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BGH Urteil vom 19.09.2001 – 2 StR 240/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. September 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 240/01

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

19. September 2001, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Prof. Dr. Tolksdorf,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung

als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten Z. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2000 mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch in den Fällen II, 1-3 und 5, ausgenommen

die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen;

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubs in

fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten

verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die

Angeklagten Z. und F. wurden im Fall II, 3 wegen Beihilfe zum

schweren Raub zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren (Z. ) sowie einem

Jahr und zwei Monaten (F. ) verurteilt, bei F. mit Strafaussetzung. Die

Unterbringung des Angeklagten Z. in einer Entziehungsanstalt hat das Land-

gericht abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision die Verletzung des sachli-

chen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist auf

den Schuldspruch in den Fällen II, 1-3 und 5 sowie den gesamten Rechtsfol-

genausspruch beschränkt.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begründung, mit

der das Landgericht in den Fällen II, 1-3 und 5 für den Angeklagten K. die

tateinheitliche Verwirklichung auch des erpresserischen Menschenraubs und

bei den Angeklagten Z. und F. auch der Beihilfe hierzu verneint hat,

hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht an die Bemächti-

gungssituation im Sinne des § 239 a StGB überspannte Anforderungen gestellt

hat.

I.

Der Angeklagte K. hat zwischen Februar 1999 und Januar 2000 vier

Banken und einen Supermarkt überfallen, im Fall II, 4 allein, im übrigen unter

Mitwirkung weiterer Täter, im Fall II, 3 auch unter Mitwirkung der beiden Mitan-

geklagten. Die Überfälle wurden unter Verwendung von Drohmitteln (§ 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB) durchgeführt: Im Fall II, 1 mit einer Gaspistole,

deren Ladezustand nicht festgestellt ist, sowie einem von dem Angeklagten

K. mitgeführten Taschenmesser, im übrigen unter Verwendung von Spiel-

zeugpistolen. In allen Fällen, mit Ausnahme des von der Staatsanwaltschaft im

Schuldspruch nicht angefochtenen Falls II, 4, wurden Bankkunden und im Fall

II, 5 ein Angesteller des Supermarkts mit der Gaspistole oder den Spielzeugpi-

stolen bedroht und in Schach gehalten, um hierdurch die jeweiligen Kassierer

zum Öffnen der Kassenboxen oder der Kasse zu veranlassen.

II.

Auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils hat

sich der Angeklagte K. in den Fällen II, 1-3 und 5 - entgegen der Wertung

des Landgerichts - nicht nur wegen schweren Raubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b) StGB) strafbar gemacht, sondern tateinheitlich hierzu auch wegen

erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB).

1. In allen vier Fällen haben sich die Täter der Überfälle eines Men-

schen bemächtigt. Ein Sichbemächtigen im Sinne des § 239 a StGB liegt vor,

wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei

weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Frei-

heitsberaubung erfüllt sein muß. Dies ist auch in der Weise möglich, daß das

Opfer - selbst über eine größere Distanz - mit einer scheinbar echten Schuß-

waffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Be-

stimmung über sich selbst gehindert ist (vgl. BGH StV 1999, 646; NStZ 1999,

509; 1986, 166; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1; Urt. vom 5.

Mai 1999 - 2 StR 579/98 - jew. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind in allen vier Fällen gegeben: Im Fall II, 1

hielt der Mittäter N. der vierjährigen Tochter einer Bankkundin die Gaspi-

stole an den Kopf und drohte, das Kind zu erschießen. Dies veranlaßte die

Kassiererin, die Kassenbox zu öffnen. Im Fall II, 2 hielt der Angeklagte K.

einer Kundin eine Spielzeugpistole an den Kopf und erzwang hierdurch von der

Kassiererin die Öffnung der Kassenbox. Im Fall II, 3 hielt K. einer Bankkun-

din die Spielzeugpistole gegen den Körper, drängte sie zur Kassenbox und

forderte den Kassierer auf, die Kassenbox zu öffnen und sich auf den Boden zu

legen. Während der Mittäter das Geld an sich nahm, bedrohte K. weiterhin

die auf dem Boden liegende Bankkundin. Im Fall II, 5 hielt K. einer Ange-

stellten des Einkaufsmarkts die Spielzeugpistole an den Kopf und zwang sie,

sich auf den Boden zu legen. Durch diese Drohung veranlaßt, öffnete die Kas-

siererin die Kasse.

2. Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend erkannt, daß § 239 a StGB

eine eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation und eine gewisse

Stabilisierung der Lage, die ausgenutzt werden soll, voraussetzt. Hierdurch soll

vor allem bei Zweipersonenverhältnissen der Anwendungsbereich dieser Vor-

schriften von den klassischen Delikten mit Nötigungselementen abgegrenzt

werden (vgl. BGHSt 40, 350 ff.). Erforderlich ist deshalb bei diesen unvollkom-

men zweiaktigen Delikten ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem er-

sten objektiv verwirklichten Teilakt des Sichbemächtigens und dem zweiten, in

die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt, der angestrebten weitergehen-

den Erpressung. Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sichbemächtigen

für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl.

BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; NStZ

1999, 509 jew. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind in allen vier Fällen gegeben. Bei den fest-

gestellten Dreipersonenverhältnissen hat sich durchweg die von der Recht-

sprechung geforderte "stabile Zwischenlage" ergeben. Die Bemächtigungssi-

tuation hatte nämlich - wie es bei Dreipersonenverhältnissen regelmäßig der

Fall ist - eine eigenständige Bedeutung als Grundlage für die darüber hinaus-

gehende Nötigung der Kassierer, die Kassenboxen bzw. die Kasse zu öffnen.

Im übrigen liegt es - auch ohne daß dies das Landgericht in allen Fällen aus-

drücklich festgestellt hat - auf der Hand, daß der Angeklagte und die übrigen

Mitwirkenden für die über die Bemächtigung hinausgehende Nötigung oder

Erpressung die Sorge der Kassierer um das Wohl der bedrohten Tatopfer aus-

nutzen wollten und ausgenutzt haben.

3. Keine näheren Feststellungen hat das Landgericht bisher zu dem

zweiten, in die subjektive Vorstellung verlagerten Teilakt der angestrebten Er-

pressung getroffen. § 239 a StGB setzt voraus, daß der Täter beabsichtigt, die

Bemächtigungssituation zu einer Erpressung auszunutzen. Hier wollten die

Täter in der Bank das Geld aus der Kasse an sich bringen. Offen ist jedoch, ob

sie von vornherein beabsichtigten, das Geld - wie es später geschehen ist -

selbst wegzunehmen, ob sie die Herausgabe erzwingen wollten oder ob sie

beide Möglichkeiten je nach der sich ergebenden Situation in ihre Tatabsichten

einbezogen hatten. Im ersten Fall hätten sie - wie das Landgericht wegen des

weiteren Tatverlaufs zutreffend angenommen hat - einen schweren Raub be-

absichtigt, im zweiten Fall eine schwere räuberische Erpressung und im dritten

Fall hätten sie beide Möglichkeiten in ihre Tatplanung einbezogen. In allen

Fällen hätten die Täter aber tatbestandlich auch eine Erpressung beabsichtigt.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 14, 386, 390

m.w.N.) ist anerkannt, daß der Tatbestand der Erpressung den des Raubs

mitumfaßt. Der Raub ist insofern der besondere Tatbestand gegenüber dem

allgemeineren des § 255 StGB. Der engere Tatbestand des Raubs schließt

zwar die Anwendung des weiteren Tatbestands der räuberischen Erpressung

insoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen. Das ändert aber nichts

daran, daß neben dem speziellen Tatbestand des Raubs zugleich auch der

allgemeinere Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt ist. Für den vor-

liegenden Fall bedeutet dies, daß es für die Tatbestandsmäßigkeit der Absicht

im Sinne des zweiten Teilakts des erpresserischen Menschenraubs nicht dar-

auf ankommt, wie die Täter den Kassenbestand unter Ausnutzen der Bemäch-

tigungssituation an sich bringen wollten, ob sie ihn wegnehmen oder seine

Herausgabe erzwingen wollten. Da die Täter den Kassenbestand auf die eine

oder die andere Weise an sich bringen wollten, hatten sie die erforderliche Ab-

sicht, die Bemächtigungssituation für eine Erpressung auszunutzen.

4. Neben § 239 a StGB ist § 239 b StGB im vorliegenden Fall nicht an-

wendbar. Zwischen erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme besteht

Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität), wenn die Geiselnahme allein dem Zweck

dient, durch Bedrohung des Opfers eine unrechtmäßige Bereicherung zu er-

langen (vgl. BGHSt 25, 386).

III.

Der Schuldspruch gegen die Angeklagten Z. und F. hat

ebenfalls keinen Bestand. Da diese Angeklagten in vollem Umfang an der Pla-

nung der Tat II, 3 beteiligt waren, haben sie nicht nur an einem schweren

Raub, sondern als Gehilfen oder Mittäter auch an einem erpresserischen Men-

schenraub mitgewirkt.

IV.

Einer Schuldspruchänderung durch den Senat steht jedoch § 265 StPO

entgegen. Den Vorwurf eines tateinheitlich verwirklichten Verbrechens nach

§ 239 a StGB hat die Staatsanwaltschaft erstmals am Ende der Hauptver-

handlung erhoben. Ihrer Anregung, die Angeklagten gemäß § 265 StPO darauf

hinzuweisen, daß auch eine Verurteilung nach dieser Vorschrift in Betracht

komme, ist das Landgericht jedoch nicht gefolgt. Unter diesen Umständen läßt

sich nicht ausschließen, daß sich ergänzendes Verteidigungsvorbringen zu

dem erweiterten Tatvorwurf für die Angeklagten günstig ausgewirkt hätte.

V.

1. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II, 1-3 und 5 hat die

Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs für alle drei Angeklagten

zur Folge. Auch die Einzelstrafe gegen den Angeklagten K. im Fall II, 4 hat

keinen Bestand. Das Landgericht hat hier - wie auch in den anderen vier Fäl-

len - rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall des schweren Raubs ange-

nommen und dies mit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des

Angeklagten zur Tatzeit begründet, die sie aus seiner Drogenabhängigkeit und

dem Kokainkonsum vor der Tat hergeleitet hat. Diese Begründung hält der

rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei

Beschaffungsdelikten Drogensüchtiger nur ausnahmsweise dann in Betracht,

wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsver-

änderung geführt hat, wenn der Täter zur Tatzeit unter starken Entzugser-

scheinungen litt, wenn ein Drogenabhängiger aus Angst vor Entzugserschei-

nungen handelte, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hatte und als

nahe bevorstehend einschätzte, ferner unter Umständen, wenn er die Tat im

Zustand eines aktuellen Rauschs verübt hat (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-

Auswirkungen 2, 6, 7, 8, 12 jew. m.w.N.). Persönlichkeitsveränderungen, starke

Entzugserscheinungen oder Angst des Angeklagten hiervor hat das Landge-

richt nicht festgestellt. Der Kokainkonsum vor der Tat muß aus dem Gesichts-

punkt der vorverlagerten Schuld (actio libera in causa) außer Betracht bleiben,

soweit das Kokain erst nach dem Tatentschluß konsumiert wurde.

Aus denselben Gründen ist auch bei dem Angeklagten Z. die An-

nahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft.

Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs zieht auch die Aufhe-

bung der Maßregelentscheidungen (§ 64 StGB) für die Angeklagten K. und

Z. nach sich, so daß es auf die bedenklichen Erwägungen, mit denen die

Maßregelanordnung für den Angeklagten Z. wegen seines vermeintlich ge-

ringen Tatbeitrags abgelehnt wurde, nicht mehr ankommt.

2. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können bestehen blei-

ben, weil sie von dem dargelegten sachlich-rechtlichen Fehler nicht berührt

werden. Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen,

sind möglich. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, zu den persönlichen

Verhältnissen sowie zur Rechtsfolgenbemessung müssen neu getroffen wer-

den.

VI.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das angefochtene Urteil teilt nicht mit, ob die Geldstrafe, die das

Amtsgericht Heidelberg am 4. Mai 1999, und somit nach den Taten II, 1 und 2,

gegen den Angeklagten K. verhängt hat, im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1

StGB erledigt ist. Sollte das nicht der Fall sein, bildet diese Verurteilung auch

dann, wenn die Geldstrafe nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird,

eine Zäsur (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184). Dies hätte

zur Folge, daß zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden wären.

2. Auf der Grundlage des erweiterten Tatvorwurfs wird in wertender Be-

trachtung (vgl. BGHSt 28, 346, 348 f.) erneut darüber zu befinden sein, ob die

Mitwirkung der Angeklagten Z. und F. als Täterschaft oder Beihilfe

zu werten ist. Dabei werden auch die im Revisionsverfahren angesprochenen

Gesichtspunkte mit zu berücksichtigen sein.

3. Im Fall II, 1 wird zu prüfen sein, ob sich ergänzende Feststellungen zu

der zur Tatausführung verwendeten Gaspistole treffen lassen. Trat bei der Pi-

stole - wie bei neueren Modellen allgemein üblich - das Gas nach vorne aus

und war die Pistole mit Gaspatronen geladen, handelte es sich um eine Waffe

im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.). War die Pi-

stole dagegen mit Platzpatronen geladen, wurde sie durch die hier festgestellte

gefährliche Art der Verwendung zu einer Bedrohung unmittelbar am Kopf des

Kindes zu einem gefährlichen Werkzeug, so daß auch dann die Qualifikation

des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3

StR 153/01; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 2; BGH NStZ-RR 1999, 102

f. jew. m.w.N.).

Jähnke Bode Tolksdorf

Rothfuß Fischer