Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2001 – X ZB 19/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in der Beschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001

durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, die Richterin

Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. April 2001 wird auf

ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.010,-- DM festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Kammerge-

richts ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Be-

schwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Der Rechtsbehelf ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zuläs-

sig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das

im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde

wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise in Betracht,

wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung

schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und

dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen

sind hier ersichtlich nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck