BGH Beschluss vom 18.09.2001 – XI ZR 377/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
7. September 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 126.579,81 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) zu Recht für ver-
pflichtet erachtet, den insoweit unerfahrenen Kläger über die besonde-
ren Risiken von Geschäften mit Regulation-S-Aktien schriftlich aufzuklä-
ren. Die Aufklärung muß sich insbesondere über die Sperrfrist von 40
Tagen für den inneramerikanischen Handel, die daraus resultierenden
Risiken, den vom Emittenten gewährten Rabatt, etwaige Kick-back-
Zahlungen an die Beklagte zu 1) sowie die Gefahr der Verwässerung
des Buchwertes der Aktie und des Marktes durch Regulation-S-Aktien
verhalten. Andernfalls ist ein uninformierter Anleger nicht in der Lage,
das erhöhte Risiko von Geschäften mit Regulation-S-Aktien realistisch
einzuschätzen.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des
Beklagten zu 2) aus § 826 BGB sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte
zu 2) hat die Unerfahrenheit des Klägers mit Regulation-S-Aktien und
die besonderen damit verbundenen Risiken in sittlich anstößiger Weise
unter Inkaufnahme eines Schadens des Klägers ausgenutzt.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann