BGH Urteil vom 19.09.2001 – I ZR 128/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 19. September 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
SVS/RVS Ziffer 5.4.3 (Fassung 1994)
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Güterschaden durch eine der in Ziffer
5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherungen gedeckt ist oder hätte gedeckt wer-
den können, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Schadensereignis-
ses und nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Versicherbarkeit des Risikos
an, das sich verwirklicht hat.
BGH, Urt. v. 19. September 2001 - I ZR 128/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant
für Recht erkannt:
Die Revision der Streithelferin der Klägerin gegen das Urteil des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom
21. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithilfe
trägt die Streithelferin der Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus eigenem
und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von bei der Beklagten eingela-
gerten Videokameras auf Schadensersatz in Anspruch.
Die T. in Hamburg (im folgenden: T. ) verkaufte am 30. Juni
1997 an die Klägerin 100 Videokameras zum Gesamtpreis von 60.000,-- DM.
Die Verkäuferin beauftragte die Beklagte mit Schreiben vom 3. Juli 1997, die
Ware bei ihr abzuholen und bei sich bis zur schriftlichen Freistellung zur Ver-
fügung der Klägerin einzulagern. In dem Auftragsschreiben war ferner der Hin-
weis enthalten, daß das Gut handelsüblich gegen Diebstahl, Transportschäden
und Verluste aller Art zu versichern sei. Sämtliche Kosten sollten zu Lasten der
Klägerin gehen. Die Beklagte hat die ordnungsgemäße Übernahme der Ware
schriftlich bestätigt.
Nachdem die Klägerin den Kaufpreis an die T. bezahlt hatte, gab die-
se das Gut mit schriftlicher Erklärung gegenüber der Beklagten vom 8. Juli
1997 zur Auslieferung an die Klägerin frei. Als die Beklagte den Transport zur
Klägerin am 9. Juli 1997 vorbereiten wollte, stellte sie fest, daß die Ware aus
ihrem Lager entwendet worden war.
Die T. hat am 25. September 1997 sämtliche Ansprüche gegen die
Beklagte wegen des streitgegenständlichen Schadensfalles an die Klägerin
abgetreten. Die Beklagte ist bei der auf ihrer Seite beigetretenen Streithelferin
transport-/lagerversichert; die SVS/RVS-Versicherung hat sie bei der Streit-
helferin der Klägerin gezeichnet.
Die Klägerin und ihre Streithelferin haben die Auffassung vertreten, die
Beklagte sei der Klägerin sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem
Recht der T. zum Schadensersatz verpflichtet. Der Klägerin stehe aus eige-
nem Recht zumindest ein deliktischer Schadensersatzanspruch zu, da sie in-
folge der Freigabe des Gutes durch die T. Eigentümerin der bei der Beklag-
ten eingelagerten Ware geworden sei. Die Beklagte habe den Diebstahl des
Gutes grob fahrlässig verschuldet, da sie es nicht ordnungsgemäß gelagert
habe. Soweit die Beklagte der Klägerin aus abgetretenem Recht der T. zum
Schadensersatz verpflichtet sei, könne sie sich nicht auf den Haftungsaus-
schluß gemäß § 41 Buchst. a ADSp (in der Fassung vom 1. März 1989, im fol-
genden: ADSp a.F.) berufen, da der eingetretene Schaden nicht von ihrer, der
Beklagten, SVS/RVS-Versicherung gedeckt sei. Der Haftungsausschluß zu-
gunsten des SVS/RVS-Versicherers ergebe sich aus Ziffer 5.4.3 der SVS/RVS-
Versicherungsbedingungen.
Die Klägerin macht über den nach ihrer Behauptung an die T. ge-
zahlten Kaufpreis von 60.000,-- DM hinaus entgangenen Gewinn als weiteren
Schaden geltend. Dazu hat sie behauptet, sie habe die Ware bereits mit Ver-
trag vom 28. Juni 1997 an die M. S.r.l. für umgerechnet 78.000,-- DM wei-
terverkauft gehabt. Ferner beansprucht die Klägerin Erstattung außergerichtli-
cher Kosten in Höhe von 1.395,87 DM.
Die Klägerin und ihre Streithelferin haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 79.395,85 DM nebst
Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten und ha-
ben geltend gemacht, aufgrund der Einbeziehung der ADSp a.F. in den Vertrag
zwischen der T. und der Beklagten sei die Haftung der Beklagten ausge-
schlossen. Ein Haftungsausschluß zugunsten des SVS/RVS-Versicherers er-
gebe sich weder aus Ziffer 5.4.3 noch aus Ziffer 5.6 der Versicherungsbedin-
gungen. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei nicht gerechtfertigt. Die Be-
klagte habe ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit der abgeschlossenen
Lagerversicherung auch ordnungsgemäß erfüllt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
und ihrer Streithelferin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streithelfe-
rin beantragen, verfolgt die Streithelferin der Klägerin das Klagebegehren wei-
ter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin aus
eigenem Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB verneint, weil es der Klägerin nicht
gelungen sei, ihre Eigentümerstellung zum Zeitpunkt des Diebstahls der Ware
darzulegen; Ansprüche aus abgetretenem Recht der T. seien nicht gegeben,
weil die Beklagte berechtigt sei, sich auf den Haftungsausschluß nach § 41
Buchst. a ADSp a.F. zu berufen. Dazu hat es ausgeführt:
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentums-
verletzung scheitere daran, daß die Voraussetzungen für einen Eigentumser-
werb der Klägerin gemäß § 931 BGB nicht festgestellt werden könnten.
Der von der Klägerin aus abgetretenem Recht der T. geltend ge-
machte Schadensersatzanspruch sei ebenfalls nicht begründet, weil sich die
Beklagte auf den Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp a.F. berufen
könne. Die Haftungsbefreiung nach der genannten Bestimmung scheitere nicht
an dem von der Klägerin und ihrer Streithelferin erhobenen Vorwurf grob fahr-
lässigen Fehlverhaltens der Beklagten, weil der SVS/RVS-Versicherer auch in
Fällen grober Fahrlässigkeit und sogar bei vorsätzlichem Verhalten für Schä-
den einzustehen habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streit-
helferin sei der geltend gemachte Schaden von der Speditionsversicherung
gedeckt, da sich ein Haftungsausschluß weder aus Ziffer 5.4.3 noch aus Zif-
fer 5.6 der SVS/RVS-Versicherungsbedingungen ergebe. Die Beklagte habe
zwar eine Lagerversicherung abgeschlossen. Diese decke den Schadensfall
jedoch nicht ab, weil sich der Versicherer des von der Beklagten abgeschlos-
senen Lagerversicherungsvertrages auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seiner
Versicherungsbedingungen berufen könne. Die Beklagte müsse sich nämlich
vorhalten lassen, daß der Schaden durch eine grob fahrlässige Organisation
der von ihr übernommenen Pflichten bei der Überwachung des Lagers einge-
treten sei.
Der von dem SVS/RVS-Versicherer zu ersetzende Schaden umfasse
nicht nur den von der Klägerin an die T. gezahlten Kaufpreis als Güterscha-
den, sondern auch den von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinn
(Ziff. 3.1.2, Ziff. 7.1.1 der SVS/RVS-Versicherungsbedingungen), so daß der
geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht teilweise gegen die Be-
klagte begründet sei. Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten
stehe der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte nicht verpflichtet sei, den ent-
standenen Schaden zu ersetzen.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der revi-
sionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ohne Rechtsverstoß einen
Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht nach § 823 Abs. 1 BGB wegen
Eigentumsverletzung versagt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht dargetan,
zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits Eigentümerin der Ware gewesen zu sein,
läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Einen durch Einigung und Abtretung
des Herausgabeanspruchs seitens der T. allein in Betracht kommenden Ei-
gentumsübergang nach § 931 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begrün-
dung verneint, es lasse sich nicht feststellen, daß sich das entwendete Lager-
gut zum Zeitpunkt der Abtretung noch im Besitz der Beklagten befunden habe.
Die Freistellung seitens der T. , die als Abtretung gewertet werden könnte,
sei am 8. Juli 1997 erfolgt. Der genaue Zeitpunkt der Entwendung sei jedoch
unaufgeklärt geblieben; dieser müsse zwischen der am 3. Juli 1997 erfolgten
Einlagerung und dem am 9. Juli 1997 festgestellten Verlust liegen.
a) Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, daß die
Wirksamkeit des Eigentumsübergangs auf die Klägerin nach § 931 BGB nicht
davon abhänge, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Freistellungserklärung der
T. vom 8. Juli 1997 noch im Besitz der Videokameras gewesen sei; es käme
nicht darauf an, ob der unmittelbare Besitzer bekannt sei. Denn die Freistel-
lungserklärung sei dahin auszulegen, daß nicht nur der Herausgabeanspruch
gegen die Beklagte, sondern auch gegen den jeweiligen Besitzer habe abge-
treten werden sollen.
Für eine so weitgehende Auslegung der Freistellungserklärung finden
sich weder im Wortlaut der Erklärung vom 8. Juli 1997 noch im Klagevorbrin-
gen irgendwelche Anhaltspunkte. Zum damaligen Zeitpunkt bestand, da der
Verlust unstreitig erst am 9. Juli 1997 festgestellt wurde, keinerlei Veranlas-
sung zu der Annahme, ein Dritter könnte inzwischen unmittelbarer Besitzer des
eingelagerten Gutes geworden sein. Im übrigen wäre eine Eigentumsverlet-
zung selbst dann noch nicht dargetan, wenn die Freistellungserklärung vom
8. Juli 1997 zu einem Eigentumsübergang geführt haben sollte. Denn die Klä-
gerin müßte bereits zum Zeitpunkt des Verlusteintritts Eigentümerin gewesen
sein. Der genaue Zeitpunkt der Entwendung ist jedoch ungeklärt geblieben und
kann mithin auch vor dem 8. Juli 1997 gelegen haben.
b) Die Revision vermag auch mit ihrer weiteren Rüge nicht durchzudrin-
gen, im Streitfall sei eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß die
Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, im Zeitpunkt des schädi-
genden Ereignisses bereits Eigentümerin der Ware geworden zu sein. Die Re-
vision hält eine Umkehr der Beweislast für geboten, weil die Beklagte die Un-
aufklärbarkeit des Zeitpunkts der Entwendung durch ihr grob fahrlässiges Or-
ganisationsverschulden verursacht habe, indem sie - entgegen ihrer Verpflich-
tung - das Gut während der Einlagerung nicht laufend überwacht und kontrol-
liert habe. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der in Fällen der Produkthaf-
tung eine Beweislastumkehr (BGHZ 104, 323, 333) und in Fällen der Arzthaf-
tung Beweiserleichterungen (BGHZ 132, 47, 49 f.) in Betracht kommen können.
Unabhängig davon, daß im Streitfall keine vergleichbaren Umstände vorliegen,
die in anderen Haftungsbereichen zur Anerkennung von Beweiserleichterun-
gen geführt haben, ist es bei Schadensersatzansprüchen aus einer Eigentums-
verletzung allenfalls denkbar, den Kausalitäts- oder Verschuldensnachweis zu
erleichtern, nicht aber einen Geschädigten von der Beweislast zu entbinden, im
Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses überhaupt Eigentümer einer entwen-
deten Sache gewesen zu sein. Auch aus der von der Revision angeführten
Rechtsprechung des Senats zum Umfang der die Lagerorganisation betreffen-
den Darlegungspflicht des Spediteurs
(u.a. BGH, Urt. v. 27.2.1997
- I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = NJW-RR 1997, 1390, 1391) ergibt
sich nichts anderes.
2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die weitere An-
nahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aus abgetretenem Recht
der T. ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte zu, weil diese sich auf
den Haftungsausschluß nach § 41 Buchst. a ADSp a.F. berufen könne.
a) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von der Revisi-
onserwiderung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Klägerin an sich
berechtigt wäre, den ihr entstandenen Schaden einschließlich eines entgange-
nen Gewinns wegen des gescheiterten Weiterverkaufs der Ware im Wege der
Drittschadensliquidation aufgrund der Abtretungsvereinbarung mit der T.
gegenüber der Beklagten geltend zu machen, da die Beklagte ihre vertraglich
übernommene Verpflichtung nicht erfüllt hat, die Ware ordnungsgemäß einzu-
lagern und vollständig an die von der T. bezeichnete Berechtigte, die Kläge-
rin, herauszugeben.
b) Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzan-
spruch gleichwohl für unbegründet erachtet, weil der Beklagten der Haftungs-
ausschluß gemäß § 41 Buchst. a ADSp a.F. zugute komme.
Nach dieser Regelung ist der Spediteur in den Fällen, in denen er infol-
ge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrags eine Speditionsversicherung ab-
geschlossen hat (§ 39 ADSp a.F.), von der Haftung für jeden durch diese Ver-
sicherung gedeckten Schaden frei.
aa) Das Berufungsgericht hat diese Regelung zu Recht für grundsätzlich
anwendbar gehalten, weil die ADSp in die vertraglichen Beziehungen der Be-
klagten zur T. einbezogen worden sind. Dies wird auch von der Revision
nicht in Zweifel gezogen. Ebenfalls ist unstreitig, daß die Beklagte bei der
Streithelferin der Klägerin die SVS/RVS-Versicherung gezeichnet hat. Diese
umfaßt gemäß Ziffer 3.1.2 SVS/RVS grundsätzlich den von der Klägerin an die
T. gezahlten Kaufpreis als Vermögensschaden einschließlich des entgange-
nen Gewinns, weil die Klägerin die Videokameras jedenfalls nach ihrem Vor-
trag bereits vor der Einlagerung und damit vor Schadenseintritt weiterverkauft
hatte (vgl. Ziffer 7.1.1 SVS/RVS). Eine Deckungspflicht der Speditionsversiche-
rung entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagten grobe Fahrlässigkeit vor-
zuwerfen ist. Denn nach Ziffer 3.3.5 SVS/RVS ist die Speditionsversicherung
selbst bei vorsätzlichem Verhalten leistungspflichtig.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß einer
Deckung durch die Speditionsversicherung im Sinne des § 41 Buchst. a ADSp
a.F. nicht ein Haftungsausschluß nach Ziffer 5.4.3 SVS/RVS (oder auch Zif-
fer 5.6) entgegensteht.
Nach dieser Regelung sind Güterschäden vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen, die während einer vom Wareninteressenten verfügten Lage-
rung verursacht worden sind, soweit sie durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl-,
Leitungswasser- oder Sturmversicherung "gedeckt sind oder hätten gedeckt
werden können".
(1) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts hat die Beklagte zwar eine Lagerversicherung abgeschlossen, der
Schadensfall ist aber von dieser Versicherung nicht gedeckt. Denn der Versi-
cherer des von der Beklagten abgeschlossenen Lagerversicherungsvertrages,
die Nebenintervenientin auf seiten der Beklagten, ist nicht leistungspflichtig,
weil er sich auf Leistungsfreiheit nach Nr. 9.1 seiner Versicherungsbedingun-
gen berufen kann. Dazu hat das Berufungsgericht näher ausgeführt, daß die
Beklagte sich vorhalten lassen müsse, den Schaden durch eine fehlerhafte Or-
ganisation der von ihr übernommenen Pflichten bei der Überwachung des La-
gers in grob fahrlässiger Weise verschuldet zu haben. Diese tatrichterlichen
Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von der
Revision auch nicht beanstandet.
(2) Die Revision vertritt vielmehr die Ansicht, es komme nicht - wie das
Berufungsgericht gemeint habe - darauf an, ob der konkrete Schaden durch die
Lagerversicherung tatsächlich gedeckt sei, sondern allein darauf, ob das Risi-
ko, das sich verwirklicht und zum Schadenseintritt geführt habe, also die Dieb-
stahlsgefahr, durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherun-
gen abstrakt hätte versichert werden können. Dem kann nicht beigetreten wer-
den.
Durch die Fassung "gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können"
wird zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur lagerversicherte, sondern auch la-
gerversicherbare Schäden zu einem Versicherungsausschluß aus der Spediti-
onsversicherung führen. Ist ein Schaden nach den üblichen auf dem Versiche-
rungsmarkt angebotenen Policen ausgeschlossen, so greift trotz Bestehens
einer Lagerversicherung der Ausschluß nach Ziffer 5.4.3 SVS/RVS nicht ein
(vgl. Eickmeier, Reichweite und Grenzen der Haftungsfreizeichnung gemäß
§ 41a ADSp unter dem Einfluß der neugefaßten Speditionsversicherungsb e-
dingungen, S. 146 Fn. 467, der allerdings von Gefahren und nicht von Schäden
spricht). Davon ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht hat nicht nur festge-
stellt, daß der eingetretene Schadensfall von der Lagerversicherung nicht ge-
deckt ist, sondern auch, daß er niemals zu einem Deckungsschutz im Rahmen
eines Lagerversicherungsvertrages führen könnte (BU 12 Abs. 2). In einem
solchen Fall kann der von der Revision angeführte Grundsatz der Subsidiarität
der Speditionsversicherung nicht eingreifen und zu einer Befreiung des
SVS/RVS-Versicherers führen. Subsidiarität eines Versicherungsschutzes kann
nur gegenüber einer anderen realisierbaren Schutzmöglichkeit bestehen. Dar-
an fehlt es hier. Soweit die Revision eine uneingeschränkte Subsidiarität ins-
besondere aus dem Leistungsausschluß nach Ziffer 5.1 SVS/RVS herleiten
will, ist dem entgegenzuhalten, daß dort von "gedeckten Gefahren", in Zif-
fer 5.4.3 SVS/RVS hingegen von "Schäden" die Rede ist. Daß mit der abwei-
chenden Wortwahl auch sachlich etwas Unterschiedliches gemeint ist, läßt sich
mit dem Hinweis der Revision auf die Entstehungsgeschichte der Ausschluß-
tatbestände in Ziffer 5. SVS/RVS und die Anknüpfung an Ziffer 3.1 SVS/RVS
nicht hinreichend widerlegen. Eine Einschränkung der Subsidiarität läßt sich im
übrigen auch der Regelung der Ziffer 3.3.6 SVS/RVS entnehmen, wonach der
SVS/RVS-Versicherer auch Schäden zu ersetzen hat, die dadurch entstehen,
"daß eine wirksam abgeschlossene Schadenversicherung durch eine fehler-
hafte Maßnahme des Spediteurs oder Zwischenspediteurs unwirksam wird".
Vorstehende Auslegung entspricht auch dem Interesse des Auftragge-
bers. Mit der gemäß § 39 ADSp a.F. grundsätzlich bestehenden Verpflichtung
zum Abschluß eines Speditionsversicherungsvertrages soll der Auftraggeber,
der die Kosten der Speditionsversicherung zu tragen hat, möglichst umfassend
abgesichert werden. Die Speditionsversicherung ersetzt die Haftung des Spe-
diteurs nach den Bestimmungen der ADSp und greift gemäß Ziffer 3.3.5
SVS/RVS sogar bei Schäden ein, die durch vorsätzliches Verhalten des Spe-
diteurs entstanden sind. Würde der Auffassung der Revision gefolgt, so wäre
der Auftraggeber auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Bedingun-
gen des Lagerversicherers eine Haftungsbefreiung bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit des Spediteurs vorsehen, einem erheblichen Risiko ausgesetzt.
Er würde bei Insolvenz des Spediteurs Gefahr laufen, keinerlei Versicherungs-
schutz zu erlangen.
Einer Inanspruchnahme der Streithelferin der Beklagten für den streitge-
genständlichen Schaden steht zudem entgegen, daß ungeklärt ist, auf welche
Weise die Videokameras aus dem Lager der Beklagten abhanden gekommen
sind. Insbesondere steht nicht fest, ob das eingelagerte Gut durch einen Ein-
bruchdiebstahl entwendet wurde, was aber Voraussetzung wäre für eine Lei-
stungspflicht des Lagerversicherers. Ein Einbruchdiebstahl liegt nach § 1
Abs. 2 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und
Raubversicherung (abgedruckt bei Prölss/Martin, Versicherungsvertragsge-
setz, 26. Aufl., S. 986 ff.) zwar auch vor, wenn mittels falscher Schlüssel in ei-
nen Raum eines Gebäudes eingedrungen wird. Es fehlt hier jedoch an hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkten, daß dies der Fall war. Das Berufungsgericht
hat dazu auch keine Feststellungen getroffen.
3. Die Revision rügt schließlich auch erfolglos, daß das Berufungsg e-
richt keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Streithelferin der Klägerin
über die Versicherungssumme von 5.000,-- DM nach Ziffer 6.2 SVS/RVS hin-
aus leistungspflichtig ist. Entgegen der Ansicht der Revision genügt es für die
schriftliche Mitteilung einer über 5.000,-- DM hinausgehenden gewünschten
Versicherungssumme (Ziffer 6.2 Satz 3 SVS/RVS), daß die T. in dem Auf-
tragsschreiben an die Beklagte vom 3. Juli 1997 (Anlage K 16) den Warenwert
im Zusammenhang mit der Bitte um Abschluß einer Diebstahlversicherung mit
60.000,-- DM angegeben hat (vgl. auch Koller, Transportrecht, 3. Aufl., Ziff. 6.
SVS/RVS Rdn. 4).
III. Danach war die Revision der Streithelferin der Klägerin zurückzuwei-
sen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Bornkamm
Pokrant