigende Feststellungen zur Vorfrage der Zuständigkeit - insbesondere
anhand von Angaben in der Klageschrift oder einer eigenständigen Bewertung
der Verteidigungsschrift des Schuldners vom 27. Januar 1987 (dazu s. unten
2 c) - nicht aus. Aufgrund des in der Denkschrift festgehaltenen Zwecks der
Regelung ist im Zweifel davon auszugehen, daß das Gericht in jedem Ver-
tragsstaat vor einer Entscheidung Feststellungen über seine internationale Zu-
ständigkeit trifft.
Eine Entscheidung im Anerkennungsstaat, welche diese Rechtslage
nicht berücksichtigt, beruht auf einem Rechtsfehler.
2. Im übrigen rügt die Rechtsbeschwerde gegenüber den Ausführungen
des Beschwerdegerichts mit Recht, daß sie die israelischen Rechtsvorstellun-
gen - die ebenfalls in den hier fraglichen Vertrag eingeflossen sind - außer acht
lassen. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht nicht begründet, warum das
"Statement of Defence" der Schuldnerin nach israelischem Recht den Verfah-
rensstand nicht verändert haben soll.
a) Den Begriff der "Einlassung" bestimmt weder der hier fragliche Ver-
trag noch die Denkschrift dazu (BT-Drucks., aaO S. 14 f). Er ist demgemäß
aufgrund derjenigen Grundsätze auszulegen, die allgemein im zwischenstaatli-
chen Verkehr mit Bezug auf das internationale Zivilverfahrensrecht üblich sind.
Dabei können die zum autonomen deutschen Anerkennungsrecht gemäß § 328
Abs. 1 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätze nur insoweit übernommen werden,
als diese nicht ausschließlich im nationalen Recht - insbesondere § 39 ZPO -
wurzeln, sondern auch internationalen Gepflogenheiten entsprechen.
b) Nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen über das israelische Zi-
vilprozeßrecht
(Scheftelowitz,
Israelische Zivilprozeßvorschriften, 1981)
schreibt Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der israelischen Verordnung über die Zivilpro-
zeßordnung (5723 - 1963) für Klagen vor einem Amtsgericht vor, daß der Be-
klagte in der gerichtlichen Ladung - wenn der Wert des Streitobjekts 25 Shekel
oder mehr beträgt - aufgefordert wird, einen Verteidigungsschriftsatz innerhalb
der Zeit einzureichen, die in der Ladung angegeben ist und die nicht vor Ablauf
von 15 Tagen seit der Zustellung der Ladung liegen darf, sowie an dem in der
Ladung festgesetzten Tag vor Gericht zu erscheinen, wenn er die Verteidi-
gungsschrift bis zu dem genannten Tag eingereicht hat. Gemäß Nr. 53 der
Verordnung hat ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidigungsschrift-
satzes aufgefordert ist, ihn grundsätzlich innerhalb der in der gerichtlichen La-
dung bezeichneten Zeit einzureichen. Nr. 56 der Verordnung sieht vor, daß
jede Behauptung einer Tatsache in der Klageschrift, welche im Verteidigungs-
schriftsatz nicht ausdrücklich oder zwangsläufig im Zusammenhang bestritten
wird oder von der nicht gesagt wird, daß man sie nicht anerkennt, grundsätzlich
als anerkannt angesehen wird. Als Folgen einer fehlenden Verteidigung be-
stimmt Nr. 102:
"a) Wenn ein Beklagter, der zur Einreichung eines Verteidi- gungsschriftsatzes aufgefordert wurde, ihn innerhalb der hierfür festgesetzten Frist nicht eingereicht hat, erläßt das Ge- richt ... ein Urteil in seiner Abwesenheit und nur aufgrund der Klageschrift ...
b) Der Beklagte wird nicht mehr zur Verhandlung geladen, selbst
wenn der Kläger Beweis erbringen muß ... ."
Danach kann der Verteidigungsschriftsatz als solcher eine rechtlich
selbständige Bedeutung haben.
c) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin
ihr Schreiben vom
27. Januar 1987 an den "Magistrate Court Tel/Aviv-Yaffo" ausdrücklich als "Our
Statement of Defence" bezeichnet und darin "the receipt of your Civil File
32995/86" bestätigt. Daran anschließend hat sie zwar Verhandlungen mit ei-
nem Vertreter der Gläubigerin und eine Probezeit eingeräumt, aber darauf ver-
wiesen, daß die Gläubigerin keinen schriftlichen Vertrag über eine ausschließ-
liche Agentur unterzeichnet habe. Die Schuldnerin will auch nicht im voraus
von Werbemaßnahmen der Gläubigerin unterrichtet worden sein. Das Schrei-
ben schließt mit dem Satz:
"From these points of view we do not accept any financial claims ... ."
Es liegt nahe, dieses Schreiben als einen Verteidigungsschriftsatz im
Sinne der Nr. 53 und 56 der israelischen Zivilprozeßordnung zu werten. Die
Zuständigkeit des angerufenen israelischen Gerichts wird darin nicht gerügt.
Ob eine solche Rüge dann noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Ma-
gistratsgericht hätte nachgeholt werden können, ist zweifelhaft. Dazu hat das
Beschwerdegericht nichts festgestellt (§ 293 ZPO). Es geht ohne nähere Be-
gründung davon aus, daß das Schreiben der Schuldnerin nach israelischem
Prozeßrecht bedeutungslos gewesen sei.
Gegen eine rechtliche Wirksamkeit des Schreibens spricht auch nicht
ohne weiteres, daß es nicht von einem Rechtsanwalt verfaßt war. Denn es ist
weder dargetan noch ersichtlich, daß vor israelischen Magistratsgerichten An-
waltszwang besteht.
d) Bei der Auslegung des Begriffs der "Einlassung", wie er in Art. 7
Abs. 1 Nr. 11 des deutsch-israelischen Anerkennungs- und Vollstreckungsver-
trages verwendet ist, kann - wie das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend
angenommen hat - insbesondere Art. 18 EuGVÜ als Norm eines internationa-
len Vertrages helfen. Das gilt für den vorliegenden Fall um so mehr, als die
Rechtsprechung des Staates Israel sich vielfach an den englischen Rechts-
kreis anlehnt; deshalb wurden bei der Fassung des bezeichneten
deutsch-israel-ischen Vertrages die Erfahrungen insbesondere zum Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 14. Juli 1960 berücksichtigt (Denkschrift zum Vertrag, aaO S. 11). Diese
ist inzwischen weitgehend durch das europäische Gerichtsstands- und Voll-
streckungsübereinkommen ersetzt worden.
Art. 18 EuGVÜ hat der Europäische Gerichtshof dahin ausgelegt, daß
die in dieser Vorschrift aufgestellte Zuständigkeitsregel nicht anwendbar ist,
wenn der Beklagte nicht nur die fehlende Zuständigkeit rügt, sondern auch zur
Hauptsache Stellung nimmt, vorausgesetzt, die Rüge der fehlenden Zuständig-
keit wird nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben, die nach dem
innerstaatlichen Prozeßrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem
angerufenen Gericht anzusehen ist (IPRax 1982, 234, 237 unter Nr. 16). Dies
bedeutet im Umkehrschluß, daß das erste Verteidigungsvorbringen nach dem
für das angerufene Gericht geltenden Prozeßrecht eine nachträgliche Rüge der
fehlenden Zulässigkeit ausschließt. Als ausreichende "Einlassung" im Sinne
eines Verteidigungsvorbringens hat der Europäische Gerichtshof es in einem
zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ergangenen Urteil insbesondere angesehen, wenn ein
Angeklagter in einer Strafverhandlung durch seinen Verteidiger zu den gegen
ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen in Kenntnis einer im Adhäsionsver-
fahren erhobenen zivilrechtlichen Forderung Stellung nimmt, sofern er nicht
ausdrücklich die Einlassung auf die Zivilklage ablehnt (NJW 1993, 2091, 2093
unter Nr. 41).
Auf der Grundlage des Art. 18 EuGVÜ wird für das englische Recht an-
genommen, daß eine rügelose Einlassung jedenfalls vorliegt, wenn der Be-
klagte den Empfang der Klage bestätigt und seine Verteidigungsbereitschaft
anzeigt, ohne den Zustellungsmangel geltend zu machen (Kaye, Civil
Jurisdiction and Enforcement of Foreign Judgments, S. 1117 f sogar für den
Fall des isolierten Empfangsbekenntnisses). Das mag angesichts der mögli-
cherweise zuständigkeitsbegründenden Wirkung einer Klagezustellung im
englischen Recht naheliegen. Ob die Rechtslage nach israelischen Vorstellun-
gen anders zu beurteilen ist, wird darzulegen sein. Mit der bloßen Anzeige der
Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Zivilpro-
zeßordnung ist die hier fragliche Gestaltung nicht ohne weiteres zu verglei-
chen.
Das Senatsurteil BGHZ 120, 334, 339 ff ist für die hier zu treffende Ent-
scheidung - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - bedeu-
tungslos. Zum einen betraf es allein die autonomen deutschen Anerkennungs-
regeln (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen behandelte es einen Fall, in
dem das ausländische Gericht nach seinem nationalen Recht auch ohne rüge-
lose Einlassung zuständig gewesen wäre; für den vorliegenden Fall gehen alle
Beteiligten übereinstimmend vom Gegenteil aus.
III.
Der angefochtene Beschluß erweist sich nicht aus anderen Gründen als
richtig.
1. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1-3 des Vertrages hat die Partei, welche die
Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, u.a. eine beglaubigte Abschrift
der zu vollstreckenden Entscheidung sowie die Nachweise, daß die Entschei-
dung rechtskräftig sowie vollstreckbar ist, beizubringen. Dazu hat die Gläubige-
rin eine Bestätigung des Magistratsgerichts Tel-Aviv Yafo vom 16. Februar
1988 vorgelegt, daß das hier fragliche Urteil in Israel vollstreckbar ist und da-
gegen keine Berufung mehr eingelegt werden kann. Eine Begründung des zu
vollstreckenden Urteils wird nicht
vorausgesetzt
(Denkschrift
zum
deutsch-israelischen Vertrag aaO S. 16 zu Art. 15), erst recht keine Rechts-
mittelbelehrung.
2. Nach Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Vertrages hat die Partei, welche die
Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt, ferner die Urschrift oder be-
glaubigte Abschrift der Urkunde beizubringen, aus der sich ergibt, daß die Ent-
scheidung der Partei, gegen welche die Zwangsvollstreckung betrieben werden
soll, zugestellt worden ist. Nach der Behauptung der Gläubigerin ist das hier
fragliche Versäumnisurteil der Schuldnerin am 16. November 1987 durch Ein-
schreiben mit Rückschein als der nach israelischem Recht zulässigen Form
zugestellt worden. Die Ablichtung des Rückscheins enthält die Aufschrift "true
copy"; ob das als Beglaubigungsvermerk ausreicht, hat das Beschwerdegericht
nicht aufgeklärt. Der Berücksichtigung einer solchen Zustellung steht nicht von
vornherein der Umstand entgegen, daß die Zustellung durch Einschreiben ge-
gen Rückschein nicht dem Haager Zustellungsübereinkommen in der für
Deutschland gültigen Fassung entspricht. Vielmehr schreibt nur Art. 5 Abs. 2
Nr. 1 Buchst. b des Vertrages die Beachtung zwischenstaatlicher Überein-
künfte für die Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks vor.
Daraus ist der Umkehrschluß zu ziehen, daß die Zustellung des abschließe n-
den Versäumnisurteils nicht dieser besonderen Form unterliegt. Denn der nach
Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des Übereinkommens geforderte Nachweis der Zustellung
der Entscheidung soll nur gewährleisten, daß die Gegenpartei von dem Urteil
Kenntnis erlangt und Gelegenheit hatte, ihm freiwillig nachzukommen, ehe die
Zwangsvollstreckung zugelassen wird (Denkschrift aaO S. 17 zu Art. 15). Die-
ser Zweck setzt keine gesteigerte Förmlichkeit der Zustellung voraus.
Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof zu dem entsprechenden
Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ entschieden, daß der Nachweis der Urteilszustellung
- wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies gestatten - grundsätzlich
noch nach Einreichung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und insbeson-
dere während eines daraufhin anhängig gemachten Rechtsbehelfs erbracht
werden kann (IPRax 1997, 186, 187). Das deutsche Zivilprozeßrecht gestattet
regelmäßig ergänzende Nachweise auch während eines Rechtsmittelverfah-
rens. Es liegt nahe, Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 des deutsch-israelischen Anerken-
nungs- und Vollstreckungsverfahrens im selben Sinne auszulegen.
3. Ferner hat die Partei, welche die Zulassung zur Zwangsvollstreckung
beantragt, gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des deutsch-israelischen Vertrages
grundsätzlich die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde beizu-
bringen, aus der sich ergibt, daß die den Rechtsstreit einleitende Klage dem
Beklagten nach dem Recht des Entscheidungsstaats zugestellt worden ist. Die
Anerkennung des ausländischen Urteils zur Zwangsvollstreckung setzt nach
Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Vertrages
sogar voraus, daß die Zustellung nicht unter Verletzung einer zwischenstaatli-
chen Übereinkunft, also insbesondere des Haager Zustellungsübereinkom-
mens (vgl. dazu OLG Köln IPRax 1997, 259 f mit Anm. von Kondring
IPRax 1997, 242 ff) erfolgte. Sowohl Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 als auch Art. 5 Abs. 2
des
deutsch-
israelischen Vertrages sind aber gemäß ausdrücklicher Bestimmung nicht an-
wendbar, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren zur Hauptsache eingelas-
sen hat. Demgemäß können die oben zu II aufgezeigten Grundsätze auch für
die Wirksamkeit der gewählten Klagezustellung Bedeutung erlangen.
IV.
Andererseits ist der Senat nicht zu einer eigenen abschließenden Ent-
scheidung in der Lage. Nach Art. 10 des deutsch-israelischen Vertrages sind
Entscheidungen in dem einen Staat, auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, in
dem anderen Staat zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn sie in dem Ent-
scheidungsstaat vollstreckbar und in dem Vollstreckungsstaat anzuerkennen
sind. Im vorliegenden Fall steht die Anerkennungsfähigkeit noch nicht fest.
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages darf die Anerkennung ver-
sagt werden, wenn für die Gerichte im Entscheidungsstaat keine Zuständigkeit
gegeben war. Im vorliegenden Falle hängt die Zuständigkeit einmal davon ab,
was das israelische Magistratsgericht in dieser Hinsicht festgestellt hat (s.o. II
1). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann es ferner entscheidend darauf
ankommen, ob das Schreiben des Schuldners vom 27. Januar 1987 unter Be-
rücksichtigung auch des israelischen Rechts als Einlassung auf die Klage im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Vertrages auszulegen ist (s.o. II 2). Da der
Inhalt des israelischen Rechts bisher im Verfahren nicht vorgetragen worden
ist, ist den Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hierzu Gelegenheit zu geben.
Zur Klärung der Feststellungen des israelischen Magistratsgerichts sollten fer-
ner der Inhalt der Klageschrift und etwaiger weiterer diesbezüglicher Schrift-
sätze vorgetragen werden.
Von der Frage, ob die Schuldnerin sich auf das Verfahren in Israel ein-
gelassen hat, hängt zudem die Form ab, in welcher die Klageschrift dem
Schuldner zugestellt werden mußte (s.o. III 3).
2. Dagegen hat die Schuldnerin bisher keine Gründe dargetan, aus de-
nen die Anerkennung des israelischen Urteils der deutschen öffentlichen Ord-
nung widersprechen könnte (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 des Vertrages). Insbesondere
spricht nichts dafür, daß die Verteidigung der Schuldnerin durch das behaup-
tete Fehlen einer Übersetzung von der englischen in die deutsche Sprache
wesentlich beeinträchtigt wurde. Vielmehr deutet das eigene, in flüssigem und
genauem Englisch verfaßte "Statement of Defence" der Schuldnerin vom
27. Januar 1987 vorerst darauf hin, daß sie den Streitgegenstand in vollem
Umfang erfaßt hat.
3. Wegen der noch ausstehenden tatsächlichen Feststellungen (s.o. III 2
und 3 sowie IV 1) ist das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückzuver-
weisen.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser