Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2001 – XI ZR 377/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,

Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

7. September 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfah-

Streitwert: 126.579,81 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) zu Recht für ver-

pflichtet erachtet, den insoweit unerfahrenen Kläger über die besonde-

ren Risiken von Geschäften mit Regulation-S-Aktien schriftlich aufzuklä-

ren. Die Aufklärung muß sich insbesondere über die Sperrfrist von 40

Tagen für den inneramerikanischen Handel, die daraus resultierenden

Risiken, den vom Emittenten gewährten Rabatt, etwaige Kick-back-

Zahlungen an die Beklagte zu 1) sowie die Gefahr der Verwässerung

des Buchwertes der Aktie und des Marktes durch Regulation-S-Aktien

verhalten. Andernfalls ist ein uninformierter Anleger nicht in der Lage,

das erhöhte Risiko von Geschäften mit Regulation-S-Aktien realistisch

einzuschätzen.

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haftung des

Beklagten zu 2) aus § 826 BGB sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte

zu 2) hat die Unerfahrenheit des Klägers mit Regulation-S-Aktien und

die besonderen damit verbundenen Risiken in sittlich anstößiger Weise

unter Inkaufnahme eines Schadens des Klägers ausgenutzt.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann