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BGH Beschluss vom 19.09.2001 – 3 StR 336/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 336/01

BESCHLUSS

vom

19. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. September

2001 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts Aurich vom 10. Juli 2001, mit dem

die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts vom 15. Mai 2001 als unzulässig verworfen wurde, wird

aufgehoben.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil

wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Beschluß des Landgerichts vom 10. Juli 2001, durch den die Revi-

sion der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wurde, weil innerhalb der Re-

visionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen sei, ist

auf den als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz

1 StPO) auszulegenden "Einspruch" bzw. "Rechtsbehelf" der Nebenklägerin

(§ 300 StPO) aufzuheben, weil die Nebenklägerin bereits mit der Revisions-

einlegung die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ihr Rechtsmittel be-

gründet hatte.

Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Das Landgericht hat den An-

geklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe ver-

urteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Vom Vorwurf der

sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Nebenklägerin hat

es ihn freigesprochen. Eine sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift er-

gibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Teilfreispruch

wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,

§ 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin nur die nicht ausgeführten

Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben. Jedoch zielt

ihr

Revi-

sionsantrag, "das Urteil aufzuheben und den Angeklagten angemessen zu be-

strafen", nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die Beseitigung des Teil-

freispruchs und eine Bestrafung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung.

Dagegen ist auszuschließen, daß dieser Antrag allein darauf gerichtet sein

könnte, eine härtere Bestrafung des Angeklagten wegen der Trunkenheitsfahrt

zu erreichen. Denn insoweit ergäbe der Antrag auf umfassende Aufhebung der

Verurteilung, also einschließlich des Schuldspruchs nach § 316 Abs. 1 StPO,

keinen Sinn. Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit von dem

Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 565 zugrunde lag. Dort

hatte die Nebenklägerin allein die allgemeine Sachrüge erhoben, einen Revi-

sionsantrag dagegen nicht gestellt, so daß nicht erkennbar war, ob sie den

(Teil-) Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes - des

Nebenklagedelikts - angriff oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich eine

härtere Bestrafung des Angeklagten wegen des vom Landgericht abgeurteilten

Betruges erstrebte.

Die Revision der Nebenklägerin ist jedoch unbegründet, da die Nach-

prüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Rissing-van Saan Winkler Pfister

Becker Sost-Scheible