Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2001 – VI ZB 42/01

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, die

Richterin Diederichsen den Richter Pauge

beschlossen:

Die weitere “außerordentliche” Beschwerde des Beklagten gegen den

Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Oberstes Landesgerichts

München vom 29. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

G r ü n d e :

Gegen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts,

das hier zur Entscheidung über die “außerordentliche” Beschwerde

gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München zuständig war

(BayObLGZ 1993, 111, 114), ist - keine Beschwerde zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.333,00 DM

Dr. Müller

Dr. v. Gerlach

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge