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BGH Beschluß vom 19.09.2001 – 2 StR 224/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-
ber 2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Prof. Dr. Tolksdorf,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2001
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte im Fall II. 10 des schweren Raubs gemäß
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist;
b)
im Ausspruch über die in diesem Fall verhängte
Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und im Ge-
samtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs (§ 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) und anderer Straftaten zu der Gesamtfreiheits-
strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat
ihre auf den Fall II. 10 beschränkte Revision mit der Sachrüge begründet und
erstrebt für diese Tat eine Verurteilung wegen schweren Raubs gemäß § 250
Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat
Erfolg.
1. Zu der Tat II. 10 hat das Landgericht aufgrund des Geständnisses des
Angeklagten im wesentlichen festgestellt:
Der Angeklagte und sein Mittäter G. wollten den HL-Markt in O. überfal-
len. Entsprechend ihrem Tatplan fuhren sie mit einem gestohlenen Pkw zum
Tatort. Sie hatten Motorradmasken sowie eine geladene Schreckschußpistole
dabei, wollten aber niemanden gefährden. Da im HL-Markt zu viele Kunden
waren, entschlossen sie sich, den angrenzenden Getränkemarkt zu überfallen.
Dort berieten sie, ob sie die Tat ausführen sollten. Schließlich zog G. die Mo-
torradmaske über sein Gesicht, und der Angeklagte folgte seinem Beispiel. G.
nahm die Schreckschußpistole in die Hand und sagte aus ca. 8 m Entfernung
zu dem Kassierer: "Ok Kumpel, Überfall!" Da der Kassierer nicht reagierte, hielt
ihm G. die Pistole an den Kopf und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen. Das
Landgericht meinte, nicht zweifelsfrei feststellen zu können, daß der Ange-
klagte damit einverstanden war, daß dem Kassierer die Pistole auch an den
Kopf gehalten würde. Aus Angst schloß der Kassierer die Kasse auf. Darauf
griffen beide Täter in die Kasse und nahmen alles Papiergeld (540 DM) an
sich. Der Angeklagte forderte sodann den Kassierer auf, auch die weitere Kas-
se zu öffnen. Als er erklärte, dies sei die Leergutkasse, in der sich kein Geld
befinde, flüchteten der Angeklagte und G. mit dem erbeuteten Geld.
2. Der Angeklagte hat durch seine Mitwirkung an dem Überfall den Tat-
bestand des schweren Raubs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt und nicht
nur - wie das Landgericht meint - die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b) StGB.
Der Mittäter G. hat bei der Begehung des Raubs das Tatopfer mit der
geladenen und aufgesetzten Schreckschußpistole bedroht. Eine solche Pistole,
die dem Tatopfer an den Körper gehalten wird, ist ein objektiv gefährlicher Ge-
genstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner
Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufü-
gen. Er ist damit als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen
(vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2 = StV 1999, 92
jew. m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). Zur
Erfüllung des Tatbestands reicht es aus, wenn der Täter die Waffe als
Drohmittel einsetzt. Die Absicht, das Opfer auch auf diese Weise zu verletzen,
ist nicht erforderlich (BGHR aaO).
Die Verwendung dieser Waffe durch G. ist dem Angeklagten entgegen
der Ansicht des Landgerichts auch zuzurechnen. Das Landgericht hat zwar
nicht feststellen können, daß der Angeklagte von vornherein die Bedrohung
des Kassierers mit der aufgesetzten Schreckschußpistole wollte oder billigend
in Kauf nahm und meint, auch nachträglich sei ein dahingehendes Einver-
ständnis nicht hergestellt worden. Diese Beurteilung hält aber der rechtlichen
Prüfung nicht stand. Denn auch nachdem G. dem Kassierer die Schreckschuß-
pistole direkt an den Kopf hielt, hat sich der Angeklagte weiter aktiv an der Tat-
vollendung beteiligt, indem er zusammen mit G. die Geldscheine aus der Kas-
se nahm und den Kassierer aufforderte, noch eine weitere Kasse zu öffnen.
Dabei ist dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen die Bedrohung
des Kassierers mit der aufgesetzten Waffe nicht entgangen. Das Aufsetzen der
Waffe ging zwar nach den Feststellungen des Landgerichts über den zunächst
gefaßten Tatplan hinaus, der Angeklagte hat sich aber diese Art der Bedro-
hung für seinen eigenen Tatbeitrag zu eigen gemacht, indem er auch nach
Kenntnis dieses Umstands an der Vollendung der Tat weiter mitwirkte. Hierin
liegt das vom Landgericht vermißte Einverständnis mit der qualifizierten Bedro-
hung des Tatopfers. Somit ist er auch für diese Bedrohung als Mittäter verant-
wortlich.
Der Senat hat daher den Schuldspruch im Fall II. 10 - entsprechend dem
Anklagevorwurf - dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Raubs
gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig ist.
Damit entfällt die Grundlage für die zugehörige Einzelfreiheitsstrafe von
vier Jahren sowie für die Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen
Angeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer
zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
Jähnke Bode Tolksdorf
Rothfuß Fischer