Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2001 – IX ZR 141/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. September 2001

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999

wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur

Last.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 206.605,18 DM

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b

ZPO).

Der Schuldbeitritt ist im Hinblick auf § 151 Satz 1 BGB spätestens mit der

Klagebegründungsschrift vom 29. Dezember 1997 wirksam geworden. Die Be-

klagte hat nicht dargetan, daß das pactum de non petendo vom 26. Februar 1996

selbst eine entgeltliche Kreditgewährung im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG zum

Inhalt gehabt hätte: Das zweite Teilurteil vom 4. Oktober 1996 sprach zwar ledig-

lich 5 % Fälligkeitszinsen zu, behielt aber die Entscheidung über die geltend ge-

machten, höheren Verzugszinsen vor. Die Erstattung angefallener Beratungsko-

sten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls kein

Entgelt.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser