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BGH Beschluß vom 19.09.2001 – 2 StR 224/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 224/01

URTEIL

vom

19. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-

ber 2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Prof. Dr. Tolksdorf,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2001

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte im Fall II. 10 des schweren Raubs gemäß

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist;

b)

im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte

Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und im Ge-

samtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) und anderer Straftaten zu der Gesamtfreiheits-

strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat

ihre auf den Fall II. 10 beschränkte Revision mit der Sachrüge begründet und

erstrebt für diese Tat eine Verurteilung wegen schweren Raubs gemäß § 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat

Erfolg.

1. Zu der Tat II. 10 hat das Landgericht aufgrund des Geständnisses des

Angeklagten im wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte und sein Mittäter G. wollten den HL-Markt in O. überfal-

len. Entsprechend ihrem Tatplan fuhren sie mit einem gestohlenen Pkw zum

Tatort. Sie hatten Motorradmasken sowie eine geladene Schreckschußpistole

dabei, wollten aber niemanden gefährden. Da im HL-Markt zu viele Kunden

waren, entschlossen sie sich, den angrenzenden Getränkemarkt zu überfallen.

Dort berieten sie, ob sie die Tat ausführen sollten. Schließlich zog G. die Mo-

torradmaske über sein Gesicht, und der Angeklagte folgte seinem Beispiel. G.

nahm die Schreckschußpistole in die Hand und sagte aus ca. 8 m Entfernung

zu dem Kassierer: "Ok Kumpel, Überfall!" Da der Kassierer nicht reagierte, hielt

ihm G. die Pistole an den Kopf und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen. Das

Landgericht meinte, nicht zweifelsfrei feststellen zu können, daß der Ange-

klagte damit einverstanden war, daß dem Kassierer die Pistole auch an den

Kopf gehalten würde. Aus Angst schloß der Kassierer die Kasse auf. Darauf

griffen beide Täter in die Kasse und nahmen alles Papiergeld (540 DM) an

sich. Der Angeklagte forderte sodann den Kassierer auf, auch die weitere Kas-

se zu öffnen. Als er erklärte, dies sei die Leergutkasse, in der sich kein Geld

befinde, flüchteten der Angeklagte und G. mit dem erbeuteten Geld.

2. Der Angeklagte hat durch seine Mitwirkung an dem Überfall den Tat-

bestand des schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt und nicht

nur - wie das Landgericht meint - die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b) StGB.

Der Mittäter G. hat bei der Begehung des Raubs das Tatopfer mit der

geladenen und aufgesetzten Schreckschußpistole bedroht. Eine solche Pistole,

die dem Tatopfer an den Körper gehalten wird, ist ein objektiv gefährlicher Ge-

genstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner

Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufü-

gen. Er ist damit als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen

(vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2 = StV 1999, 92

jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). Zur

Erfüllung des Tatbestands reicht es aus, wenn der Täter die Waffe als

Drohmittel einsetzt. Die Absicht, das Opfer auch auf diese Weise zu verletzen,

ist nicht erforderlich (BGHR aaO).

Die Verwendung dieser Waffe durch G. ist dem Angeklagten entgegen

der Ansicht des Landgerichts auch zuzurechnen. Das Landgericht hat zwar

nicht feststellen können, daß der Angeklagte von vornherein die Bedrohung

des Kassierers mit der aufgesetzten Schreckschußpistole wollte oder billigend

in Kauf nahm und meint, auch nachträglich sei ein dahingehendes Einver-

ständnis nicht hergestellt worden. Diese Beurteilung hält aber der rechtlichen

Prüfung nicht stand. Denn auch nachdem G. dem Kassierer die Schreckschuß-

pistole direkt an den Kopf hielt, hat sich der Angeklagte weiter aktiv an der Tat-

vollendung beteiligt, indem er zusammen mit G. die Geldscheine aus der Kas-

se nahm und den Kassierer aufforderte, noch eine weitere Kasse zu öffnen.

Dabei ist dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen die Bedrohung

des Kassierers mit der aufgesetzten Waffe nicht entgangen. Das Aufsetzen der

Waffe ging zwar nach den Feststellungen des Landgerichts über den zunächst

gefaßten Tatplan hinaus, der Angeklagte hat sich aber diese Art der Bedro-

hung für seinen eigenen Tatbeitrag zu eigen gemacht, indem er auch nach

Kenntnis dieses Umstands an der Vollendung der Tat weiter mitwirkte. Hierin

liegt das vom Landgericht vermißte Einverständnis mit der qualifizierten Bedro-

hung des Tatopfers. Somit ist er auch für diese Bedrohung als Mittäter verant-

wortlich.

Der Senat hat daher den Schuldspruch im Fall II. 10 - entsprechend dem

Anklagevorwurf - dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs

gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.

Damit entfällt die Grundlage für die zugehörige Einzelfreiheitsstrafe von

vier Jahren sowie für die Gesamtfreiheitsstrafe.

3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen

Angeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer

zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).

Jähnke Bode Tolksdorf

Rothfuß Fischer