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BGH Urteil vom 18.09.2001 – XI ZR 337/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 18. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

KAGG § 1 Abs. 1, §§ 12, 12 c

a) Bei Wertpapier-Sondervermögen beschränkt die Kontrollaufgabe der Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen. Dabei geht es jedoch nicht um eine Zweckmä- ßigkeits-, sondern nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die die Über- einstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem Ge- setz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat.

b) Der in § 1 Abs. 1 KAGG verankerte Grundsatz der Risikomischung zur Verteilung der Anlagen eines Wertpapier-

zwingt nicht Sondervermögens auf mehrere Länder.

BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 337/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts

Frankfurt

am Main

vom

26. Oktober 2000 wird auf Kosten der Kläger zurück-

gewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz für

Verluste aus dem Kauf von Anteilen an einem Optionsscheinfonds. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte ist Depotbank für einen Optionsscheinfonds, der von

der U.-Investment-Gesellschaft mbH (im folgenden: Investmentgesell-

schaft) herausgegeben und in erster Linie von der P. GmbH sowie der

Beklagten vertrieben wird. Die Kläger erwarben am 23. August und

21. September 1989 auf Vermittlung der Investmentgesellschaft von der

Beklagten bei Kursen von 100 DM und 105,46 DM 250 und 80 Anteile an

dem Fonds zum Preise von 25.000 DM und 8.436,80 DM. Der Kurs des

Fonds entwickelte sich in der Folgezeit ungünstig und lag im Oktober

1997 bei 3,15 DM pro Anteil.

Die Kläger verlangen von der Beklagten als Depotbank wegen an-

geblicher Pflichtverletzungen Schadensersatz in Höhe von 33.436,80 DM

nebst Zinsen. Zur Begründung dieses Anspruchs haben sie in den Vorin-

stanzen eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt und von rechtlichen

Gesichtspunkten geltend gemacht. In der Revisionsinstanz berufen sie

sich nur noch darauf, daß die Beklagte im Zusammenhang mit unstreiti-

gen Investitionen der Mittel des Fonds ausschließlich in japanische Op-

tionsscheine in den Jahren 1993 und 1994 ihre Pflicht verletzt habe, die

Einhaltung des Grundsatzes der geographischen Risikostreuung durch

die Investmentgesellschaft zu überwachen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit in der Revi-

sionsinstanz noch von Interesse - im wesentlichen wie folgt begründet:

Den Klägern stehe im Zusammenhang mit der Anlage des gesam-

ten Fondsvermögens in japanischen Optionsscheinen kein Schadenser-

satzanspruch wegen Verletzung von Pflichten zu, die der Beklagten als

Depotbank gemäß den §§ 12-12 c KAGG oblägen.

Die in diesen Vorschriften geregelten Pflichten einer Depotbank

bezögen sich im wesentlichen auf die Verwahrung und Erhaltung des

Sondervermögens sowie die Geltendmachung von Ansprüchen der An-

teilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft. Aus der Vorschrift des

§ 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG über die Geltendmachung von Ansprü-

chen der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft werde zwar

hergeleitet, daß die Depotbank auch die laufende Geschäftstätigkeit der

Kapitalanlagegesellschaft in bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen

und vertraglichen Vorschriften zu überwachen sowie gesetz- oder ver-

tragswidrige Geschäftsführungsakte zu unterbinden habe. Dabei gehe es

jedoch nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Zweckmäßigkeit des

Handelns der Kapitalanlagegesellschaft und damit die Frage, ob deren

Anlageentscheidungen wirtschaftlich sinnvoll seien, unterlägen dem

Kontrollrecht der Depotbank gerade nicht.

Im übrigen scheide ein individueller Schadensersatzanspruch der

Kläger gegen die Beklagte auch deshalb aus, weil Schadensersatzan-

sprüche wegen Pflichtverletzungen der Depotbank nicht dem einzelnen

Anteilinhaber als Individualanspruch zustünden, sondern lediglich der

Gemeinschaft aller Anteilinhaber. Ein einzelner Anteilinhaber könne

deshalb nur im Wege der sogenannten actio pro socio die Schadenser-

satzansprüche der Gesamtheit der Anteilinhaber gegen die Depotbank

geltend machen. Ein solcher Anspruch werde aber von den Klägern nicht

geltend gemacht.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-

denden Punkt stand. Das Berufungsgericht hat eine Kontrollpflichtverlet-

zung der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage des gesamten

Fondsvermögens in japanischen Optionsscheinen mit Recht verneint. Ein

Schadensersatzanspruch der Kläger scheidet bereits aus diesem Grunde

aus. Die in der Literatur streitige Einordnung der Rechtsbeziehung zwi-

schen einer Depotbank im Sinne des § 12 KAGG und dem einzelnen

Fondsanteilinhaber (vgl. dazu Köndgen in Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 134; Baur

in Assmann/

Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 88; Küm-

pel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 12.133 ff.) kann daher

ebenso offenbleiben wie die ebenfalls umstrittene Frage der Aktivlegiti-

mation des einzelnen Anteilinhabers zur Geltendmachung eines eigenen

individuellen Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu einerseits Köndgen

aaO Rdn. 139 und andererseits Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl.

Rdn. 2482). Offenbleiben kann auch die weitere Frage, in welchem Um-

fang die von den Klägern beanstandete Anlagestrategie für den Kurs-

verlust ihrer Fondsanteile ursächlich war.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß

der Beklagten nur eine eingeschränkte Überwachungspflicht gegenüber

der Investmentgesellschaft oblag.

a) Bei dem streitgegenständlichen Optionsscheinfonds handelt es

sich um ein Wertpapier-Sondervermögen im Sinne des Dritten Abschnitts

(§§ 8 bis 25) des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. In diesem

Abschnitt des Gesetzes wird - anders als in den Vorschriften über ande-

re Sondervermögen (vgl. §§ 25 g, 31 KAGG) - eine Pflicht der Depotbank

zur Überwachung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft nicht aus-

drücklich erwähnt. Gegen eine solche Überwachungspflicht könnte die in

§ 12 Abs. 2 Satz 2 KAGG geregelte grundsätzliche Weisungsgebunden-

heit der Depotbank im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft spre-

chen. Aus § 12 Abs. 2 Satz 1 sowie aus § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und

Abs. 3 Satz 1 KAGG ergibt sich jedoch, daß das Gesetz nicht von einer

umfassenden Unterordnung der Depotbank unter die Kapitalanlagege-

sellschaft ausgeht, sondern beiden Institutionen im Verhältnis zueinan-

der eine selbständige, am Interesse der Anteilinhaber ausgerichtete

Stellung einräumt und jede von ihnen zur Überwachung der Tätigkeit der

jeweils anderen verpflichtet. Dabei beschränkt die Überwachungspflicht

der Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf

die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ge-

mäß § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch das Recht

und die Pflicht, vorbeugend einzuschreiten (Canaris aaO Rdn. 2474,

2475; Baur aaO Rdn. 127; K. Müller DB 1975, 485 ff.).

b) Die Überwachungsaufgabe der Depotbank gegenüber der Ka-

pitalanlagegesellschaft beschränkt sich jedoch auf eine Rechtmäßi g-

keitskontrolle und erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit des Han-

delns der Kapitalanlagegesellschaft. Die Depotbank hat nur zu überprü-

fen, ob die Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit den gesetzl i-

chen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Fonds in Einklang

stehen, nicht aber, ob bestimmte Anlageentscheidungen der zur Ver-

waltung des Sondervermögens berufenen Kapitalanlagegesellschaft

wirtschaftlich sinnvoll sind (OLG Frankfurt WM 1997, 364, 367; Canaris

aaO Rdn. 2474; Baur aaO Rdn. 127; Kümpel aaO Rdn. 12.133; weiter-

gehend K. Müller aaO S. 486, der der Depotbank die Aufgabe zuweist,

zu überprüfen, ob die Geschäftspolitik der Kapitalanlagegesellschaft

sachgerecht und wirtschaftlich vertretbar ist). Das ergibt sich aus § 12

Abs. 2 Satz 2 KAGG, der die Depotbank zur Ausführung der Weisungen

der Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet und von dieser Ausführungs-

pflicht nur die Fälle des Gesetzesverstoßes und des Verstoßes gegen

die Vertragsbedingungen ausnimmt.

2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dadurch, daß sie in den

Jahren 1993 und 1994 gegen die Investition der Mittel des Fonds aus-

schließlich in japanische Optionsscheine nicht eingeschritten ist, ihre

Überwachungspflicht nicht verletzt, weil die genannte Maßnahme der

Investmentgesellschaft weder gegen gesetzliche Vorschriften noch ge-

gen die Vertragsbedingungen des Fonds verstieß.

a) Ein Gesetzesverstoß liegt nicht vor, weil es einen gesetzlichen

Grundsatz der geographischen Risikostreuung nicht gibt. Zwar ist der

Grundsatz der Risikomischung ein wesentliches Merkmal der gesetzlich

geregelten Investmentanlage, wie die allgemeine Vorschrift des § 1

Abs. 1 KAGG sowie die Sonderbestimmungen über Grenzen für be-

stimmte Anlagen (vgl. §§ 7 c, 8 bis 8 m, 25 b, 27, 28, 35 KAGG) zeigen.

Eine geographische Risikostreuung wird vom Gesetz jedoch an keiner

Stelle gefordert. Innerhalb der gesetzlichen Anlagegrenzen darf vielmehr

bei Wertpapierfonds einseitig in Papiere eines bestimmten Landes inve-

stiert werden (Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. § 1 KAGG Rdn. 19;

Köndgen aaO Rdn. 75).

b) In der ausschließlich auf japanische Optionsscheine ausge-

richteten Anlagestrategie der Jahre 1993 und 1994 liegt auch kein Ver-

stoß gegen die Vertragsbedingungen des Optionsscheinfonds.

Nach § 17 Abs. 1 der Vertragsbedingungen sollen für das Sonder-

vermögen überwiegend Optionsscheine und Optionsanleihen in- und

ausländischer Aussteller erworben werden. Die Auswahl der Werte soll

nach § 17 Abs. 3 mit der Zielsetzung erfolgen, unter Ausnutzung der

Wirtschaftsentwicklung in den einzelnen Ländern und Unternehmen so-

wie der jeweiligen Marktlage gute Wachstumsaussichten in einem aus-

gewählten Portefeuille miteinander zu verbinden.

Diesen allgemein gehaltenen Bestimmungen läßt sich, anders als

die Revision meint, eine Pflicht zur geographischen Risikostreuung, die

in ihnen nicht erwähnt wird, nicht entnehmen. Die Bedingungen sehen

vielmehr eine Auswahl unter in- und ausländischen Optionspapieren je

nach Marktlage und Wachstumsaussichten vor.

Daß ein Verkaufsprospekt für den Fonds die Angabe enthielt, es

werde "einer breiten Risikostreuung große Bedeutung beigemessen",

vermag daran entgegen der Ansicht der Revision nichts zu ändern. Die

einer Depotbank obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt sich

auf die Einhaltung des Gesetzes sowie der Vertragsbedingungen und

kann nicht auf die Frage ausgedehnt werden, ob die Anlagestrategie der

Kapitalanlagegesellschaft darüber hinaus auch allen in Verkaufspro-

spekten enthaltenen Aussagen in vollem Umfang gerecht wird. Es kann

daher offenbleiben, ob zu einer "breiten Risikostreuung" zwingend eine

Verteilung der Anlagen auf mehrere Länder gehört oder ob im Einzelfall

auch eine Verteilung auf eine Vielzahl von Unternehmen und Branchen

innerhalb eines Landes genügen kann.

III.

Die Revision der Kläger war daher als unbegründet zurückzuwei-

sen.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann