Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZB 93/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. September 2001 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe

Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte ist - von hier nicht vorliegen- den Ausnahmefällen abgesehen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die Entscheidung der Oberlandesgerichte ist insbesondere weder greif- bar gesetzwidrig noch objektiv willkürlich. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen hat.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser