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BGH Beschluss vom 19.09.2001 – 3 StR 336/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. September
2001 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Aurich vom 10. Juli 2001, mit dem
die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts vom 15. Mai 2001 als unzulässig verworfen wurde, wird
aufgehoben.
Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil
wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Beschluß des Landgerichts vom 10. Juli 2001, durch den die Revi-
sion der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wurde, weil innerhalb der Re-
visionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen sei, ist
auf den als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz
1 StPO) auszulegenden "Einspruch" bzw. "Rechtsbehelf" der Nebenklägerin
(§ 300 StPO) aufzuheben, weil die Nebenklägerin bereits mit der Revisions-
einlegung die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ihr Rechtsmittel be-
gründet hatte.
Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Das Landgericht hat den An-
geklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe ver-
urteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Vom Vorwurf der
sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Nebenklägerin hat
es ihn freigesprochen. Eine sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift er-
gibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Teilfreispruch
wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,
§ 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin nur die nicht ausgeführten
Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben. Jedoch zielt
ihr
Revi-
sionsantrag, "das Urteil aufzuheben und den Angeklagten angemessen zu be-
strafen", nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die Beseitigung des Teil-
freispruchs und eine Bestrafung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung.
Dagegen ist auszuschließen, daß dieser Antrag allein darauf gerichtet sein
könnte, eine härtere Bestrafung des Angeklagten wegen der Trunkenheitsfahrt
zu erreichen. Denn insoweit ergäbe der Antrag auf umfassende Aufhebung der
Verurteilung, also einschließlich des Schuldspruchs nach § 316 Abs. 1 StPO,
keinen Sinn. Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit von dem
Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 565 zugrunde lag. Dort
hatte die Nebenklägerin allein die allgemeine Sachrüge erhoben, einen Revi-
sionsantrag dagegen nicht gestellt, so daß nicht erkennbar war, ob sie den
(Teil-) Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes - des
Nebenklagedelikts - angriff oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich eine
härtere Bestrafung des Angeklagten wegen des vom Landgericht abgeurteilten
Betruges erstrebte.
Die Revision der Nebenklägerin ist jedoch unbegründet, da die Nach-
prüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Rissing-van Saan Winkler Pfister
Becker Sost-Scheible