BGH Beschluss vom 18.09.2001 – X ZB 19/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in der Beschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001
durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. April 2001 wird auf
ihre Kosten verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.010,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Kammerge-
richts ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Be-
schwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Der Rechtsbehelf ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde zuläs-
sig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das
im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde
wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise in Betracht,
wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung
schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und
dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Voraussetzungen
sind hier ersichtlich nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Jestaedt
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck